Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Insolvenzsicherung drittstaatlicher Reiseveranstalter.

Rn 4 Der drittstaatliche Reiseveranstalter wird in Art 46c I nF dann, wenn er in einem Mitglieds/Abkommensstaat Pauschalreiseverträge schließt (Nr 1, 1. Fall) oder anbietet (Nr 1, 2. Fall) oder seine Tätigkeit auf einen Mitglieds-/Abkommensstaat ausrichtet (Nr 2), den Umsetzungsvorschriften des jeweiligen Staates zu Art 17 RL unterworfen, ›sofern der Vertrag in den Bereich d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kenntnis oder Kennenmüssen des Vertragspartners (S 1).

Rn 4 Die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht entfällt, wenn der Vertragspartner bei der Vornahme des Vertretergeschäfts den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 122 II). Grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels der Vertretungsmacht kommt nur in Betracht, wenn der Vertragsgegner beim Vertragsschluss entweder tatsächlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Wie § 154 regelt auch § 155 nur den Dissens über nicht wesentliche Vertragsbestandteile, sog accidentalia negotii (RGZ 93, 299). Fehlt es an einer Einigung über wesentliche Vertragspunkte, liegt ein ›logischer‹ oder ›totaler‹ Dissens vor, der das Zustandekommen eines Vertrags ausschließt (MüKo/Busche Rz 2). Für die Frage, ob sich die Parteien geeinigt haben, kommt es ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Baubetreuung/Projektsteuerung.

Rn 30 Die rechtliche Einordnung von Baubetreuungs- und Projektsteuerungsverträgen fällt schwer, weil die ihnen inhärente Geschäftsbesorgung idR sowohl erfolgsbezogene Elemente der Mitwirkung an der technischen und organisatorischen Abwicklung des Bauvorhabens, als auch tätigkeitsbezogene Beratungs-, Kontroll- und Informationspflichten umfasst. Der BGH hat solcherart umfängli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Einschränkungen.

Rn 16 Ggü diesen Folgen der Bejahung von cic sind aber folgende Einschränkungen zu beachten: Für einen Schadensersatzanspruch aus cic bedarf es der haftungsbegründenden Kausalität. Diese fehlt, wenn die unterlassene Information für den Verbraucher so unwesentlich war, dass er den Vertrag auch bei vollständiger Information wie geschehen abgeschlossen hätte. In solchen Fällen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Geschäfte des täglichen Lebens.

Rn 3 Die Vorschrift gilt nur für ›Geschäfte des täglichen Lebens‹. Der Begriff ist im Gesetz nicht definiert. Für seine Auslegung kann auf die zu dem Begriff der ›Angelegenheit des täglichen Lebens‹ in § 1825 III entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden. Maßgebend ist, ob es sich nach der Verkehrsauffassung um ein alltägliches Geschäft handelt. Dazu gehören nach der Ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Werklieferungsvertrag (Abs. 1) – Abgrenzung.

Rn 3 Gem 1 unterfallen dem Kaufvertragsrecht sämtliche Verträge, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben. Lieferung ist dabei die Verschaffung der hergestellten/erzeugten Sache, dh die Eigentumsübertragung (BGH DB 69, 346 [BGH 12.12.1968 - VII ZR 18/66] zum früheren Recht). Dafür kann abhängig von der vertraglichen Regelu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Belehrung.

Rn 14 Der Verbraucher muss über diese Rechtsfolge ordnungsgemäß nach Art 246a § 1 II 1 Nr 1 und 3 EGBGB belehrt worden sein (II 1 Nr 3). Diese Informationen müssen gem Art 246a § 4 II 1 EGBGB auf Papier oder, wenn der Verbraucher zugestimmt hat, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden sein (BGH NJW-RR 21, 177 [BGH 26.11.2020 - I ZR 169/19] Rz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Knüpft ein außervertragliches Schuldverhältnis aus ungerechtfertigter Bereicherung, einschließlich von Zahlungen auf eine nicht bestehende Schuld, an ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis – wie einen Vertrag oder eine unerlaubte Handlung – an, das eine enge Verbindung mit dieser ungerechtfertigten Bereicherung aufweist, so ist das Recht anzuwenden, dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 50 Die GdW schuldet die vereinbarte Vergütung. Fehlt eine Bestimmung zur Höhe, kann der Verw nach § 612 BGB ein marktübliches Honorar verlangen (KG ZMR 04, 460; BayObLG FGPrax 97, 136), sofern eine Vergütung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Unentgeltlichkeit kommt ggf bei der Verwaltung kleinerer WE-Anlagen in Betracht; dann gelten §§ 662 ff BGB. Ggf steht dem Verw ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 12 Die Handlungsorganisation der GdW besteht aus dem Verw, den WEigtümern (arg. § 9b I 2) und zT dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder anderen Verwaltungsbeiräten (arg. §§ 9b II, 24 III, VI 1, 29 II 1, 2). Die Personen sind – soweit sie handeln dürfen – wie ein Geschäftsführer oder Vorstand – ›Organ‹ der GdW (BGH ZMR 15, 244 Rz 12; NJW 14, 1294 Rz 12). Die GdW hat ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abgrenzung.

Rn 3 Das Erfordernis der Weggabe der Substanz des Vermögens und nicht nur seines Gebrauchs oder seiner Nutzung (Rn 7) grenzt die Schenkung von der Leihe (§ 598) ab. Die Ausstattung gilt nicht als Schenkung, es sei denn, sie ist übermäßig (§ 1624; s Roth ZEV 21, 352). Das allein erbrechtlichen Regeln unterliegende Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301) ist durch das Ü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bestimmtheitsgebot.

Rn 22 Die (vertraglichen oder gesetzlichen) Lösungsgründe sind in der Klausel so genau anzugeben, dass ein Durchschnittskunde ohne Schwierigkeiten feststellen kann, wann der Verwender vom Vertrag Abstand nehmen darf (BGH NJW 83, 1320 [BGH 26.01.1983 - VIII ZR 342/81]). Rn 23 Einzelfälle (bestimmt +, nicht –): Beschränkung der Rücktrittsmöglichkeit auf ›höhere Gewalt, Streiks ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Erfüllung der Aufsichtspflicht.

Rn 15 Der Entlastungsbeweis nach § 832 I 2 Var 1 erfordert, dass im konkreten Fall alle erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen durchgeführt wurden. Die Übertragung auf Dritte durch Vertrag ist grds zulässig (s nur Staud/Bernau § 832 Rz 155 ff mwN; MüKo/Wagner § 832 Rz 18; NK-BGB/Katzenmeier § 832 Rz 19). Bei faktischer Übernahme ist str, ob eine Haftung nach § 823 (so zB NK-BGB/K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unterschiede zu anderen Vertragstypen.

Rn 9 Die Regelungen zum Maklervertrag sind dispositiv. Durch Vertragsgestaltung kann der Maklervertrag auch mit Elementen aus ähnlichen Verträgen kombiniert werden (BGH NJW 88, 967). Die Rspr hat insoweit die Terminologie des Maklerdienstvertrags (BGH NJW-RR 99, 1499 [BGH 22.07.1999 - III ZR 304/98]) und des Maklerwerkvertrags (BGH NJW 88, 967 [BGH 21.10.1987 - IVa ZR 103/86...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Widerruf des Verbraucherdarlehens, II.

Rn 22 II behandelt den Gegenfall von I: Der Verbraucher widerruft nicht den Beschaffungsvertrag, sondern das Darlehen. Dies gilt einerseits für Verbraucherdarlehensverträge iSd § 491, seit Inkrafttreten des WoImmoKrRL-UG (Vor §§ 355 ff Rn 5) auch für unentgeltliche Darlehensverträge und Finanzierungshilfen iSd §§ 514, 515; erfasst sind damit va sog Null-Prozent-Finanzierunge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anknüpfungsleiter.

Rn 1 Art 11 regelt die Grundanknüpfung für Ansprüche des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer, aber auch für Ansprüche des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Aufgrund der universellen Anwendung der VO (Art 3) kommt der nationalen Regelung in Art 39 EGBGB praktisch keine Bedeutung mehr zu, sieht man vom zeitlichen Anwe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundsätze der Zurechnung.

Rn 10 I 2 stellt dem Unternehmer solche Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln. Zurück geht dies auf Art 2 Nr 2 VRRL. Über I 2 ist gewahrt, dass von einer gleichzeitigen körperlichen Anwesenheit iSd I 1 auch ausgegangen werden kann, wenn etwa ein Stellvertreter oder Vermittler des Unternehmers unter den Voraussetzungen des I 1 Nr 1–4 einen Vertrag mit eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Folgen des Formmangels.

Rn 3 Ein iÜ wirksamer Pachtvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Soweit wegen Nichteinhaltung der Schriftform ein Vertrag über eine feste Pachtzeit von 12 Jahren nicht wirksam zustande gekommen ist, kann der Landpachtvertrag wirksam ordentlich gekündigt werden (Hamm ZMR 14, 785 und 721; Brandenburg 7.7.11 – 5 U [Lw] 21/08). Zur Kündigung von nicht formgerechten langfristigen P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Rn 10 Kann das Bestehen eines Arbeitsvertrages nicht festgestellt werden, kann uU ein familienrechtlicher Vertrag sui generis Grundlage der Mitarbeit gewesen sein, dessen Geschäftsgrundlage nach dem Scheitern der Ehe entfallen ist. Bei Gütertrennung bejaht die Rspr Ausgleichsansprüche bei erheblichen, unterhaltsrechtlich nicht geschuldeten und über das Übliche klar hinausgeh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz.

Rn 1 Die Norm schützt den Mieter bzw Pächter eines Grundstücks, der den Miet-oder Pachtvertrag mit dem Nießbraucher abgeschlossen hat, davor, nach Beendigung des Nießbrauchs das Objekt an den Eigentümer herausgeben zu müssen. Der Schutz erfolgt durch eine entspr Anwendung der §§ 566 ff. Rn 2 Der Mieter/Pächter einer beweglichen Sache ist nicht geschützt. Der von ihm mit dem N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. 2Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem Einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. 3Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen.

Rn 29 Eine besondere Sachurteilsvoraussetzung besteht darin, dass der Kläger vor Erhebung der Beschl-Ersetzungsklage grds versucht haben muss, eine Entscheidung über den nach seiner Behauptung notwendigen Beschl selbst herbeizuführen (Vor §§ 43–45 Rn 15; s.a. BGH ZMR 23, 55 Rz 6). Eine weitere besondere Sachurteilsvoraussetzung, die eine Ausprägung des Beibringungsgrundsatze...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 316 spricht von der Gegenleistung; das lässt an gegenseitige Verträge denken. Doch steht die Vorschrift nicht bei den §§ 320 ff. Daher reicht der Anwendungsbereich weiter und erfasst zB auch den Maklervertrag (BGHZ 94, 98, 100). Doch soll für Immobilienmakler ein einseitiges Bestimmungsrecht gerade nicht dem Parteiwillen entsprechen (BGH aaO 102), weil der Kunde sich ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausgleichung der Zuwendungen des Abs 3.

Rn 17 Nach § 2050 III sind sonstige Zuwendungen, wenn der Erblasser dies, vor oder bei der Zuwendung angeordnet hat, auszugleichen. Die Anordnung kann sich auch durch Auslegung der Verfügung des Erblassers ergeben, es reicht aber nicht aus, dass der Erblasser vor der Zuwendung alle Abkömmlinge stets gleich behandelt hat (Kobl NotBZ 13, 59 [OLG Koblenz 10.04.2012 - 5 W 166/12...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Mietkaufverträge

Rn. 1025 Stand: EL 76 – ET: 11/2007 Innerhalb der begrifflichen Grauzone von "Leasing" bewegt sich auch Vertriebstyp "Mietkauf". Häufig wird er als Unterscheidungsmerkmal zum normalen Leasingverhältnis verwendet, um die bilanzrechtliche Zuordnung des betreffenden Objektes beim Leasingnehmer anzudeuten (s Rn 1001). Dabei hat der Mietkaufvertrag mit dem sog Mietkauf-Modell nich...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Rz. 296 [Autor/Stand] Die GmbH hat ihre gesetzliche Grundlage im GmbHG. Sie ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die ihre Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Handelsregister erlangt. Das Stammkapital muss mindestens 25.000 Euro betragen (§ 5 Abs. 1 GmbHG) und bei Gründung mindestens zur Hälfte erbracht worden sein (vgl. § 7 Abs. 2 GmbHG). Die GmbH ka...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einverständniserklärung des Kunden (Hs 2).

Rn 26 Das Einverständnis des Kunden kann wie jede Willenserklärung konkludent erklärt werden (Erman/Roloff § 305 Rz 41; W/L/P/Pfeiffer § 305 Rz 105). Es ist an keine Form gebunden. Dies setzt aber voraus, dass die Voraussetzungen des II Hs 1 eingehalten wurden, also insb der Kunde im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Möglichkeit hatte, von den AGB Kenntnis zu nehmen. IdR g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Es muss ein anfechtbares, aber noch nicht angefochtenes Rechtsgeschäft vorliegen. Die Bestätigung muss erklärt sein, benötigt aber nicht die für das Rechtsgeschäft vorgeschriebene Form, § 144 II. Nach der Rspr muss der Bestätigende das Anfechtungsrecht gekannt oder mit ihm zumindest gerechnet haben (BGHZ 110, 222; NJW 58, 177; 95, 2291; NZM 16, 582 Tz 8), doch ist auch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis im Falle eines Schadens durch ein Produkt folgendes Recht anzuwenden:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verhältnis des Vertragspartners zum Vertreter.

Rn 79 Im Verhältnis zwischen Vertreter und Vertragspartner treten grds keine Rechtsfolgen ein. Etwas anderes gilt aber dann, wenn sich der Vertreter ausdrücklich oder stillschweigend etwa durch Bürgschaft, Schuldmitübernahme oder Garantie neben dem Vertretenen zur Leistung verpflichtet oder wenn er den Vertrag zugleich in eigenem und fremdem Namen abschließt (BGHZ 95, 98, 10...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Rückgewähr.

Rn 3 Der Rücktritt verändert nur den Schuldvertrag und hat keine dingliche Wirkung hinsichtlich der schon erbrachten Leistungen (zum Fall des gesetzlichen Eigentumserwerbs Jaeger AcP 215, 533). Wenn die Leistung in einer Übereignung bestanden hat, ist also neben der Rückgabe eine Rückübereignung nötig; für gezahltes Geld ist eine gleiche Summe zurückzuzahlen. BGHZ 87, 104, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Änderungen durch einseitige Erklärung.

Rn 10 Das Schriftformerfordernis gilt jedoch nicht, wenn das Gesetz selbst für die Vertragsänderung andere Verfahren vorsieht (Schmid GE 02, 1040; aA Ormanschick/Riecke MDR 02, 248), wie für den Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten in § 556a II 1, für die Änderung der Indexmiete in § 557b III 1, für die Veränderung der Betriebskosten in § 560 (vgl BGH ZMR 14, 530) und für d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 70 EuPartVO – Inkrafttreten.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Diese Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten, die an der durch Beschluss (EU) 2016/954 begründeten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beendigung bestehender Mietverhältnisse aufgrund anderer Gründe.

Rn 36 Hier kommt in erster Linie der formlos mögliche Mietaufhebungsvertrag (vgl Brandbg v 14.7.07, 3 U 186/06, Juris) in Betracht. Dessen Zulässigkeit folgt aus § 311 I und damit aus der Vertragsfreiheit. Entgegen der Auffassung von Rolfs (Staud § 542 Rz 131) kann eine unwirksame Kündigung grds nicht in eine Vertragsofferte zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages umgede...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vorrang des Rechtsmittels.

Rn 4 Die Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung gem § 1696 kommt erst in Betracht, wenn sie rechtskräftig ist. Solange die Möglichkeit besteht dagegen mit Rechtsmitteln vorzugehen, scheidet die Anwendung von § 1696 aus. Doch steht den Beteiligten die uneingeschränkte Dispositionsbefugnis darüber zu, ob sie gegen eine Entscheidung des FamG ein Rechtsmittel einlegen oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Schadensersatzanspruch.

Rn 14 Der Schadensersatzanspruch aus cic umfasst mehr als bloß die Lösung vom Vertrag mit leicht modifizierten Rücktrittsfolgen (§§ 355 ff). Denn das zu ersetzende negative Interesse (vgl § 311 Rn 53) umfasst auch die Nachteile, die dem Verbraucher durch das enttäuschte Vertrauen auf den Fortbestand des später widerrufenen Geschäfts entstanden sind (zB durch das Versäumen ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 Geregelt werden die Rechtsbeziehungen (Schürmann AnwZert ErbR 10/2015 Anm 2) zwischen den Erben des Mieters, den das Mietverhältnis fortsetzenden oder in dieses eintretenden Personen sowie dem Vermieter; früher §§ 569a II 5, III, IV sowie § 569b 2 aF. Hierbei werden ausnahmsweise gleichgestellt die nicht ehelich Zusammenlebenden sowie nicht registrierten Lebenspartner m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundstücke.

Rn 93 Mangel ja: kontaminiertes Grundwasser (BGH NJW 13, 1671 [BGH 30.11.2012 - V ZR 25/12]); als Baugrund verkauftes Grundstück auf verfüllter Kiesgrube/mit Altlasten (München RNotZ 13, 374); Altlastverdacht des Auffüllmaterials (München BeckRS 19, 150 Rz 14); geringere Größe (ca 10 %) als vereinbart (Brandbg BeckRS 08, 05064; anders bei Größendifferenz zwischen Exposé und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Sonderformen der Verwahrung.

Rn 9 §§ 688 ff sind uneingeschränkt nur anwendbar, soweit keine speziellen Vorschriften eingreifen. Für das kaufmännische Lagergeschäft gelten in erster Linie §§ 467 ff HGB, für die Pfandverwahrung § 1215. Bei freiwilliger Sequestration (Gemeinschaftsverwahrung) gelten die §§ 688 ff, falls bewegliche Sachen für mehrere verwahrt werden, die Rückgabe an alle oder einen von ihn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungszusammenhang.

Rn 2 Zweck der Regelung ist der Schutz vor Gefahren im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften iRv Lieferungs- und Abrechnungssystemen. Wertpapiere, wie Aktien oder Inhaberschuldverschreibungen, werden von den Kreditinstituten für die Anleger verwahrt. Zwischen Anleger und Kreditinstitut wird zu diesem Zweck regelmäßig ein Vertrag nach dem Depotgesetz abgeschlossen. Die Wertpa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 4 Die Tatbestände des I 1 Nr 1–3 setzen sämtlich die Lieferung bzw den Bezug von beweglichen Sachen aufgrund von Kauf- o Werklieferungs-, nicht Werkverträgen voraus (BGHZ 97, 127, 131; BGH NJW 06, 904, Rz 16; aA Bülow/Artz Rz 6). Daran fehlt es bei Bestellung von Internet-Zeitschriften, der Inanspruchnahme eines E-Mail-Service sowie bei Verträgen über die regelmäßige Erbr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Widerruf bei Bereitstellung digitaler Produkte, VIII.

Rn 16 Die durch das Gesetz v. 10.8.21 (Rn 1) neu eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung von Art 13 V–VIII, 14 IIa VRRL. Sie erschöpft sich hinsichtlich der weiteren Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte in einem Verweis auf § 327p, der den Umgang mit digitalen Inhalten nach Vertragsbeendigung regelt. Rn 17 Dies schließt nicht a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Altehen.

Rn 8 Bei Eheschließung vor dem 1.7.98 ergab sich aus §§ 5, 20 I, 23 EheG aF ›Nichtigkeit‹ der verbotswidrig geschlossenen Verwandtenehe, welche allerdings erst mit Rechtskraft der die Nichtigkeit aussprechenden Entscheidung rückwirkend eintrat; ohne eine solche Entscheidung galt die Ehe als wirksam. Die Nichtigerklärung war auch noch nach dem Tode eines der Ehegatten möglich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Übereinstimmender Wille.

Rn 20 Erkennt der Empfänger den wirklichen Willen des Erklärenden, ist er nicht schutzbedürftig. Der Adressat muss sich also sein individuelles Verständnis zurechnen lassen. Der wirkliche Wille des Erklärenden und nicht der Wortlaut bestimmt dann den Inhalt des Rechtsgeschäfts (BGH NJW 84, 721 [BGH 26.10.1983 - IVa ZR 80/82]; NJW-RR 93, 373 [BGH 20.11.1992 - V ZR 122/91]; Ne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Schlüssiges Handeln.

Rn 11 Eine Umlegungsvereinbarung kann – wie jeder Vertrag – auch schlüssig geschlossen werden (s.a. § 535 Rn 32). Erforderlich ist ein Verhalten der einen Vertragspartei, das aus der Sicht der anderen Partei eindeutig und bestimmt einen entspr Vertragsänderungswillen erkennen lässt (BGH NZM 14, 748 [BGH 09.07.2014 - VIII ZR 36/14] Rz 19). Beruft sich der (unternehmerische) V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Nicht schätzbare Nebenleistung (S 2).

Rn 3 Die Ausn von 1 liegt vor, wenn der Verpflichtete mit dem durch Bewertung festgestellten Geldbetrag keine wirklich gleichwertige Leistung erwerben kann, bes bei durch persönliche Verbundenheit geprägten Dienstleistungen. Bsp: ja: Altenpflege durch Verwandten (RG 121, 147, 140); nein: Pferdebetreuung (Hambg NJW-RR 92, 1496 [OLG Hamburg 24.04.1992 - 11 U 14/92] obiter); va...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (5) Beginn der Ausschlussfrist des § 2325 Abs. 3 BGB

Rz. 50 Stellt man bei widerruflichen Bezugsberechtigungen mit dem BGH auf den Verkehrswert der Lebensversicherung im Todeszeitpunkt ab, also in den meisten Fällen auf den Rückkaufswert, so wäre es konsequent, wenn die Ausschlussfrist des § 2325 Abs. 3 BGB keine Anwendung findet, also auch nicht mit der Zahlung von Prämien zu laufen beginnt.[159] Bei einer unwiderruflichen Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck und Abgrenzung.

Rn 1 Die Vorschrift soll wirtschaftlich sinnlose Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Einzeleigentums vermeiden. Zudem soll die durch die tatsächliche oder wirtschaftliche Untrennbarkeit entstandene Konfliktlage gelöst werden. § 948 ist nicht dispositiv. Sofern die Vermischung iR einer Übereignung nach § 929 als Übergabeakt vorgenommen wurde, findet kein gesetzlicher Eigentum...mehr