Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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ZErb 08/2024, Deutsch-türki... / b. Behandlung aus türkischer Sicht

Ein türkisches Gericht würde dagegen bei Anwendung von Art. 43 tIPRG aufgrund des Umstands, dass der letzte Wohnsitz des M nicht in der Türkei war, zur internationalen Zuständigkeit der türkischen Gerichte kommen, da sowohl der bewegliche Nachlass – die Bankguthaben in der Türkei – als auch der unbewegliche Nachlass – das Grundstück in Izmir – in der Türkei belegen sind. Das ...mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / b) Zwangseinziehungsklauseln

Rz. 51 Gesellschaftsrechtlich zulässig sind Satzungsregelungen des Inhalts, dass GmbH-Geschäftsanteile eines Gesellschafters nach dessen Tod (und dem damit verbundenen erbrechtlichen Übergang auf den/die Rechtsnachfolger) eingezogen werden dürfen oder müssen.[155] Aufgrund einer solchen Satzungsregelung kann die Einziehung der Geschäftsanteile auch ohne Zustimmung des betrof...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Pflichtteilsquoten

Rz. 375 Ein Pflichtteil (laglott) steht nur Leibeserben zu, Kap. 7 § 1 ErbG. Leibeserben sind gem. Kap. 2 § 1 ErbG die Abkömmlinge des Erblassers. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Erbteils, der einem Leibeserben bei gesetzlicher Erbfolge zustünde. Da allerdings der Ehegatte gegenüber gemeinschaftlichen Abkömmlingen der Eheleute bei gesetzlicher Erbfolge quasi alleinige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck/Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Norm dient dem Schutz des Vertragserben, da dem Erblasser Rechtsgeschäfte unter Lebenden möglich bleiben (§ 2286) und er sein Vermögen beliebig mindern kann. Als Sonderregelung für Schenkungen regelt § 2287 diesen Fall abschließend. § 826 ist insoweit ausgeschlossen (BGH NJW 89, 2389). Für rechtsgrundlose Zuwendungen wird die Anwendung des § 2287 neben den §§ 812 ff...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 6. Family provision für weitere Personen

Rz. 150 Antragsberechtigt sind auch Stiefkinder, also Personen, die nicht Kind des Erblassers sind, von diesem jedoch im Hinblick auf seine Ehe mit dessen Elternteil wie ein Familienmitglied behandelt wurden. Die meisten gerichtlichen Entscheidungen betreffen hier die gesetzliche Erbfolge, da Stiefkinder bei der gesetzlichen Erbfolge leer ausgehen. Im Rahme der testamentaris...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Höhe der Vergütung.

Rn 5 Die Höhe der Vergütung muss angemessen sein und wird vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festgesetzt (BayObLG FamRZ 04, 1138 ff; Braunschw FamRZ 19, 1713). Die im VBVG für Berufsbetreuer vorgegebenen Stundensätze finden bei der Berechnung keine direkte Anwendung. § 3 VBVG kann jedoch zur Bestimmung des Höchstwer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Öffentliche Lasten.

Rn 10 Nach heute fast einhelliger Ansicht machen laufende öffentlich-rechtliche Lasten, insb bei der Grundstücksschenkung an minderjährige Kinder, den Rechtserwerb nicht rechtlich nachteilig (aA Köhler AT § 10 Rz 16). Der BGH hat dieses Ergebnis früher durch eine getrennte Betrachtung der beiden Verträge erzielt. Das Schenkungsversprechen war für den Minderjährigen rechtlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Ein Ehegatte, der für den Unterhalt freiwillig mehr geleistet hat, als es seiner Verpflichtung entsprach, kann die zu viel geleisteten Beträge im Zweifel nicht zurückverlangen (BGH FamRZ 84, 767). Bei freiwilliger Mehrleistung entspricht ein Ersatzverzicht der Lebenserfahrung. Ferner soll die Ausschaltung gegenseitiger Erstattungsansprüche dem Ehefrieden dienen (Hamm Be...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / aa) Staatsangehörigkeitswechsel

Rz. 264 Zunächst wäre an den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit zu denken. Da die Staatsangehörigkeit gem. Art. 22 Abs. 1 EuErbVO die Möglichkeit schafft, auch ohne Verlagerung des Lebensmittelpunkts das Erbstatut zu wechseln, stellt sie für Inländer eine besonders attraktive Möglichkeit dar, für das gesamte Vermögen die Geltung deutschen Pflichtteilsrechts zu ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verfügung.

Rn 9 Nur ein- oder zweiseitig begründete rechtsgeschäftliche Verpflichtungen unterliegen dem Zustimmungserfordernis, nicht solche kraft Gesetzes, behördlicher oder gerichtlicher Verfügungen (Staud/Thiele Rz 5). Die Beschränkungen beziehen sich auch nicht auf Maßnahmen der Zwangsvollstreckung der Gläubiger eines Ehegatten (BGH FamRZ 06, 856) und auch nicht auf Handlungen, die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Gesetzlicher Vorbehalt (Abs 2).

Rn 12 II behält dem Erblasser die Möglichkeit vor, spätere beeinträchtigende letztwillige Verfügungen, die Anordnungen nach § 2338 enthalten, zu treffen. Dazu muss der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling und sein späterer Erwerb wegen Verschwendung oder Überschuldung erheblich gefährdet (§ 2338 I) sein. Der Familie soll in guter Absicht das Vermögen erhalten wer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 86c BGB – Zulegungsvertrag und Zusammenlegungsvertrag.

Gesetzestext (1) Ein Zulegungsvertrag muss mindestens enthalten:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Auswirkungen auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Rn 13 Die von den Nachlassgläubigern eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen und Arreste in den Nachlass bleiben nach II auch nach der angeordneten Nachlassverwaltung wirksam und zulässig. Eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO ist, da die Zwangsvollstreckung fortgesetzt wird, nicht erforderlich (Erman/Horn § 1984 Rz 6). Ein dem Erblasser erteilter Titel ist aber vor Beginn der...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 1. Eigenrechtserbschein

Rz. 335 Keine Besonderheiten ergeben sich bei der Fassung des Erbscheins,[329] wenn deutsches Recht Erbstatut ist. Dabei ist unbeachtlich, ob die Geltung deutschen Rechts auf der deutschen Staatsangehörigkeit des Erblassers oder auf einer Rückverweisung auf das deutsche Recht beruht. Rz. 336 Auch dann, wenn lediglich für einen Teil des inländischen Vermögens kraft eines inter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bemessung des Unterhalts.

Rn 3 Die Nettoeinkünfte aus dem Kindesvermögen sind dann wiederum vorrangig für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Dabei kann für die Bemessung des Unterhalts nicht ohne weiteres § 1610 herangezogen werden. Vielmehr ist mit Blickrichtung auf II unter Berücksichtigung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse innerhalb der gesamten Familie zu bestimmen, welchen Teil der Nett...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausnahmen (III).

Rn 4 Von der Verpflichtung zur Depotverwahrung (I) oder Hinterlegung (II) kann dann abgesehen werden, wenn diese ausnahmsweise zur Sicherung des Vermögens des Betreuten nicht geboten ist. Dies kann zB für Wertpapiere gelten, wenn der Betreuer diese in Schuldbuchforderungen umwandeln oder auf den Namen des Betreuten umschreiben lässt oder der Betreute im Einzelfall eine entsp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Formbedürftigkeit.

Rn 5 Formlos möglich sind Vereinbarungen über den Familienunterhalt (§ 1360), über die scheidungsbedingte Auseinandersetzung gemeinschaftlichen Vermögens, solange nicht im Einzelfall gesetzliche Formvorschriften zu beachten sind, zB § 311b (Ddorf FamRZ 01, 765), die Erteilung der nach §§ 1365, 1369, 1423–1425 erforderlichen Zustimmung zu Verfügungen des anderen sowie solche ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht. (2) Die Ehegatten können für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe wählenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Umfang und Schwierigkeit der übertragenen Aufgaben (2 Nr 1).

Rn 3 Für die Bewilligung ist alternativ der Umfang oder Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte maßgeblich. Haben die Tätigkeiten in Bezug auf Umfang und Schwierigkeit ein Maß erreicht, bei dem vom Betreuer billigerweise eine unentgeltliche Wahrnehmung nicht (mehr) verlangt werden kann, kommt eine Vergütung nach 2 in Betracht (Jurgeleit/Maier § 1876 Rz 7). Umfang und Schwierig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das BGB gestattet grds nicht die Erbfolge bzgl einzelner Gegenstände. Deshalb sind letztwillige Vermögenszuwendungen nur als Erbeinsetzung (dingliche Beteiligung am Nachlass) oder Vermächtnis (Forderung gegen den/die Erben etc) möglich. Die Auslegungsregel des § 2087 ordnet unabhängig von der Wortwahl des Erblassers die Zuwendung des Vermögens oder eines Bruchteils als ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Sonstige Gründe.

Rn 11 Der Widerspruch des Vermieters ist überdies in folgenden Fällen unbeachtlich: (a) Der Vermieter befindet sich im Annahmeverzug. Er setzt sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch (vgl § 242), wenn er ihm ausreichend angebotene Leistungen nicht annimmt, andererseits aber einer Entfernung widerspricht. (b) Die Entfernung der Sachen erfolgt aufgrund hoheitlicher Ano...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / J. Steuer.

Rn 28 Nach §§ 1 I Nr 1, 3 I Nr 2 1 ErbStG gilt als Erwerb vTw der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301; BFH BStBl II 91, 181 [BFH 05.12.1990 - II R 109/86]). Der Erwerb vTw (§ 3 ErbStG) hat als Spezialregelung Vorrang ggü einer Schenkung unter Lebenden gem § 7 ErbStG (Meincke ErbStG § 3 Rz 57), wenn die Erfüllungswirkung der Schenkung unter Überlebensbedingung mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 13 KSÜ

Art 13 KSÜ(1) Die Behörden eines Vertragsstaats, die nach den Artikeln 5 bis 10 zuständig sind, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen, dürfen diese Zuständigkeit nicht ausüben, wenn bei Einleitung des Verfahrens entsprechende Maßnahmen bei den Behörden eines anderen Vertragsstaats beantragt worden sind, die in jenem Zeitpunkt nach den Arti...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 6. Rechtswahl nach Übergangsrecht

Rz. 50 Eine vor dem 17.8.2015 getroffene Rechtswahl ist gem. Art. 83 Abs. 2 EuErbVO nicht nur dann wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III der EuErbVO erfüllt (antizipierte Rechtswahl bzw. Vorwirkung der EuErbVO ). Sie ist auch dann wirksam, wenn sie nach den zum Zeitpunkt der Rechtswahl geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts in dem Staat, in d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz.

Rn 1 Die Norm enthält eine Gläubigerschutzvorschrift; sie ist zeitlich anwendbar, soweit der Nießbrauch bestellt ist, § 1085 2. Die Norm ist bei einer schrittweisen Belastung schon mit der ersten Belastung anzuwenden (Staud/Heinze § 1085 Rz 19, 23). Davon zu unterscheiden ist, welche Forderungen geschützt sind (s.u. Rn 3). Rn 2 Subjektiv wird vorausgesetzt, dass der Nießbrauc...mehr

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§ 14 Unternehmensbewertung ... / 1. Grundsätzliches

Rz. 139 Nach dem WACC-Ansatz ergibt sich der Gesamtkapitalwert des Unternehmens durch Diskontierung der entziehbaren Cash Flows.[251] Die Cash Flows während des Detailprognosezeitraums[252] (vergleichbar mit der dem Stichtag am nächsten liegenden Phase bei der Ertragswertmethode) werden dabei detailliert prognostiziert.[253] Für die darauf folgenden Perioden wird ein sogenan...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Treugeber als Mitunternehmer

Schrifttum: Carlé, Die Treuhand im Erbschaftsteuerrecht – wechselhafte Auffassungen der Finanzverwaltung, ErbStB 2011, 260; Eden, Rechnungslegung der Treuhand an Unternehmensbeteiligungen im handels- und steuerrechtlichen Jahres- sowie Konzernabschluss, Der Konzern 2018, 425 und 475; Eisele, Nießbrauchsrecht an Personengesellschaftsanteil – Durchbruch der wirtschaftlichen Bet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Umdeutung.

Rn 10 Werden keine vertragsmäßigen, sondern nur einseitige Verfügungen getroffen, ist eine Umdeutung (§ 140) in eine Schenkung (§ 2301) oder ein einseitiges, bei Eheleuten oder Lebenspartnern in ein gemeinschaftliches Testament (s § 2265; § 10 IV LPartG) denkbar, soweit die dafür geltenden Erfordernisse erfüllt sind (NK/Hölscher/Kornexl Vor §§ 2274–2302 Rz 32 f; HP/Litzenbur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Eintragung in das Grundbuch?

Rn 4 Die Eintragung der Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch ist nicht ausdr geregelt, die Notwendigkeit aber allg anerkannt. Bei unbeweglichem Vermögen ist diese vom Nachlassverwalter zu bewirken (Grüneberg/Weidlich § 1983 Rz 2). Das Nachlassgericht kann das Eintragungsersuchen nicht selbst stellen, jedoch den Nachlassverwalter zur Antragstellung (§ 13 I S 2 GBO) aufford...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Durchbrechungen.

Rn 15 Der Grundsatz, wonach zur dinglichen Rechtsänderung materiell-rechtlich eine dingliche Einigung erforderlich ist, ist teilweise durchbrochen. ZT genügt eine einseitige Erklärung oder der Erwerb vollzieht sich kraft Gesetzes oder Staatsakt, so dass § 873 nicht anwendbar ist: 1. Einseitige Erklärungen. Teilweise reichen einseitige Erklärungen des Betroffenen aus: §§ 885 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die gesetzliche Erbfolge gilt zwar nur subsidiär, der Gesetzgeber hat sie gleichwohl vorangestellt. Sie tritt ein, wenn der Erblasser keine oder keine wirksame Verfügung von Todes wegen errichtet hat oder nicht über sein gesamtes Vermögen verfügt hat (§ 2088). Ausgangspunkt der gesetzlichen Erbfolge sind die gemeinsamen Stammeltern. Die Abkömmlinge des Erblassers sind g...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / aa) Vergessene Enterbung des Verzichtenden

Rz. 53 Der Pflichtteilsverzicht lässt das gesetzliche Erbrecht des Verzichtenden unberührt.[125] Daher ist der Verzichtende erst dann von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wenn der Erblasser entsprechend abweichend testiert oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sein übriges Vermögen überträgt.[126] Die bei einem entgeltlichen Pflichtteilsverzicht gegen entsprech...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / ee) Insolvenz- und sozialrechtliche Auswirkungen

Rz. 57 Gegenstand des Pflichtteilsverzichts ist nur eine "jetzige Erbchance", kein Anwartschafts- oder gar Vollrecht.[138] Daher ist auch ein während des Bezugs von Sozialhilfe erklärter unentgeltlicher Verzicht nicht sittenwidrig.[139] Beim Erlass des bereits durch den Erbfall entstandenen Pflichtteilsanspruchs (§ 397 BGB) wird allerdings teilweise vertreten, dass eine Sitt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG).

Rn 9a Im Jahre 2021 hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die normativen Konsequenzen aus der Entscheidung ›Weißes Ross‹ zu ziehen. Er hat mit dem MoPeG v 10.8.21 (BGBl I, 3436) das Personengesellschaftsrecht vollkommen neu geordnet. Der Gesetzgeber hat die GbR ausdrücklich als rechtsfähige Gesellschaft organisiert (§ 705 II). Er hat alle Vermögensbestandteile, die für oder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Schenkung ist die vertragliche unentgeltliche Zuwendung. Sie kann durch positives Tun oder, soweit nicht § 517 entgegensteht, durch Unterlassen, durch Rechtsgeschäft oder tatsächliches Handeln (zB § 946) erfolgen. Das Verpflichtungsgeschäft kann der Erfüllung vorausgehen und ist dann formbedürftig (§ 518 I). Es kann mit ihr als Rechtsgrundabrede zusammenfallen (sog Hand...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Teilung.

Rn 7 Der Nachlass ist geteilt, wenn das Vermögen, als Summe der Gesamthandsrechte, aufgeteilt ist. Hierfür reicht es nicht, dass nur einzelne (auch bedeutsame: ZEV 19, 555) Nachlassgegenstände verteilt sind; auf den Wert kommt es dabei nicht an (RGZ 89, 403). Nicht erforderlich ist, dass die Erbengemeinschaft an keinem Nachlassgegenstand mehr besteht. Die Mitwirkung der Erbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Sach- und Rechtsgesamtheiten.

Rn 4 In einer Sachgesamtheit sind mehrere selbstständige Sachen zu einem gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck verbunden, zB einem Warenlager (s. § 92 II). Die Sachgesamtheit ist keine Sache iSd § 90. Die einzelnen Sachen bleiben rechtlich selbstständig, nur an ihnen können dingliche Rechte begründet werden. Gleiches gilt für Sach- und Rechtsgesamtheiten wie das Unternehmen, de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Grenzen der Vertretungsmacht.

Rn 4 Die Vertretungsmacht des Betreuers erstreckt sich unabhängig davon, ob der Betreute geschäftsfähig ist oder nicht, nur auf rechtsgeschäftliches Handeln und gilt daher grds nicht für höchstpersönliche Geschäfte des Betreuten (zB Eheschließung § 1311 I; Testamente und Erbverträge §§ 2064, 2274; vgl Jürgens/Brosey § 1823 Rz 11 ff). Bei der Einwilligung in ärztliche Maßnahm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Dem nach Artikel 21 oder Artikel 22 bezeichneten Recht unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen. (2) Diesem Recht unterliegen insbesondere:mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 2. Methodische Erfassung

Rz. 274 Der Tatbestand der Umgehung ist umstritten. Man mag jedoch folgende Bestandteile isolieren:mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 3. Begünstigung von Betriebsvermögen

Rz. 4 Von dem ermittelten gemeinen Wert des zu versteuernden Betriebsvermögens sind nur 15 % steuerpflichtig als pauschaler Anteil des nicht begünstigten Vermögens (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Es wird also ein Abschlag von 85 % gewährt. Für das Betriebsvermögen wird ferner ein besonderer Freibetrag von 150.000 EUR gewährt (§ 13a Abs. 2 ErbStG), der allerdings bei Betriebsvermögen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Fristverlängerung.

Rn 4 Das Nachlassgericht kann auf begründeten, vor Fristablauf gestellten (BayObLG FamRZ 92, 1326) Antrag des Erben die Frist nach seinem Ermessen verlängern, ohne an den Antrag oder die Höchstfrist des I gebunden zu sein (KG Rpfleger 85, 193 [KG Berlin 05.02.1985 - 1 W 3773/84]; München ZEV 19, 1743). Nur vage Anhaltspunkte dafür, dass es weiteres, zum Nachlass gehörendes V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 7 KSÜ

Art 7 KSÜ(1) Bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten des Kindes bleiben die Behörden des Vertragsstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so lange zuständig, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat erlangt hat undmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Nicht unter § 768 I 1 fallende Einreden (inkl § 768 I 2).

Rn 11 Nicht unter § 768 I 1 fallen: (1.) rechtsvernichtende Einwendungen; sie stehen dem Fortbestand der Forderung entgegen und fallen daher bereits unter § 767 (vgl § 767 Rn 5); (2.) noch nicht ausgeübte Gestaltungsrechte des Hauptschuldners; diese werden von § 770 erfasst (Erman/Zetzsche § 770 Rz 1); (3.) Wahlrechte des Hauptschuldners nach § 262 (Grüneberg/Sprau, § 768 Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausweichklausel (Abs 2).

Rn 7 Art 21 II enthält eine Ausweichklausel. Ergibt sich ausnw aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, dessen Recht nach I anzuwenden wäre, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Die Belegenheit von Vermögen allein reicht nicht (Schlesw ErbR 24, 210 ...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / aa) Ausgleichungsfähigkeit

Rz. 102 Gegenstand der Ausgleichung[190] können nur Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden sein. Eine Zuwendung erfordert, dass ein Vermögensvorteil des Erblassers in das Vermögen eines Abkömmlings überführt wird. Dabei muss es sich nicht um eine Schenkung handeln, wie gerade das Beispiel der Ausstattung zeigt (§ 1624 BGB). Die Zuwendung muss unter Lebenden erfolgt sein. ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Gesetzlicher Güterstand

Rz. 88 Gesetzlicher Güterstand nach französischem Recht ist die Errungenschaftsgemeinschaft (communauté reduite aux acquêts, Art. 1400 ff. c.c.).[80] Alles, was die Eheleute nach der Eheschließung entgeltlich erworben haben, bildet ihr Gesamtgut und ist Teil der ehelichen Gütergemeinschaft. Im Erbfall ist das Gesamtgut vor Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen dem überl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 1: Vermögensverzeichnis und Rechnungslegung.

Rn 2 Das FamG kann von den Eltern die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses verlangen und dessen Umfang bestimmen. Die Anordnung kann auch dann ergehen, wenn nur ein Elternteil seine Vermögenssorgepflicht verletzt hat. Über das eigene Vermögen müssen die Eltern keine Auskunft geben. Rn 3 Ebenso kann das FamG verlangen, dass die Eltern über die Verwaltung des Kindesvermögens –...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm gibt einen Anspruch auf Auskunft über das End- und das Anfangsvermögen. Daneben kann auch Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung beansprucht werden, wobei dieser Anspruch schon nach erfolgter Trennung geltend gemacht werden kann. Auf Verlangen sind zum Ausgleich des Informationsgefälles (BGH FamRZ 22, 684) die entsprechenden Belege vorzulegen. Da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Voraussetzung ist entweder ein Verhalten des Vorerben, das die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Nacherbenrechte begründet. Dieses Verhalten braucht nicht pflichtwidrig zu sein (Staud/Avenarius § 2128 Rz 3; aA MüKo/Lieder § 2128 Rz 2), erst recht nicht schuldhaft oder gar arglistig. Es muss nur objektiv die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Nacherbenre...mehr