Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltungsbeirat

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Nachhaltigkeitsberichtersta... / 2 Stakeholder im Kontext der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Rz. 7 Stakeholder können als weiteres zentrales Element innerhalb der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie der Due Diligence betrachtet werden. Insbes. bei der Wesentlichkeitsanalyse ermöglicht erst die Einbindung der Stakeholder, wesentliche Auswirkungen zu identifizieren und zu priorisieren (ESRS 1.24). Rz. 8 Erstmals wird mit den ESRS eine klare Definition des Begriffs "...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / XXII. Verwaltungsbeirat

Rz. 50 Ein Verwaltungsbeirat ist künftig das Kontrollorgan der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – § 29 Abs. 2 WEG. Er unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Der Verwaltungsbeirat haftet, wenn er unentgeltlich tätig ist, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ein Aufwendungsersatz ist kein Entgelt und steht der Haftungsprivilegieru...mehr

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§ 1 Grundstückskaufvertrag ... / J. Widerruf einer Veräußerungszustimmung des WEG-Verwalters

Rz. 126 Ist eine erteilte Verwaltergenehmigung dem Notar, der zum Empfang durch die Vertragsparteien bevollmächtigt ist, zugegangen, so wird dadurch der Zustand der schwebenden Unwirksamkeit des Kaufvertrags und der Auflassung beendet, sodass die Zustimmung unwiderruflich geworden ist. Ein wirksamer Widerruf durch den Verwalter ist dann nicht mehr möglich.[76] Zuvor hatte de...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / B. Muster: Aufteilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung

Rz. 53 Bei dem nachstehenden Muster habe ich mich teilweise an einem Muster orientiert, das noch zum alten WEG-Recht erschien.[41] Rz. 54 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 12.2: Aufteilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung I. Teilungserklärung § 1 Begriffe Das Grundstück ist das im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs ______________________...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / XIX. Eintragung von Beschlüssen

Rz. 42 Vereinbarungen der Wohnungseigentümer, die ihr Verhältnis untereinander in Abweichung oder Ergänzung der Vorschriften des WEG regeln, ebenso die Änderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie auch Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sonderrechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigent...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / II. Rechtsfähigkeit der WEG

Rz. 2 Konzipiert wurde das Wohnungseigentumsrecht 1951, damals basierte dies nicht auf der Basis der Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die notwendige Rechtsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft ergab sich erst später durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.[2] Danach löste der Gesetzgeber mit der WEG-Novelle 2007 die entstandene Problemat...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / III. Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz, § 2 c ARB bzw. Nr. 2.2.3 ARB 2012

Rz. 126 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz wird gem. § 2 c ARB für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben, gewährt. Diese Leistungsart kann ausschließlich Gegenstand des Rechtsschutzes für Eigentümer und Mieter von Wohn...mehr

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§ 19 Vertrauensschadenversi... / 1. Begriff des Dritten

Rz. 51 Von zunehmender Bedeutung ist die Zufügung von Schäden durch Dritte.[132] Dritter ist gem. § 11 AVB-VSV jede natürliche und juristische Person, die weder ein versichertes Unternehmen oder Tochterunternehmen noch lokale Person oder Vertrauensperson, Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat, Gesellschafter oder Treuhänder eines versichert...mehr

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§ 19 Vertrauensschadenversi... / 1. Vertrauensperson

Rz. 27 Der Status als Vertrauensperson ist von wesentlicher Bedeutung in der Vertrauensschadenversicherung. Abgesehen von der Versicherung von Schäden, die durch Dritte verursacht werden (§§ 10 ff. AVB-VSV), besteht Deckung nur, sofern eine Vertrauensperson für die Herbeiführung eines Eigen- oder Fremdschadens verantwortlich gemacht werden kann. Die zum Kreis der Vertrauensp...mehr

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§ 24 D&O-Versicherung / 1. Versicherungsnehmer

Rz. 29 Wer Versicherungsnehmer ist, wird im Versicherungsschein (§ 3 VVG) festgehalten. Wenn vom Versicherungsnehmer die Rede ist in den derzeit am Markt befindlichen D&O-Policen, ist damit in aller Regel die Gesellschaft, die SE, die Aktiengesellschaft, die GmbH oder auch die eingetragene Genossenschaft und/oder die ausländische Ltd. gemeint, welche die Versicherung im eige...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 1. Anwaltliches Berufsrisiko

Rz. 123 Gegenstand des Versicherungsschutzes ist die berufliche Tätigkeit als Anwalt (§ 1 AVB).[351] Gemäß § 1 I. AVB gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit begangenen Verstoßes für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht wird. Präzisiert wird dies durch Risikobeschreibu...mehr

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Gesellschaftsformen: Beurte... / 3.1.1 Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 50 % des Stammkapitals: kein Beschäftigter

Sofern ein Gesellschafter-Geschäftsführer über mehr als 50 % des Stammkapitals verfügt, hat er – bei Beschlussfassung in der GmbH mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und wenn sich das Stimmrecht des einzelnen Gesellschafters nach der Höhe seiner Kapitaleinlage richtet – aufgrund seiner Rechtsmacht maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. In diesen ...mehr

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Vergütungsbericht in der Re... / 4 Inhalt des Vergütungsberichts

Rz. 7 Im Vergütungsbericht ist die entsprechend des vom Aufsichtsrat entwickelten Vergütungssystems[1] gewährte bzw. geschuldete Vergütung für jedes einzelne gegenwärtige oder frühere Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglied unter Namensnennung darzustellen. Der Vergütungsbegriff deckt sich hierbei nach der Gesetzesbegründung mit der handelsrechtlichen Definition der Gesamtbezü...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 2.1.2 Ausnahme I: Einberufung durch Verwaltungsbeirat

§ 24 Abs. 3 WEG macht hiervon eine Ausnahme für den Fall, dass ein Verwalter fehlt oder dieser sich pflichtwidrig weigert, in den durch Gesetz oder Vereinbarung bestimmten Fällen eine Versammlung einzuberufen. Der Verwalter fehlt, wenn ein Verwalter nicht bestellt ist, seine Amtszeit abgelaufen ist, er von seinem Amt abberufen wurde, er sein Amt niedergelegt hat oder verstorben...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 2.1.3 Ausnahme II: Einberufung durch Wohnungseigentümer

Vor Inkrafttreten des WEMoG existierte keine gesetzliche Regelung für den in der Praxis gerade in Kleinanlagen weit verbreiteten Fall, dass weder ein Verwalter noch ein Verwaltungsbeirat bestellt ist. Dann jedenfalls fehlte die nach dem Gesetz zur Einberufung ermächtigte Person. In diesen Fällen konnte die Einberufung jedenfalls nicht durch einen Wohnungseigentümer erfolgen....mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 6 Rechtsprechungsübersicht – Ab 1.12.2020: Was noch gilt (+), was nicht mehr gilt (–), was derzeit unklar ist (?)

Absenkungsbeschluss (§ 23 Abs. 3 Satz 2 WEG) Beschlüsse, die nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG für einzelne Gegenstände das Umlaufverfahren mit Mehrheit vorsehen (sog. Absenkungsbeschlüsse), sind nicht isoliert anfechtbar.[1] Ein "Absenkungsbeschluss" ist – wegen seiner Wesensähnlichkeit zu einem Beschluss zur Geschäftsordnung – nicht isoliert anfechtbar; dessen Ordnungsmäßigkeit so...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 4.5.3 Musterbeschlüsse

Musterbeschluss: Teilnahme an nur virtueller Versammlung (ohne Möglichkeit von Präsenzversammlungen) TOP XX: Einführung einer virtuellen Eigentümerversammlung für die Dauer von ___ Jahren Auf Grundlage von § 23 Abs. 1a Satz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer, dass Wohnungseigentümerversammlungen für einen Zeitraum von ___ Jahren [Anmerkung: maximal 3 Jahre] – konkret i...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 3.2 Ausgestaltung

Mit Blick auf die elektronische Teilnahme der Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung, ist zu berücksichtigen, dass die auf elektronischem Weg teilnehmenden Wohnungseigentümer "sämtliche oder einzelne Rechte" ausüben können. Die typischen und unentziehbaren Rechte der Wohnungseigentümer neben dem Teilnahmerecht stellen das Rederecht, das Fragerecht und – bis auf die eng...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 5.1 Versammlungsleitung

Soweit das WEG für den Regelfall davon ausgeht, dass die Einberufung der Eigentümerversammlung durch den Verwalter erfolgt, heißt dies noch lange nicht, dass damit der Verwalter auch automatisch die Wohnungseigentümerversammlung leiten muss. Zwar führt gemäß § 24 Abs. 5 WEG der Verwalter den Vorsitz in der Eigentümerversammlung, gleichwohl wird der Eigentümerversammlung aber...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 5.3.7 Gäste

Die Wohnungseigentümerversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich.[1] Alles in allem sollen die Wohnungseigentümer unbefangen und ohne Einflussnahme gemeinschaftsfremder Dritter Gemeinschaftsangelegenheiten erörtern können. Insoweit können nicht Wohnungseigentümerversammlungen zweier selbstständiger voneinander unabhängiger Wohnungseigentümergemeinschaften, die vom selben...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 5.4.4 Wenn eine abschließende Beschlussfassung (noch) nicht möglich ist

Für den Fall, dass den Wohnungseigentümern im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung eine abschließende Beschlussfassung nicht möglich sein sollte, etwa weil für eine Beschlussfassung noch nicht alle Informationen vorliegen oder aber auch mit Blick auf die Beschlussfassung über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der erstellten Jahresabrech...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 5.3.5 Stimmrechtsvollmacht

Grundsätzlich kann sich jeder Wohnungseigentümer durch jede beliebige Person auf der Wohnungseigentümerversammlung vertreten lassen.[1] Die Wohnungseigentümer können daher eine andere Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen. Die Erteilung der Vollmacht bedurfte nach früherer Rechtslage keiner bestimmten Form. Seit Inkrafttreten des WEMoG sieht § 25 Abs. 3 WEG vor...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 7.2 Verwaltungsbeirat

7.2.1 Bestellung Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 ist die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsbeirats nicht mehr gesetzlich geregelt. Die Wohnungseigentümer sind auf Grundlage von § 29 Abs. 1 WEG vielmehr in der Lage, abgestimmt auf die Bedürfnisse der jeweiligen Eigentümergemeinschaft, die Zahl der Verwaltungsbeiratsmitglieder selbst festzulegen. Mit Inkrafttreten ...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 7.2.2 Aufwandsentschädigung

Das Gesetz behandelt das Amt des Verwaltungsbeirats als Ehrenamt, eine Vergütung ist jedenfalls nicht geregelt. In aller Regel wird das Amt des Verwaltungsbeirats von den betreffenden Wohnungseigentümern auch unentgeltlich ausgeübt. Abhängig davon, wie groß der Arbeitsaufwand und der Aufgabenbereich des Verwaltungsbeirats je nach Größe der Wohnungseigentumsanlage ist, kann a...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 7.2.1 Bestellung

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 ist die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsbeirats nicht mehr gesetzlich geregelt. Die Wohnungseigentümer sind auf Grundlage von § 29 Abs. 1 WEG vielmehr in der Lage, abgestimmt auf die Bedürfnisse der jeweiligen Eigentümergemeinschaft, die Zahl der Verwaltungsbeiratsmitglieder selbst festzulegen. Mit Inkrafttreten des WEMoG hat de...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 7.3.1 Vertreter der Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter

Als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter fungiert gemäß § 9b Abs. 2 WEG der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats. Allerdings besteht kein Zwang zur Bestellung eines Verwaltungsbeirats und gerade in kleineren Eigentümergemeinschaften existiert auch kein Verwaltungsbeirat. Auch unabhängig davon, ob ein Verwaltungsbeirat existiert oder nicht, ...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 10.3 Verwaltungskosten

Hinsichtlich des Verwalterhonorars, der Honorare bzw. Aufwandsentschädigungen für den Verwaltungsbeirat und ggf. auch dessen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sowie der sonstigen administrativen Kosten, wie insbesondere den Saalmieten für Eigentümerversammlungen und den Kosten des Geldverkehrs, dürfte es ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, diese nach Objekten bzw. ...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 8.8 Beschluss über Mehrheitsentscheidung im Umlaufverfahren

Das WEMoG vereinfacht die Willensbildung der Wohnungseigentümer erheblich, indem es den Wohnungseigentümern eine Beschlusskompetenz einräumt, im konkreten Einzelfall auch eine Mehrheitsentscheidung im Umlaufverfahren herbeiführen zu können. Der Gesetzgeber ist hier der Auffassung, dass die Mehrheitsentscheidung nach Diskussion und Erörterung in der Wohnungseigentümerversamml...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 8.2 Virtuelle Eigentümerversammlung

Mit dem am 17.10.2024 in Kraft getretenen "Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen"[1] ist den Wohnungseigentümern die Kompetenz zu einer Beschlussfassung rein virtueller Wohnungseigentümerversamml...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 6.2.1 Wahl des Versammlungsleiters/Protokollführers

Gemäß § 24 Abs. 5 WEG führt der Verwalter den Vorsitz in Wohnungseigentümerversammlungen, "sofern diese nichts anderes beschließt". Soweit also in der Gemeinschaftsordnung oder einer späteren Vereinbarung nicht etwas anderes bestimmt ist, können die Wohnungseigentümer eine andere Person als den Verwalter zum Versammlungsleiter bestimmen. Auch die Protokollführung obliegt zun...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 7.1.2.3 Neuabschluss des Verwaltervertrags

Sollen im Übrigen wesentliche Vertragskonditionen geändert werden, sollte ein neuer Verwaltervertrag für den Zeitraum der Wiederbestellung abgeschlossen werden. Die geänderten Vertragsbedingungen müssen den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung über die Wiederbestellung bekannt sein. Keinesfalls kann in einer Wohnungseigentümerversammlung die Wiederbestellung mit der ...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 7.1.4.1 Beschränkung der Verwalterbefugnisse

Musterbeschluss: Beschränkung der Verwalterbefugnisse TOP XX Beschränkung der Befugnisse des Verwalters Die Wohnungseigentümer beschließen auf Grundlage des § 27 Abs. 2 WEG, dass der Verwalter auch dann, wenn es sich aus seiner oder auch aus objektiver Sicht um eine Maßnahme untergeordneter Bedeutung handelt, die nicht zu einer erheblichen Verpflichtung der Gemeinschaft der W...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 15.3.1 Grundsätze

Das Wohnungseigentumsgesetz bestimmt in § 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG, dass die Aufstellung einer Hausordnung zu den Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung gehört. Es handelt sich dabei um eine Nutzungs- bzw. Gebrauchsregelung, deren Ziel ein geordnetes und friedliches Miteinander in der Eigentümergemeinschaft ist. Für das Zustandekommen einer Hausordnung stehen grundsätzlich 3 Möglic...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 12.3.2 Kostenbelastung durch Beschluss

Ist dem Sondernutzungsberechtigten keine Kostenbelastung auferlegt worden, stellt sich die Frage, inwieweit dieser mit Kosten für einen besonderen Verbrauch oder eine besondere Nutzung beschlussweise belastet werden kann. Vorauszuschicken ist, dass keine Beschlusskompetenz dafür besteht, dem Sondernutzungsberechtigten eine Verpflichtung zur Unterhaltung und Erhaltung in Abwe...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 8.1 Teilnahme in elektronischer Form

Das WEMoG hat den Wohnungseigentümern in § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG die Möglichkeit eingeräumt, die Teilnahme an Wohnungseigentümerversammlungen auch im Wege der elektronischen Form zu beschließen. Sie haben also die Beschlusskompetenz, dass Wohnungseigentümer an Wohnungseigentümerversammlungen auch ohne ihre Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer ...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 7.1.1 Bestellung des Verwalters

Vor Inkrafttreten des WEMoG konnten die Wohnungseigentümer nach § 27 Abs. 3 Satz 3 WEG a. F. durch Beschluss mit Stimmenmehrheit einen oder mehrere Wohnungseigentümer zur Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ermächtigen, wenn kein Verwalter bestellt war. Haben die Wohnungseigentümer auf Grundlage vorerwähnter Bestimmung einen oder mehrere Wohnungseigentümer zu ...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 11.1 Konkretisierung der Verwalterbefugnisse

Der Verwalter ist gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG im Innenverhältnis gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, "die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen". Im Außenverhältnis verleiht § 9b Abs. 1 WEG dem Verwalter die Befugnis zur außergerichtlichen und gerichtlich...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 11.2 Beschlussfassung

Abhängig vom Umfang der Erhaltungsmaßnahme, sind im Vorfeld der Beschlussfassung Vergleichsangebote einzuholen.[1] Die Grenzen, ab welcher Höhe Vergleichsangebote eingeholt werden müssen, sind in der Rechtsprechung nicht einheitlich gesteckt. Nach Auffassung des LG Karlsruhe[2] ist sie bei einer Summe von 3.000 EUR überschritten, nach Auffassung des LG Dortmund[3] erst bei 5...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 3.2 Hinweis auf Anfechtbarkeit

Grundsätzlich sollte der Verwalter das Forum der Wohnungseigentümerversammlung nutzen, um eine persönliche Haftung durch entsprechende Bedenkenhinweise auszuschließen bzw. zu minimieren. Zwar ist die Niederschrift über die Versammlung lediglich eine Privaturkunde, der hinsichtlich der Richtigkeit ihres Inhalts keine gesetzliche Beweiskraft zukommt.[1] Dennoch bestätigt die n...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 15.3.3 Genehmigung der Hausordnung mit Änderungen

Musterbeschluss: Genehmigung einer Hausordnung mit Änderungen TOP XX Genehmigung der Hausordnung mit Änderungen Die von der Verwaltung und dem Verwaltungsbeirat ausgearbeitete Haus- und Garagenordnung wurde jedem Wohnungseigentümer mit der Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung übersandt. Diese Hausordnung wird mit folgenden Änderungen angenommen: ________________________...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 16.3.3 Eintragungsbewilligung

Da Beschlüsse auf Grundlage vereinbarter Öffnungsklauseln der Eintragung ins Grundbuch bedürfen, damit ihr Regelungsgehalt auch gegen Rechtsnachfolger von Wohnungseigentümern wirkt, sind auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen einer Grundbucheintragung zu beachten. Eine Eintragung ins Grundbuch setzt einen Eintragungsantrag nach § 13 Abs. 1 GBO und eine Bewilligung nach...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 15.3.2 Genehmigung der Hausordnung

Musterbeschluss: Genehmigung einer Hausordnung TOP XX Genehmigung der Hausordnung Die von der Verwaltung und dem Verwaltungsbeirat ausgearbeitete Haus- und Garagenordnung wurde jedem Wohnungseigentümer mit der Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung übersandt. Diese Hausordnung wird angenommen. Die Haus- und Garagenordnung tritt mit erfolgter Beschlussfassung in Kraft. Di...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 7.3.2 Zur Einberufung ermächtigter Wohnungseigentümer

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die durch das WEMoG geschaffene Beschlusskompetenz in § 24 Abs. 3 WEG. Diese ermöglicht die Ermächtigung eines Wohnungseigentümers zur Einberufung von Wohnungseigentümerversammlungen, wenn ein Verwalter fehlt oder sich dieser pflichtwidrig weigert, eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Insbesondere in einer verwalterlosen Zeit sol...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 13.2.1 Kurzfristige Überbrückung eines Liquiditätsengpasses

Bereits die Aufnahme langfristiger Darlehen verstößt nicht per se gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, sondern kann durchaus unter bestimmten Voraussetzungen mehrheitlich beschlossen werden.[1] Ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht regelmäßig auch ein Mehrheitsbeschluss, der kurzfristige Liquiditätsengpässe vermeiden soll.[2] Dabei soll der Kreditbetrag nicht ein...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 8.4 Frist zur Mitteilung erwünschter Beschlussgegenstände

Die Verwalterpraxis zeigt, dass die Wohnungseigentümer oftmals erst mit Zustellung der Einladung zur Eigentümerversammlung aktiv und zu einer Antragstellung motiviert werden. Grundsätzlich kann jedenfalls jeder Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG – unabhängig vom Quorum des § 24 Abs. 2 WEG – vom Verwalter die Aufnahme bestimmter Punkte auf die Tagesordnung einer o...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 10.2.2.2 Kosten der Wasserversorgung/Kosten der Entwässerung

Die Wasser- und Abwasserkosten sind ein klassischer Fall der Beschlusskompetenz des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Bis auf den wohl äußerst seltenen Fall, dass entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 1a HeizkostenV die Aufwendungen für den Einbau von Messgeräten unverhältnismäßig sind, weil sie die im Verlauf von 10 Jahren zu erwartenden Einsparungen übersteigen[1], entspricht lediglich eine ...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 15.3.4 Verstöße gegen die Hausordnung

Als Vertreter und Ausführungsorgan der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG berechtigt und verpflichtet, für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen. Bei dieser Pflicht handelt es sich zweifellos um eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung mit untergeordneter Bedeutung. Seine Verpflichtung beschränkt sich aber darauf, beschlosse...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 1.2.1.1 "Können" und "Dürfen" unterscheiden

Die Antwort auf die Frage nach der Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit eines Beschlusses, der auf Grundlage des Gesetzes gefasst werden soll, richtet sich danach, ob den Wohnungseigentümern eine entsprechende Beschlusskompetenz eingeräumt ist und wie weit diese Kompetenz reicht. Werden die Grenzen der eingeräumten Beschlusskompetenz eingehalten, ist ein auf Grundlage der entspre...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 14.3.1 Privilegiert

§ 20 Abs. 2 WEG regelt die privilegierten Gestattungsmaßnahmen. Nach Satz 1 kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchschutz, dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität und der Stromerzeugung durch Steckersolargerät...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 7.1.3 Abberufung des Verwalters

Einschneidende Änderungen hat das WEMoG für die Abberufung des Verwalters gebracht. Die Abberufung kann nach § 26 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 WEG nicht mehr an das Vorliegen eines wichtigen Grundes geknüpft werden. Die Wohnungseigentümer sollen sich also leichter vom Verwalter trennen können, wenn sie mit seiner Tätigkeit nicht mehr zufrieden sind oder das erforderliche Ve...mehr