Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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Niederlande / VIII. Die Nachlassabwicklung

Rz. 26 Das Haager ErbrechtÜbk. enthält keine Kollisionsnorm für die Abwicklung des Nachlasses. Zur Ergänzung sind die im autonomen niederländischen IPR entwickelten Regeln zu beachten. In diesen wird die Abwicklung aus praktischen Gründen vom letzten gewöhnlichen Aufenthaltsrecht beherrscht. Sie sind in den Art. 10:149 und Art. 10:150 BW kodifiziert worden. Dabei handelt es ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Erben erster Ordnung

Rz. 37 Zur ersten Erbordnung zählen die Abkömmlinge des Erblassers und sein Ehegatte; in der Föderation BuH und BD BuH auch sein nichtehelicher Partner. Innerhalb der ersten Erbordnung erben Kinder des Erblassers und dessen Ehegatte zu gleichen Teilen, Art. 10 ErbG FBuH, Art. 8 ErbG RS, Art. 10 ErbG BD BuH. Bezüglich der Abkömmlinge tritt die Repräsentation nach Stämmen ein....mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / VI. Registrierung von Testamenten

Rz. 25 In Deutschland sind nach Beurkundung eines Testaments vom Notar gem. § 34a Abs. 1 S. 1 BeurkG die Verwahrangaben dem von der Bundesnotarkammer geführten Zentralen Testamentsregister (ZTR) in Berlin mitzuteilen. Bei Beurkundung anderer Verfügungen, die sich auf die Erbfolge auswirken können (Widerruf von Testamenten, erbrechtliche oder güterrechtliche Rechtswahl, Erbve...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / Literaturtipps

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Spanien: Gemeinspanisches R... / IV. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 268 Die beschränkte Steuerpflicht (obligación real) ist in Art. 7 spanErbStG geregelt. Liegt der gewöhnliche Aufenthalt des Steuerpflichtigen, also des Erben bzw. des Schenkungsempfängers (nur natürliche Personen), nicht in Spanien, so besteht beschränkte Steuerpflicht. Allerdings unterliegt in diesen Fällen nur der Erwerb von Inlandsvermögen aus spanischer Sicht der Erb...mehr

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Belgien / III. Abwicklung von im Inland belegenem Nachlass deutscher Staatsangehöriger

Rz. 107 Bei einem Erbfall eines deutschen Staatsangehörigen, der in Belgien bewegliches und/oder unbewegliches Vermögen hinterlässt, empfiehlt es sich, die Dienstleistungen eines belgischen Notariats in Anspruch zu nehmen, insbesondere dann, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien hatte, was ab dem 17.8.2015 nach den Regeln der EuErbVO die Anwend...mehr

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Italien / V. Besonderheiten im deutschen Nachlassverfahren bei einem italienischen Erblasser

Rz. 295 Bei der Beerbung eines italienischen Erblassers vor Inkrafttreten der EuErbVO (also Erbfälle bis 16.8.2015) ist wegen der Anknüpfung der Erbfolge an die Staatsangehörigkeit auch durch das italienische Internationale Privatrecht regelmäßig ein Renvoi ausgeschlossen und italienisches Erbrecht anwendbar. Ausgenommen ist allein der Fall, dass der Erblasser eine testament...mehr

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Griechenland / III. Nachlasseinheit

Rz. 7 Art. 28 grZGB sieht für alle erbrechtlichen Verhältnisse die Anwendung des Heimatrechts des Erblassers im Todeszeitpunkt vor. Die Anknüpfung an das Heimatrecht des Erblassers gewährleistet eine einheitliche Beurteilung aller Nachlassgegenstände (Mobilien und Immobilien)[8] nach einer einzigen Rechtsordnung (Grundsatz der Nachlasseinheit). Es wird nicht zwischen verschi...mehr

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Frankreich / a) Allgemeines

Rz. 48 Nach dem in Art. 724 Abs. 1 C.C. zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Universalsukzession umfasst der Nachlass im Prinzip[61] das gesamte Vermögen und alle Ansprüche und Rechte des Verstorbenen ohne Rücksicht auf Art oder Herkunft der Gegenstände. Umgekehrt haben gesetzliche Erben, Universal- und Erbteilsvermächtnisnehmer alle Schulden und Lasten der Erbschaft zu trag...mehr

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Russische Föderation / V. Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses

Rz. 83 Der zuständige Notar ist gem. Art. 1171 ff. ZGB während der Zeit, in der der Nachlass angenommen werden kann, d.h. grundsätzlich innerhalb der Sechsmonatsfrist, in bestimmten Fällen auch darüber hinaus, jedoch nicht länger als für insgesamt neun Monate, verpflichtet, Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses zu ergreifen und diesen zu verwalten. Sollte ein Testamentsvoll...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Doppelbesteuerungsabkommen,... / 4 Grenzgänger

Die sich am OECD-Musterabkommen orientierenden abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der einzelnen Länder besagen, dass sich die Besteuerung des Arbeitslohns nach dem Arbeitsortprinzip orientiert, also dem jeweiligen Tätigkeitsstaat obliegt. Dies gilt grundsätzlich auch für Grenzgänger . Das sind Arbeitnehmer, die im Grenzgebiet des einen Staats arbeiten und im Gre...mehr

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Italien / 3. Insbesondere: Qualifizierung von gemeinschaftlichem Testament und Erbvertrag

Rz. 55 Die Qualifizierung eines gemeinschaftlichen Testaments nach der EuErbVO als formelle oder materielle Gestaltung wird noch definitiv zu klären sein.[80] Die eigenständige Regelung durch die EuErbVO deutet auf eine gesonderte Einordnung des gemeinschaftlichen Testaments aufgrund seiner sowohl inhaltlichen als auch formellen Besonderheiten hin. Durch die Möglichkeit der ...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / III. Bestellung eines personal representative

Rz. 187 Das Erbrecht der common law-Staaten (in Europa das Vereinigte Königreich, Irland, Zypern) geht von einem Übergang des Nachlasses auf einen Nachlassverwalter aus (personal representative). Dieser hat als testamentarisch benannter executor bzw. als vom Gericht ausgewählter administrator den Nachlass unter Aufsicht des Gerichts abzuwickeln und den verbleibenden Nettonac...mehr

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Irland / 3. Nachlassverfahren in Deutschland bei einem in Irland lebenden Erblasser

Rz. 204 Verstirbt der Erblasser mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Irland, besteht keine allgemeine Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 4 EuErbVO. Rz. 205 Wenn der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war, kann auch über Art. 7 EuErbVO keine Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet werden. In diesem Fall wäre zwar eine Rechtswahl des Erblassers nach Art. 22 ...mehr

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Großbritannien: Schottland / III. Verfahrensbesonderheiten bei Domizil im Ausland

Rz. 53 Hatte der Erblasser sein Domizil außerhalb Schottlands, wird als executor für den in Schottland belegenen Nachlass derjenige bestellt, der im Domizilland zur Abwicklung des Nachlasses berufen ist. Als Nachweis für die Berechtigung wird entweder die Vorlage der ausländischen Bestallungsurkunde (grant of representation) oder ein expert affidavit einer rechtskundigen Per...mehr

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Tschechien / 1. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 125 Mit dem Tod des Erblassers entsteht für den oder die Erben das Erbrecht, also das Recht auf den Nachlass oder Teilen hiervon (§ 1479 ZGB). Der Erwerb wird nach § 1670 ZGB vom Nachlassgericht bescheinigt. Bei gesetzlicher Erbfolge geht der Nachlass unmittelbar mit dem Tod des Erblassers auf den oder die Erben über. Dies gilt auch bei gewillkürter Erbfolge, es sei denn...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / IX. Freibeträge

Rz. 293 Art. 20 spanErbStG in Zusammenhang mit Art. 42 der DVO regelt die persönlichen Freibeträge von Personen, die etwas von Todes wegen erwerben. Die persönlichen Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, der in den Steuerklassen I bis IV zum Ausdruck gelangt. Da zahlreiche autonome Gemeinschaften eigene Regelungen über persönliche Freibeträge g...mehr

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Deutschland / 2. Beschränkung der Erbenhaftung

Rz. 168 Grundsätzlich haften die Erben unbeschränkt für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten, d.h., die Erben haften mit dem Nachlass, aber auch mit ihrem sonstigen Vermögen. Die Erben können also ein erhebliches Interesse an der Herbeiführung einer Haftungsbegrenzung haben. Rz. 169 Gemäß § 1970 BGB können die Nachlassgläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihr...mehr

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Russische Föderation / F. Erbschaftsteuer

Rz. 97 Die Erbschaftsteuer wurde in Russland zum 1.1.2006 aufgehoben. Es fällt jedoch eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 0,3 % des Werts des Erbes für Erben der ersten und zweiten Kategorie sowie 0,6 % für sonstige Erben an. Rz. 98 Gemäß Art. 217 Abs. 18 SteuerGB[12] ist der Erwerb von Todes wegen einkommensteuerfrei. Allerdings fällt bei der Veräußerung der Erbschaftsgegenstä...mehr

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Tschechien / IV. Hauptverfahren

Rz. 148 Sobald feststeht, dass der Erblasser nicht nur geringfügigen Nachlass hinterlassen hat, geht das Verfahren unmittelbar in das Hauptverfahren über. Die Ergebnisse des Vorverfahrens werden durch Anforderung der noch erforderlichen Unterlagen überprüft sowie alle Aktiva und Passiva zusammengestellt. Die in Betracht kommenden Erben sind von ihrem Erbrecht und der Möglich...mehr

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Deutschland / I. Grundsatz der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge)

Rz. 4 Das deutsche Erbrecht wird beherrscht vom Grundsatz der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge). Gemäß § 1922 BGB geht mit dem Erbfall das Vermögen als Ganzes mit unmittelbarer dinglicher Wirkung auf den oder die Erben über. Die Gesamtrechtsnachfolge erfasst dabei grundsätzlich alle vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten. Diese gehen insgesamt und ungeteilt auf ...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 2. Das Deutsch-Türkische Nachlassabkommen

Rz. 214 Eine besonders komplexe Regelung enthält der Konsularvertrag zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28.5.1929:[164] Zitat Art. 20 In Ansehung der in dem Gebiete des einen vertragsschließenden Staates befindlichen Nachlässe von Angehörigen des anderen Staates haben die Konsuln die aus der Anlage dieses Vertrages ersichtlichen Befugnisse. Rz. 215 Die ...mehr

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Portugal / 2. Notarielles Erbenfeststellungsverfahren – habilitação notarial

Rz. 168 Das notarielle Verfahren ist in den Art. 82 ff. Código do Notariado geregelt. Es sieht die Beurkundung der Erklärung dreier Personen vor, die der Notar für glaubwürdig hält und die bestätigen, dass es sich bei den benannten Erben um die Erben des Erblassers handelt, dass niemand bevorrechtigt ist und dass keine anderen Erben in direkter Konkurrenz zu den benannten Er...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / IV. Anerkennung des Ehegattennießbrauchs

Rz. 125 Viele der sog. romanischen Rechtsordnungen, insbesondere das französische, das spanische und das belgische,[141] aber auch das ungarische Recht sehen für den überlebenden Ehegatten immer noch statt einer quotenmäßigen Beteiligung (Miterbenstellung) am Nachlass einen kraft Gesetzes entstehenden Nießbrauch am gesamten Nachlass bzw. an einer bestimmten Quote des Nachlas...mehr

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Deutschland / I. Vorbemerkung

Rz. 191 In der jüngeren Vergangenheit war die Tätigkeit des deutschen Steuergesetzgebers im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht insbesondere durch den Versuch geprägt, die Begünstigungsvorschriften für Betriebsvermögen (und Grundvermögen) an die Vorgaben des BVerfG[154] anzupassen. Mittlerweile gewinnt daneben die Rechtsprechung des EuGH immer größeren Einfluss, vor allem be...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Gesonderte Nachlassabwicklung in England

Rz. 21 England folgt im materiellen Erbrecht dem im Common-Law-Rechtskreis verbreiteten Prinzip der gesonderten Nachlassabwicklung. Dabei geht der Nachlass als Gesamtheit zunächst auf einen personal representative über, der als executor bezeichnet wird, wenn er im Testament ernannt ist, und als administrator, wenn er vom Gericht bestellt wird. Dieser Nachlassabwickler verwal...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / IV. Behandlung des Renvoi bei interlokaler Rechtsspaltung

Rz. 172 Beispiel: Der Erblasser war Professor an einer Hochschule in Berlin. Aufgrund eines universitären Kooperationsprogramms ist er für zunächst zehn Jahre an eine Partnerhochschule nach Glasgow gegangen. Noch bevor sein Engagement verlängert wurde, verstarb er plötzlich. Er hinterlässt ein Grundstück in Spandau, eine Eigentumswohnung in London und ein Haus in Glasgow sow...mehr

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Slowakei / 2. Erste Ordnung

Rz. 11 In der ersten Ordnung erben die Kinder und der Ehegatte des Erblassers zu jeweils gleichen Teilen.[3] Die Kinder des Erblassers können ausschließlich in der ersten Ordnung erben und ihre Stellung als Erben ist nicht an eine Erbstellung des Ehegatten gebunden. Falls ein Kind nicht erbt, geht sein Erbteil zu gleichen Teilen auf dessen Kinder über. Erben auch diese Kinde...mehr

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Frankreich / c) Die institution contractuelle zwischen künftigen Ehegatten im Ehevertrag

Rz. 150 Gemäß Art. 1091 C.C. kann eine donation de biens à venir im Ehevertrag auch zwischen Ehegatten selbst vereinbart werden. Hierfür gelten gem. Art. 1093 C.C. grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei einer institution contractuelle durch Dritte. Wie sich aus Art. 1095, 1398 C.C. ergibt, sind für den instituant – anders als bei der ersten Form der institution contra...mehr

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Zypern (Republik Zypern) / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 9 Die Testierfähigkeit beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Ordentliche Testamentsform ist das Zwei-Zeugen-Testament, das vom Erblasser und von den Zeugen gemeinsam am Ende und am Ende jeder Seite unterschrieben werden muss.[6] Der Testator muss das Testament in Gegenwart sämtlicher Zeugen unterschreiben bzw. ihnen gegenüber die Unterschrift als seine Eigene anerk...mehr

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Schweiz / 7. Ehegattengesellschaft

Rz. 174 Art. 168 ZGB erlaubt den Ehegatten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben den Abschluss beliebiger Rechtsgeschäfte unter sich und mit Dritten. Beim Erwerb von Grundstücken begründen die Ehegatten, gestützt auf diese ihnen offenstehende Möglichkeit und im Sinne einer Alternative zum Miteigentum, vielfach eine einfache Gesellschaft (Ehegattengesellschaft).[313] Diese Rech...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / II. Zulässigkeit der gemeinschaftlichen Errichtung

Rz. 57 Beispiel: Deutsche Eheleute sind nach Aufgabe der Zahnarztpraxis durch den Ehemann nach Andalusien übersiedelt und haben dort ein Haus mit Meerblick erworben. Nach einigen Jahren ereilt die Ehefrau ein Schlaganfall. Um dem Überlebenden von ihnen das Weiterleben in der neuen Heimat zu ermöglichen, verfasst der Ehemann eigenhändig ein Testament in spanischer Sprache, mi...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebliche Altersversorgung / 15 Insolvenzsicherung

Versorgungsempfänger und ihre Hinterbliebenen, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Zusage ihres Arbeitgebers, gegen eine Direktversicherung aufgrund arbeitgeberseitiger Verwertung des Versicherungsanspruchs, gegen eine Unterstützungskasse, eine Pensionskasse[1] oder gegen einen Pensionsfonds nicht oder teilweise nicht erfüllt werden können, weil über das Vermögen des Arb...mehr

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Serbien / D. Testamentarische Erbfolge

Rz. 16 Der Erblasser kann durch Testament Erben einsetzen, Vermächtnisse aussetzen und Testamentsvollstrecker bestellen. Das Vermächtnis begründet im serbischen Rechtssystem einen schuldrechtlichen Anspruch und lässt den vermachten Gegenstand noch nicht mit dem Erbfall auf den Vermächtnisnehmer übergehen (Damnationslegat). Schließlich kann der Erblasser einen Erben oder Verm...mehr

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Österreich / 1. Allgemeines

Rz. 46 Zum Kreis der abstrakt Pflichtteilsberechtigten gehören grundsätzlich alle Nachkommen und der Ehepartner oder eingetragene Partner. Im Einzelfall sind aber nur jene Personen konkret pflichtteilsberechtigt, die bei Fehlen eines Testaments tatsächlich aufgrund des Gesetzes zu Erben berufen wären, nicht enterbt wurden und auch nicht auf den Pflichtteil verzichtet haben. ...mehr

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Schweiz / bb) Anwendbares Erbrecht (Erbstatut)

Rz. 23 Auch in Bezug auf das Erbstatut[48] knüpft das IPRG in erster Linie am letzten Wohnsitz des Erblassers an. Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht grundsätzlich dem Schweizer Erbrecht (Art. 90 Abs. 1 IPRG, unverändert). Es gilt der Grundsatz der Nachlasseinheit. Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht grund...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Voraussetzungen

Rz. 69 Für die Anordnung von family provisions müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:[73]mehr

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Kroatien / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 49 Der Pflichtteil gewährt dem übergangenen Pflichtteilsberechtigten nach kroatischem Recht eine unmittelbare dingliche Beteiligung in Höhe der Noterbquote am Nachlass, Art. 70 Abs. 1 ErbG. Ist der Nachlass bereits verwertet, so ergibt sich bei Geltendmachung vor deutschen Gerichten ein unmittelbarer Zahlungsanspruch.[39] Rz. 50 Zu den sog. absoluten Pflichtteilsberechtig...mehr

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Montenegro / C. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 7 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Es gelten die Regeln über die Repräsentation und die Erbfolge nach Stämmen (Art. 11 montErbG). Eheliche, nichteheliche und adoptierte Abkömmlinge erben gleichberechtigt (Art. 10 montErbG). Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers. Bei Vorversterben eines Elternteils treten dessen Abkömmlinge ein. Ist ...mehr

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Katalonien / Literaturtipps

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Schweiz / 2. Pflichtteile und verfügbare Quote

Rz. 115 Pflichtteilsgeschützt sind nicht sämtliche gesetzlichen Erben, sondern nur die Nachkommen des Erblassers und der überlebende Ehegatte bzw. der überlebende eingetragene Partner (Art. 470 Abs. 1 ZGB).[201] Der Pflichtteil berechnet sich als Bruchteil des jeweiligen gesetzlichen Erbanspruchs und beträgt für alle pflichtteilsberechtigten Erben die Hälfte des gesetzlichen...mehr

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Schweden / XIII. Anrechnung von Vorausempfang (Förskott på arv)

Rz. 169 ÄB Kap. 6 § 1 regelt: "Was der Erblasser zu Lebzeiten einem Leibeserben gegeben hat, ist als Vorempfang auf dessen Erbe nach dem Erblasser anzusehen, wenn nichts anderes vom Erblasser angeordnet worden ist oder den Umständen nach als beabsichtigt angesehen werden muss. Ist der Empfänger ein Dritter, so hat eine Anrechnung nur zu erfolgen, wenn dies angeordnet wurde o...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / c) Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland

Rz. 58 Neben dem Wohnsitz knüpft Deutschland die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht auch an den gewöhnlichen Aufenthalt an. Dieser ist allerdings nur dann von Bedeutung, wenn in Deutschland keine Wohnung vorhanden ist. Der Begriff ist in § 9 AO wie folgt definiert: Zitat § 9 AO Gewöhnlicher Aufenthalt Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen auf...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / V. Weiterverweisung auf das Recht eines Drittstaates

Rz. 81 Das IPR des Aufenthaltsstaates kann auch das Recht eines weiteren Drittstaates für anwendbar erklären. Gemäß Art. 34 Abs. 1 lit. b EuErbVO ist nach Verweisung auf das Recht eines Drittstaates die Verweisung des IPR dieses Drittstaates auf das Recht eines weiteren Drittstaates zu befolgen, wenn dieser sein eigenes Recht anwenden würde. Rz. 82 Beispiel 4 Der Erblasser is...mehr

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Österreich / 3. Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden

Rz. 56 Durch Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen wird verhindert, dass der Pflichtteilsanspruch aller oder bestimmter Personen vom Verstorbenen durch unentgeltliche Zuwendungen zu Lebzeiten geschmälert oder vereitelt wird. Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten sind deshalb bestimmte Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen oder Dritte rechnerisch dem aktiven ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Kreis der Noterbberechtigten und Höhe ihrer Beteiligung

Rz. 151 Noterben, auch "zwingende Erben" (herederos forzosos), sind Kinder und deren Abkömmlinge, die Eltern und Vorfahren, sofern der Erblasser keine Abkömmlinge hat, sowie der überlebende Ehegatte (Art. 807 CC). Nur wer keine herederos forzosos hat, kann frei über sein gesamtes Vermögen verfügen (Art. 763, 806 CC). Rz. 152 Der nach Bedeutung und Häufigkeit wohl wichtigste F...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 2. Rechtswahl nach ausländischem IPR

Rz. 126 Beispiel: Ein koreanischer Staatsangehöriger arbeitet als Ingenieur bei einem Industrieunternehmen in München. Derzeit hat er Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er möchte gerne ein Testament errichten, mit dem er seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin einsetzt und die gemeinsamen Kinder zu Schlussberechtigten bestimmt. Beider Kinder aus erster Ehe sol...mehr

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Luxemburg / 5. Steuertarif

Rz. 188 Der Steuertarif ist unterteilt in einen Grundtarif und einen Steigerungstarif. Rz. 189 Der Grundtarif [91] differenziert nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Bei Abkömmlingen ist danach zu unterscheiden, ob diese ihren gesetzlichen Erbteil erhalten, den darüber hinausgehenden freien Teil (quotité disponible) oder entsprechend einer donation partage, die das Vermögen wer...mehr

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Griechenland / 1. Arten testamentarischer Verfügungen

Rz. 38 Die EuErbVO hat besondere autonome Regelungen eingeführt, die verschiedene Aspekte der testamentarischen Erbfolge bzw. der Verfügungen von Todes wegen regeln (z.B. Art. 26 EuErbVO: materielle Wirksamkeit; Art. 27 EuErbVO: Formgültigkeit). Im Übrigen gilt Folgendes: Rz. 39 Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) ...mehr

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Polen / IV. Durchführung des Nachlassverfahrens

Rz. 110 Das Verfahren in den Angelegenheiten aus dem Bereich des Erbrechts gehört zu den Amtsgerichten. Zuständig ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Lässt sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in Polen nicht feststellen, so entscheidet das Amtsgericht des Ortes, an dem sich das Vermögen des Erblassers oder ein Teil davon be...mehr