Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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Finnland / 1. Nachlassinventar

Rz. 75 Nach dem Tod einer in Finnland wohnhaft gewesenen Person ist binnen einer Frist von drei Monaten das Nachlassinventar zu errichten. Inhalt des Nachlassinventars ist zum einen die Auflistung der Nachlassbeteiligten, zum anderen eine Auflistung des Nachlassvermögens inkl. aller Forderungen und Verbindlichkeiten. Auf diese Weise dient das Nachlassinventar sowohl der Nach...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Nicht ausgezahltes Arbeitse... / 2 Lohnverwendungsabrede löst Zufluss aus

Aufgrund des Zuflussprinzips wird nicht ausgezahlter Arbeitslohn grundsätzlich nicht besteuert. Dies gilt allerdings uneingeschränkt nur für Arbeitslohn, der noch nicht erdient ist. Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt steuerlich nicht nur dann vor, wenn der Mitarbeiter über die Einnahme wirtschaftlich verfügen kann, d. h. sein Vermögen durch eine durch das Arbeitsverhältnis ver...mehr

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Deutschland / II. Grundsatz des Vonselbsterwerbs

Rz. 7 Für das deutsche Recht gilt der Grundsatz des Vonselbsterwerbs. Der Übergang des Vermögens des Erblassers auf den oder die Erben vollzieht sich ipso iure, ohne dass es hierfür noch eines besonderen Rechtsakts bedürfte. Insofern kommt es nie zu einem ruhenden oder herrenlosen Nachlass. Der Nachlass steht vielmehr immer einem oder mehreren Erben zu, mögen der oder die Er...mehr

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San Marino / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 3 Das Zivilrecht ist nicht durchgehend kodifiziert, sondern beruht noch weitgehend auf dem ius commune, wie es in Italien vor dem Inkrafttreten des Code Napoléon galt. Das Gesetz Nr. 49 vom 26.4.1986 (Legge Riforma del Diritto di Famiglia) regelt weiterhin das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten und der Kinder. Rz. 4 Gemäß Art. 137 Reformgesetz erben die Kinder als gesetzl...mehr

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Ungarn / b) Örtliche Zuständigkeit

Rz. 240 Die Zuständigkeit des Gemeindedirektors ist in § 5 Abs. (5) i.V.m. § 4 Abs. (1) Hetv. geregelt. Danach wird die örtliche Zuständigkeit für die Aufnahme des Nachlassverzeichnissesmehr

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Deutschland / I. Grundsätze

Rz. 118 Mehrere Erben bilden gem. § 2032 BGB eine Erbengemeinschaft. Mit dem Erbfall wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Miterben. Dabei steht dem einzelnen Miterben aber keine Berechtigung nach Bruchteilen (Bruchteilsgemeinschaft) am Nachlass zu, vielmehr bilden die Miterben eine Gesamthandsgemeinschaft, in der der Nachlass den Miterben nur in ihrer gesamthänd...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / I. Gesetzliche Grundlage

Rz. 253 Die gesetzliche Grundlage ist das Spanische Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (Ley de impuestos sobre sucesiones y donaciones – spanErbStG) vom 18.12.1987 (in Kraft ab 1.1.1988).[365] Die dazu ergangene Durchführungsverordnung vom 8.11.1991 (Real Decreto Nr. 1629/91) enthält wichtige Einzelregelungen. Wichtige Änderungen – insbesondere für Nichtansässige – hat das...mehr

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Slowakei / 1. Grundlagen

Rz. 9 Die gesetzliche Erbfolge wird stets angewendet, wenn der Erblasser nicht testamentarisch über sein gesamtes Vermögen verfügt hat oder wenn eine solche Verfügung des Erblassers nicht wirksam getroffen wurde. Rz. 10 Die gesetzliche Erbfolge wird in den §§ 473–475a BGB geregelt. Die Aufteilung der Erben in Erbenordnungen beruht auf der parentalen Erbfolge, die durch das Pr...mehr

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Irland / a) Allgemeines

Rz. 112 Die Testierfreiheit gilt im irischen Recht grundsätzlich unbeschränkt, denn nach Sec. 76 ISA kann eine Person durch Testament über ihr gesamtes Vermögen verfügen. Allerdings sehen Sec. 109 ff. ISA bestimmte Ansprüche zugunsten des überlebenden Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners und der Kinder vor, die de facto zu einer erheblichen Einschränkung der Verfü...mehr

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Belgien / X. Doppelbesteuerung und Maßnahmen zu deren Milderung

Rz. 242 Belgien hat lediglich mit Frankreich und Schweden Doppelbesteuerungsabkommen bezüglich der Erbschaftsteuer unterzeichnet. Abkommen mit Deutschland, Österreich und der Schweiz bestehen nicht. Rz. 243 Die Konflikte, die meist zwischen der Besteuerung aufgrund des Wohnsitzes des Erblassers (oder des Erben) einerseits und der Besteuerung aufgrund der Belegenheit des Vermö...mehr

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Großbritannien: England und... / 4. Steuervergünstigungen

Rz. 148 Sowohl bei der Schenkungsteuer als auch bei der Nachlassbesteuerung gelten jedoch folgende allgemeine Steuervergünstigungen: [171]mehr

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San Marino / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 8 Der Pflichtteil ist der Teil des Nachlasses, den der Erblasser notwendigerweise den pflichtteilsberechtigten Verwandten im Testament vorbehalten muss. Dabei handelt es sich um die Kinder, die Enkel und anderen Abkömmlinge und die Vorfahren des Erblassers. Letztere haben das Pflichtteil aber nur dann, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlassen hat.[5] Den Abkömml...mehr

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Irland / 2. Wertzuwachssteuer

Rz. 235 Neben dem CAT kann im Erbfall auch der Capital Gains Tax (Wertzuwachssteuer) eine Rolle spielen. Die Wertsteigerung von Vermögen wird mit dem Capital Gains Tax besteuert. Während Schenkungen dem CGT unterliegen, werden im Erbfall die Begünstigten bzw. der personal representative in der Regel so behandelt, als hätten sie die Vermögenswerte zum Todeszeitpunkt zum Markt...mehr

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Frankreich / III. System der Erbschaftsteuer

Rz. 231 Besteuert wird der Reinnachlass, bei der Ermittlung des Nachlasses sind daher – wie seit 1.1.2005 im Rahmen und unter den Voraussetzungen von Art. 776bis C.G.I. auch bei lebzeitigen Schenkungen – Verbindlichkeiten im Rahmen der Art. 767 ff. C.G.I. abzuziehen, bei beschränkter Steuerpflicht allerdings nur die auf den in Frankreich belegenen Gegenständen ruhenden Verbi...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / C. Erbenloser Nachlass

Rz. 57 Anlass für die Probleme mit dem Fiskuserbrecht im Internationalen Privatrecht ist, dass dieses in einigen Staaten, insbesondere in England und anderen Staaten mit angloamerikanischem Rechtssystem, aber auch in Österreich und den Niederlanden,[62] als hoheitliches Aneignungsrecht (Okkupationsrecht der Krone)[63] an dem "herrenlosen" Nachlass (bona vacantia) ausgestalte...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Erbvertrag

Rz. 75 Mit den neuen ErbG FBuH und Brčko Distrikt BuH wurde in die Rechtssysteme dieser beiden Teile Bosnien und Herzegowinas der Erbvertrag als neuer Berufungsgrund neben und insbesondere vor dem Testament und dem Gesetz eingeführt. Es handelt sich um eine große Neuheit, da das bosnisch-herzegowinische Recht traditionell eine restriktive Haltung gegenüber vertraglichen Verf...mehr

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Katalonien / 2. Das "Witwenviertel" (Viertel des Ehegatten)

Rz. 74 Die Stellung des überlebenden Ehegatten in Katalonien ist einzigartig. In der gesetzlichen Erbfolge hat er mit dem umfassenden Nießbrauch am ganzen Nachlass im Verhältnis zu den Kindern des Erblassers und dem zweiten Rang in der Erbfolge unter Ausschluss der Vorfahren eine sehr starke Position inne. Diese Stellung wird zwar durch die fehlende Verfügungsbefugnis geschw...mehr

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Belgien / 3. Ehe unter gleichgeschlechtlichen Partnern, Lebenspartnerschaft (Zusammenwohnende) und faktisches Zusammenleben

Rz. 46 Infolge der Neufassung des Art. 143 fr. ZGB durch Gesetz vom 13.2.2003[79] ist in Belgien die Eheschließung zwischen Gleichgeschlechtlichen zulässig, die mit den gleichen Erbrechten verbunden ist wie die Eheschließung zwischen getrenntgeschlechtlichen Ehepartnern (siehe Rdn 40 ff.). Rz. 47 Der belgische Gesetzgeber hat neben der Eheschließung gleich-, aber auch getrenn...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / 3. Deutsch-Sowjetischer Konsularvertrag

Rz. 45 Eine weitere erbrechtliche Kollisionsnorm enthält Art. 28 Abs. 3 des Deutsch-Sowjetischen Konsularvertrages vom 25.4.1958.[43] Diese Bestimmung lautet wie folgt: Zitat Art. 28 Hinsichtlich der unbeweglichen Nachlassgegenstände finden die Rechtsvorschriften des Staates Anwendung, in dessen Gebiet diese Gegenstände belegen sind. Rz. 46 Zwar ist die Sowjetunion am 1.1.1992 u...mehr

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Österreich / 1. Allgemeines

Rz. 120 Zuständig für das Verlassenschaftsverfahren ist das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen bzw. am Ort des Vermögens des Verstorbenen (§ 105 JN). Das Verlassenschaftsverfahren ist ein mündliches Verfahren vor dem Notar, der laut Geschäftsverteilung des Gerichts für die Verlassenschaftsabhandlung zuständig ist. Dieser Nota...mehr

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§ 6 Erwerbsschaden und Rent... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 241 Die Revision hatte Erfolg. Die Revision war insgesamt zulässig. Sie war entgegen der Ansicht des Klägers auch hinsichtlich der Feststellungsverurteilung ausreichend begründet, § 551 ZPO. Denn die Revision wandte sich mit der Rüge, die Annahme eines Forderungsübergangs nach § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG werde durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen, (a...mehr

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Montenegro / D. Testamentarische Erbfolge

Rz. 12 Die Testierfähigkeit tritt gem. Art. 61 montErbG bereits mit Vollendung des 15. Lebensjahres ein. Das gemeinschaftliche Testament ist gesetzlich nicht geregelt. Die Literatur geht davon aus, dass dieses dann unwirksam ist.[8] Rz. 13 Ordentliche Testamentsformen sind das – mangels eines Notariats – als "gerichtliches Testament" errichtete öffentlich beurkundete Testamen...mehr

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Deutschland / V. Gesetzliches Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners

Rz. 28 Die Einführung der "Ehe für alle" hat sich in Deutschland in zwei Schritten vollzogen: Zunächst hat der Gesetzgeber die sog. Lebenspartnerschaft durch das LPartG [22] eingeführt. Am 30.6.2017 hat der Bundestag dann das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts[23] beschlossen. Paare, die in Anwendung dieses Gesetzes die Ehe ge...mehr

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Irland / b) Einfluss des Güterrechts

Rz. 43 Nach früherer, umstrittener, aber überwiegender Auffassung im deutschen Recht war § 1371 Abs. 1 BGB (erbrechtliches Viertel bei Zugewinngemeinschaft) güterrechtlich zu qualifizieren,[64] was häufig Anpassungsprobleme beim Zusammentreffen von deutschem Güterrecht und ausländischem Erbstatut zur Folge hatte. Nun hat jedoch der EuGH in der Rechtssache Mahnkopf [65] den St...mehr

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Italien / a) Sondererbfolgen

Rz. 139 Weitere Pflichtteilsrechte oder Noterbrechte kennt das italienische System zunächst in Form von Sondererbfolgen, die den Grundsatz der Nachlasseinheit durchbrechen. Darunter zählen u.a. die Wohnrechte und Nutzungsrechte mit dinglicher Wirkung zugunsten des Ehegatten. Rz. 140 Weitere Sondererbfolgen – wie z.B.mehr

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Bulgarien / E. Erbschaftsteuer

Rz. 91 Die Erbschaftsteuer ist eine Kommunalsteuer. Dies bedeutet, dass das Steueraufkommen den Kommunen zufließt und die Steuerschuld von der Kommunalverwaltung eingetrieben wird. Einschlägig ist das Gesetz über die Kommunalsteuern und -gebühren aus dem Jahre 1998. Rz. 92 Steuerpflichtige Objekte sind durch bulgarische Staatsangehörige gesetzlich oder testamentarisch geerbte...mehr

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Dänemark / II. Zur Rechtslage: Erbrechtsreform 2008

Rz. 5 Das Erbgesetz 2008 findet nach dessen § 99 Abs. 2 Anwendung, wenn der Erblasser nach Inkrafttreten des Gesetzes verstorben ist, es sei denn, aus den §§ 100 bis 102 ARL folgt etwas anderes. Ist der Erblasser vor Inkrafttreten des Gesetzes verstorben, gelangen die früheren Bestimmungen des Erbgesetzes aus dem Jahre 1964 zur Anwendung, es sei denn, aus § 103 ARL folgt etw...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / b) Begriff des Wohnsitzes in Deutschland

Rz. 52 Jedes Land definiert seine Anknüpfungsmerkmale selbst. Deutschland nutzt alle denkbaren Anknüpfungsmerkmale und knüpft an die persönlichen Verhältnisse sowohl des Erblassers als des Erwerbers an. Deutschland knüpft die Besteuerung aber in erster Linie an die Inländereigenschaft an (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Diese wird vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und unte...mehr

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Ungarn / b) Erteilung eines ENZ für Erben und Vermächtnisnehmer

Rz. 9 Die Erteilung eines ENZ für Personen, die den gesamten Nachlass oder einen Teil davon erworben haben, setzt voraus, dass die Erbfolge vollständig geklärt wurde. Dem Erben sowie dem Vermächtnisnehmer kann ein ENZ demgemäß erst nach Beendigung des Nachlassverfahrens erteilt werden, d.h. sobald der Nachlassübergabebeschluss (siehe Rdn 292 ff.) in Rechtskraft erwachsen ist...mehr

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Luxemburg / f) Abgrenzung zum Sachenrecht

Rz. 22 Nach wohl h.M. bestimmt das Erbstatut, ob es aufgrund des Todes zu einer Änderung der dinglichen Rechtszuordnung kommt. Wie sich dieser Übergang mit dinglicher Wirkung vollzieht, ob also z.B. eine zusätzliche Eintragung im Grundstücksregister erforderlich ist, bestimmt dagegen die lex rei sitae. Dies gilt auch für das Vindikationslegat oder das gesetzlich aufgrund des...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / b) Erbverträge (pactos sucesorios)

Rz. 85 Durch Erbvertrag können gemäß Art. 51 Abs. 1 ErbVG alle letztwilligen Verfügungen betreffend die Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge getroffen werden. Somit können mit erbvertraglicher Bindungswirkung Erben (Art. 66–99 ErbVG) oder Vermächtnisnehmer (Art. 70–73 ErbVG) eingesetzt werden. Ferner können Ersatzanordnungen, Bedingungen, Vorbehalte, Verzichte und Rückfallklau...mehr

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Türkei / 1. Pflichtteilsberechtigte und Pflichtteilsquote

Rz. 62 Pflichtteilsberechtigt sind gem. Art. 505 Abs. 1 ZGB und Art. 506 ZGB (zuvor Art. 453) die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte. Das Pflichtteil der Geschwister des Erblassers wurde bereits 2007 abgeschafft. Der Pflichtteil ist im Gegenteil zum deutschen Recht kein lediglich schuldrechtlicher Anspruch, sondern ein echtes Noterbrecht.[105] Es ist die den Noterben v...mehr

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Portugal / II. Umfang der Steuerpflicht

Rz. 223 Ein Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, das diesen Namen trägt, gibt es in Portugal nicht. Weggefallen ist damit auch die Erbersatzsteuer (Imposto sobre as Sucessões e Doações por Avença), die anstelle der Erbschaftsteuer als Abgeltungssteuer auf Einkünfte aus Dividenden inländischer wie ausländischer Aktionäre erhoben wurde. Die Besteuerung der Übertragung von Ges...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / I. Grundsatz

Rz. 108 Für sachenrechtliche Verhältnisse gilt gem. Art. 43 Abs. 1 EGBGB das am Belegenheitsort der Sache geltende Recht (Sachenstatut). Dieses Recht entscheidet nicht nur darüber, welche Rechte an einer Sache begründet werden können, sondern auch, wie diese entstehen. Wenn es zur Übertragung des Eigentums im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge, also z.B. der Erbfolge, kommt,...mehr

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Schweiz / 4. Die Erbengemeinschaft und ihre Auflösung

Rz. 142 Beerben mehrere Erben den Erblasser, entsteht unter ihnen bis zur Erbteilung eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB).[250] Die Erbengemeinschaft ist eine Gemeinschaft zur gesamten Hand i.S.d. Art. 652–654 ZGB. Die Miterben werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und können grundsätzlich nur gemeinsam über die Rechte ...mehr

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Irland / c) Übertragung von Ehewohnung und Hausrat (right of appropiation)

Rz. 46 Der überlebende Ehegatte hat im Rahmen der Erbteilung eine Sonderstellung. Zwar richtet sich sein Erbanspruch – wie bei den anderen Begünstigten – grundsätzlich nur auf eine wertmäßige Beteiligung am Nachlass. Er kann aber schriftlich vom personal representative verlangen, dass sein Erbanspruch durch die Übertragung der Ehewohnung (dwelling) und der Hausratsgegenständ...mehr

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Türkei / c) Güterrechtliche Ansprüche des Ehegatten im Erbfall beim gesetzlichen Güterstand

Rz. 26 Der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.[51] Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.[52] Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere seinen Arbeitserwerb, die Leistungen von Einrichtungen der sozialen Sicher...mehr

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Portugal / 5. Erbverträge – Verbot nach dem Código Civil

Rz. 81 Auch Erbverträge entfalten nach portugiesischem Recht grundsätzlich keine Rechtswirkung (Art. 2028 i.V.m. Art. 946 CC). Zwar enthält der Código Civil in Art. 2028 eine Begriffsbestimmung, wann eine vertragliche Erbfolge (sucessão contratual) vorliegt, nämlich wenn jemand per Vertrag auf eine Erbfolge verzichtet, über den eigenen Nachlass oder den noch nicht angefallen...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 4. Nachlassspaltung

Rz. 94 Statt einer Vermächtniseinsetzung könnte allerdings auch geprüft werden, ob eine sog. Nachlassspaltung (etwa durch Rechtswahl) erreicht werden kann.[84] Dann könnte jeder Erbe als Alleinerbe eines Nachlassteils eingesetzt werden. Erbschaftsteuerlich wäre dies anzuerkennen. Jedenfalls unter der Geltung des (früheren) Art. 25 EGBGB bot die Möglichkeit der Rechtswahl Ges...mehr

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Katalonien / III. Zuständigkeit

Rz. 100 Die Kompetenzen der Autonomen Regionen im Bereich der Steuereintreibung bestimmen sich nach dem Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers, unabhängig vom Ort der Nachlassgegenstände und dem auf die Erbfolge anwendbaren Recht.[36] War der Erblasser nicht in Spanien wohnhaft, so fallen die Verwaltung und Eintreibung der Steuer in die Kompetenz der staatli...mehr

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Schweiz / II. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, Maßnahmen und Urkunden

Rz. 48 Ausländische Entscheidungen, Maßnahmen und Urkunden werden in der Schweiz grundsätzlich[99] dann anerkannt (Art. 96 Abs. 1 nIPRG), wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder dort anerkannt werden (lit. a); oder wenn sie in einem Heimatstaat des Erblassers getroffen, ausgestellt oder festgestellt wo...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / III. Kein Trust an in Deutschland belegenen Sachen

Rz. 120 Der trust ist eine dem angloamerikanischen Rechtskreis eigentümliche Rechtsfigur, bei der der Errichter des trust (trustor) das Eigentum in das dem Treuhänder (trustee) zugewiesene formelle Eigentum (legal title) und das dem Begünstigten (beneficiary) zustehende Recht auf die Nutzungen der Sache aufspaltet.[136] Rz. 121 Art. 1 Abs. 2 lit. j EuErbVO bestimmt, dass die ...mehr

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Estland / 1. Annahme und Ausschlagung der Erbfolge

Rz. 46 Ein Erbe kann die Erbschaft entweder annehmen oder ausschlagen.[34] Nach der Annahme kann er sie nicht mehr ausschlagen, wenn im Gesetz nicht anders vorgesehen. Nach der Ausschlagung kann er sie nicht mehr annehmen. Ein bedingtes Annehmen oder Ausschlagen ist nicht möglich. Die Ausschlagung erfolgt durch eine notariell zu beurkundende Erklärung. Vor der Annahme oder Au...mehr

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Griechenland / 2. Abwicklung mit einem griechischen Erbschein

Rz. 85 Die materiellrechtlichen Regelungen des griechischen Rechts über den Erbschein entsprechen grundsätzlich den Regelungen des deutschen BGB, aus dem sie übernommen wurden. Der wichtigste Unterschied liegt jedoch darin, dass der griechische Erbschein ab 1.9.2024 vom zuständigen Beamten der Geschäftsstelle aufgrund eines entsprechenden Beschlusses eines Rechtsanwalts erte...mehr

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Deutschland / a) Allgemeiner Freibetrag

Rz. 259 Abhängig von der Steuerklasse (§ 15 ErbStG) gibt es unterschiedliche Freibeträge. Bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht stehen folgende Freibeträge zur Verfügung (§ 16 Abs. 1 ErbStG).mehr

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Tschechien / 2. Bestimmung des Erbstatuts

Rz. 9 Das IPRG knüpft das Erbstatut nicht an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt. Gemäß § 76 IPRG richten sich die erbrechtlichen Rechtsbeziehungen nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; wenn der Erblasser aber die tschechische Staatsangehörigkeit b...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / A. Die Qualifikation

Rz. 1 Die EuErbVO ist gem. Art. 1 Abs. 1 EuErbVO auf die "Rechtsnachfolge von Todes wegen" anzuwenden. Als "Rechtsnachfolge von Todes wegen" gilt gem. Art. 3 Abs. 1 lit. a EuErbVO jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfo...mehr

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Slowenien / Literaturtipps

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Portugal / VI. Abwicklung der Stempelsteuer

Rz. 233 Steuerschuldner ist im Erbfall der Erbwalter (Cabeça-de-casal). Wer diese Funktion ausübt, ist in den Art. 2080 ff. CC geregelt. Grundsätzlich ist der Erbwalter der überlebende Ehegatte, soweit dieser nicht rechtlich vom Erblasser getrennt gelebt hat (siehe Rdn 134 f.). Rz. 234 Der Erbwalter und jeder Begünstigte sind zudem verpflichtet, den Tod des Erblassers, die To...mehr

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Griechenland / 4. Insbesondere: Grundstücksabwicklung und Auszahlung von Bankguthaben

Rz. 94 Grundstücks- bzw. Immobilienabwicklung: Nach griechischem Recht muss für den Erwerb einer Immobilie die Eintragung ("Transkription") eines entsprechenden "Titels" ins Grundbuch vorgenommen werden. Dies gilt auch für den Erwerb von Todes wegen. In diesem Fall kann der "Titel" entweder eine notarielle oder (ab 1.9.2024) eine anwaltliche Erbschaftsannahme oder ein Erbsch...mehr