Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Ermittlung des Nettoeinkommens (Nr. 1)

Rz. 3 Die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens werden anhand des Nettolohnes ermittelt. Es ist danach nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, den pfändbaren Betrag selbst zu bestimmen. Diese Aufgabe wird gemäß § 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO durch Bezugnahme auf die Tabelle im Anhang zu § 850c und die ergänzende Anwendung des § 850e dem Drittschuldner übertragen. Durch eine sol...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 Antrag

Rz. 9 Das Verfahren wird nur auf Gläubigerauftrag hin betrieben (§ 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Den Antrag können auch nach § 10 RDG registrierte Inkassounternehmen stellen (§ 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO; zur alten Rechtslage vgl. LG Bremen, MDR 2001, 351; AG Hamburg-Blankenese, MDR 2000, 663; AG Zerbst, DGVZ 2000, 172; Nies, MDR 2000, 625; Musielak/Voit, § 900 Rn. 3 m. w. N.; LG Frankfu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Pfändungsverfahren

Rz. 48 Es ist das gesetzlich vorgegebene Muster gem. § 2 Nr. 1 ZVFV für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zwingend zu verwenden (§ 829 Abs. 4 ZPO). Die Durchführung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel gegen den Unterhaltsverpflichteten führt keineswegs automatisch dazu, dass dessen Arbeitseinkommen in dem erweiterten Umfang der ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Addition von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen (Nr. 2a)

Rz. 26 Arbeitseinkommen ist auch mit Sozialleistungen zusammenrechenbar (§ 850e Nr. 2a ZPO). Die Regelung erfasst aber nur Geldleistungen nach dem SGB. Die grds. Möglichkeit der Zusammenrechnung von Sozialleistungen (z. B. Wohngeld, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, Kindergeld, Bundeserziehungsgeld, Landeserziehungsgeld) ist anerkannt (BGH, WM 2005, 1369 = unter...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen der Zuständigkeitsregelung (Absatz 1)

Rz. 2 Der Auftrag des Gläubigers, für den eine Anschlusspfändung bewirkt ist, geht kraft Gesetzes auf den Gerichtsvollzieher über, der die erste Pfändung durchgeführt hat (Abs. 1; § 116 Abs. 5 Satz 1 GVGA). Daher ist dem Gerichtsvollzieher, der die erste Pfändung durchgeführt hat, von den anderen Gerichtsvollziehern der jeweilige Schuldtitel nebst den sonstigen für die Volls...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.1 Allgemeines

Rz. 79 Die Pfändung einer bereits entstandenen Forderung ist zu dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt wird, weil damit ihre rechtlichen Wirkungen gemäß § 829 Abs. 3 ZPO eintreten (BGH, WM 2008, 1460 = ZIP 2008, 1488 = NZI 2008, 563 = ZVI 2008, 392 = NJW-RR 2008, 1441 = MDR 2008, 1239 = BGHReport 2008, 1202 = UV-Recht Aktuell 2...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Wirkungen

Rz. 5 Für die Neugläubiger wird durch die Anschlusspfändung ein selbstständiges Pfändungspfandrecht gem. § 804 Abs. 1 ZPO begründet (§ 804 Abs. 3 ZPO). Hieraus ergibt sich für den nachrangigen Gläubiger ein Anspruch auf Befriedigung aus einer vorgenommenen Verwertung. Eine Zuteilung aus dem Erlös erfolgt jedoch nur aus dem Teil, der nach Deckung des Anspruchs aus dem vorgehe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.2 Anwartschaftsrecht

Rz. 124 Das Anwartschaftsrecht stellt ein Vermögensrecht des Schuldners dar. Somit kann ein Zugriff i. R. d. Zwangsvollstreckung erfolgen. Erforderlich ist eine Doppelpfändung (BGH, NJW 1954, 1325 = LM Nr. 2 zu § 857 ZPO): Der Gläubiger muss das Anwartschaftsrecht im Wege der Forderungspfändung nach §§ 857, 829 ZPO durch Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusse...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Fälle von Lohnverschleierung

Rz. 13 ein Angehöriger arbeitet im familiären Betrieb und erhält lediglich Kost und Logis und ggf. Taschengeld unterhalb der Pfändungsgrenze (Menken, DB 1993, 163 m. w. N.); die familienrechtlichen Beziehungen können Auswirkungen auf die Höhe der angemessenen Vergütung haben und können diese schmälern (BAG, NJW 1978, 343; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1989, 390; LAG Rheinland-Pfalz...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung

Rz. 10 Abs. 2 verbietet eine Vollstreckung in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht; Unpfändbar sind z. B. Gegenstände aus dem Verwaltungsvermögen (BVerfG, NJW 1983, 2766). Insbes. für Kunstschätze wird angenommen, dass i. S. d. Abs. 2 Satz 1 ein öffentliches Inter...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.4 Bankvertrag

Rz. 129 Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein Entgelt gefordert wird, verstoßen gegen § 9 AGBG (BGH, NJW 1999, 2276 = WM 1999, 1271 = ZIP 1999, 1090 = BB 1999, 1520 = VuR 1999, 303 = MDR 1999, 1147 = Rpfleger 1999 = DGVZ 1999, 154 = KKZ 1999, 231). Be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Vorratspfändung

Rz. 45 Abs. 3 sieht eine Sonderbehandlung bestimmter Gläubiger vor. Diese erhalten in Abs. 3 erweiterte Pfändungsmöglichkeiten wegen künftig fällig werdender Ansprüche, die bereits zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche gepfändet und überwiesen werden können (sog. Vorratspfändung). Die Vorschrift stellt eine Ausnahmeregelung zu § 751 ZPO dar, wonach eine Vollstre...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Erfüllungseinwand

Rz. 20 Der Schuldner ist nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt (BGH, WM 2013, 1611 = Magazindienst 2013, 679 = MDR 2013, 1188; BGH, Rpfleger 2005, 93 = Vollstreckung effektiv 2005, 59 = WM 2005, 48 = ZVI 2004, 728 = N...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Bestimmung findet Anwendung im Bereich der Zwangsvollstreckung wegen Ansprüchen auf Herausgabe beweglicher Sachen (§§ 883, 884 ZPO) und solchen auf Herausgabe von unbeweglichen Sachen (§ 885 ZPO). Ihre Anwendbarkeit setzt dabei voraus, dass der Dritte Besitzer (§ 854 BGB; vgl. OLG Celle MDR 2008, 445) und nicht nur Besitzdiener ist. Die Norm findet auch Anwendung b...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5.7.2 Rentenanwartschaften

Rz. 196 Pfändbar ist ein zukünftiger Anspruch auf Rente, d. h. die Rentenanwartschaft (Anspruch G – nicht Anspruch B!). Die Rentenanwartschaft als Stammrecht ist stets unpfändbar (BGH, Vollstreckung effektiv 2003, 130 = ZVI 2003, 110 = WM 2003, 548 = ZInsO 2003, 330 = MDR 2003, 525 = NJW 2003, 1457 = Rpfleger 2003, 305 = KKZ 2003, 121 = FamRZ 2003, 1010 = DGVZ 2003, 118 = Ju...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3.7 Untermieter

Rz. 29 Auch gegen den Untermieter ist ein selbstständiger Titel erforderlich (OLG Celle, NJW-RR 1988, 913; LG Hamburg, NJW-RR 1991, 1297; LG Köln, WuM 1991, 507). Eine Vollstreckung aufgrund des gegen den Hauptmieter ergangenen Titels ist nicht möglich (BGH, NJW-RR 2005, 212 = Vollstreckung effektiv 2004, 122 = WM 2004, 1197 = DGVZ 2004, 88 = BGHReport 2004, 1125 = JurBüro 2...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Androhung des Ordnungsmittels (Absatz 2)

Rz. 14 Nach Abs. 2 muss der Verhängung eines Ordnungsmittels nach Abs. 1 eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie nicht in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil enthalten ist, auf Antrag vom Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen wird. Erfolgt diese nicht schon in dem Unterlassungstitel, sondern durch gesonderten Beschluss, stellt bereits die Andr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Regelungsgehalt

Rz. 1 Die Regelung ist durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7.7.2009 mit Wirkung ab 1.7.2010 geändert worden (BGBl. I 2009, S. 1707). Danach hat der Gesetzgeber den Pfändungsschutz auf "sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind", erweitert (BGH, Vollstreckung effektiv 2018, 112 = FoVo 2018, 114 = ZInsO 2018, 866 = NZI 2018, 326 = ZIP 2018, 737 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Erfolglose Pfändung (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 8 Die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft besteht auch dann, wenn durch den Pfändungsversuch voraussichtlich keine "vollständige Befriedigung" zu erreichen sein wird (Abs. 1 Nr. 2). Eine solche kann nur Leistung auf die titulierte Forderung sein, wegen der der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt. Bei Vollstreckung wegen einer Teilforderung daher nur diese Tei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Kosten – Gebühren

Rz. 226 An Gerichtskosten entsteht eine Festgebühr von 20 EUR gem. Nr. 2111 KV GKG. Hierfür besteht Vorschusspflicht gem. § 12 Abs. 6 GKG. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a ZPO. Die Vorschusspflicht entfällt ebenso bei arbeitsgerichtlichen Titeln (vgl. § 11 GKG). Innerhalb des Rechtszuges gelten mehre...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vollstreckung einer Leistungspflicht auf eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere wird von § 883 ZPO nicht mit umfasst. Die Vorschrift ermöglicht auch die Vollstreckung dieser Ansprüche und verweist dabei auf § 883 Abs. 1 ZPO.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Norm erfasst ausschließlich Tiere, die ohne Erwerbszweck in räumlicher Nähe, d. h. im häuslichen Bereich zum Schuldner, gehalten werden. Der Erwerbszweck scheidet bereits aus, wenn das Tier nur einem Nebenerwerb dient. Eine Ausnahme ist nur zu machen, wenn der Nebenerwerb gänzlich in den Hintergrund tritt, etwa ein Tier nur einmalig gegen ein geringes Entgelt als Z...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Zwei-Jahres-Schutzfrist (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 3 Satz 1 bestimmt eine grundsätzliche Sperrfrist für die erneute Abgabe einer Vermögensauskunft von zwei Jahren und erscheint unter Berücksichtigung des Aktualitätsinteresses des Gläubigers, der schutzwürdigen Belange des Schuldners und der Belastung der Justiz angemessen (BT-Drucks. 16/10069 S. 26). Der Schutz ist von Amts wegen zu beachten und besteht für sämtliche Glä...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Addition mehrerer Arbeitseinkommen (Nr. 2)

Rz. 24 Arbeitseinkommen im Sinne von § 850e Nr. 2 und 2a ZPO sind Bezüge, die unter § 850 ZPO fallen (BGH, Vollstreckung effektiv 2014, 203 = WM 2014, 2094 = ZInsO 2014, 2223 = ZIP 2014, 2194 = NZI 2014, 957 = MDR 2014, 1413 = DB 2014, 2529; Stein/Jonas/Brehm, § 850e Rn. 21; Zöller/Herget, § 850e Rn. 3). Hierzu gehören in Geld zahlbare Bezüge oder Vergütungen, deren Rechtsgr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Briefhypothek

Rz. 6 Hier gelten wegen des sachenrechtlichen Publizitätsgrundsatzes die zusätzlichen Anforderungen des § 830 ZPO. Die wirksame Pfändung erfolgt durch Erlass eines Pfändungsbeschlusses und Briefübergabe an den Gläubiger (Abs. 1 Satz 1; OLG München MittBayNot 1979, 37; OLG München, Rpfleger 2015, 199). Die wirksame Pfändung erfordert somit stets die Briefübergabe an den Gläub...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Vollziehung des Haftbefehls (Abs. 1)

Rz. 2 Die zeitliche Grenze der Vollziehung des Haftbefehls nach dessen Erlass beträgt zwei Jahre. Dies entspricht der ebenfalls zwei Jahre betragenden Sperrwirkung einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft in § 802d ZPO (BT-Drucks. 10069 S. 28). Hiermit hat der Gesetzgeber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Phase zwischen Erlass des Haftbefehls und der Haftvollstreck...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11.1 Ordnungsgeld

Rz. 31 Das Ordnungsgeld muss mindestens 5 EUR (Art. 6 EGStGB), darf aber höchstens 250.000, EUR (Abs. 1) betragen. Bei Ausübung des Ermessens zur Bestimmung der Höhe des gebotenen Ordnungsgeldes ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (OLG Brandenburg, Magazindienst 2009, 325). Zu berücksichtigen sind insb. Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Anhörung der Beteiligten (Abs. 3)

Rz. 28 Abs. 3 weist die Besonderheit auf, dass das Vollstreckungsgericht entgegen der allgemeinen Regel des § 834 ZPO vor seiner Entscheidung die Beteiligten (Schuldner, Drittschuldner) hören soll. Auch wenn der Wortlaut von Abs. 3 ("soll") nicht zwingend scheint, hat stets eine Anhörung stattzufinden. Nur so kann der konkret zu beurteilende Einzelfall in die gerichtliche Er...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Für die Beantwortung der Frage, ob § 883 ZPO greift, ist zunächst der Vollstreckungstitel auszulegen. Ergibt diese Auslegung, dass im Titel ein Herausgabeanspruch mit weiteren sachbezogenen, die herauszugebende Sache betreffenden Handlungspflichten – etwa zur Versendung, Herstellung oder Reparatur – verbunden ist (vgl. zum Begriff der Handlungspflichten Schilken, DGVZ ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Norm ist anwendbar bei Forderungen aus dem Verkauf von – nicht erworbenen – Erzeugnissen eines Landwirts (VG München, Beschluss v. 24.5.2011, M 10 E 11.2155 – Juris). Zu den Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zählen auch solche Forderungen, die den Kaufpreis ergänzen bzw. an dessen Stelle treten (so für Ausgleichszahlungen im Rahmen der EG...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Arbeits- und Dienstlöhne

Rz. 9 Zu den Arbeits- und Dienstlöhnen zählen alle wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die als Gegenleistung für die persönlich erbrachte Arbeitsleistung gewährt werden. Maßgeblich ist in erster Linie die wirtschaftliche Abhängigkeit des Leistungserbringers, sodass es z. B. auf eine Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer, Arbeiter oder Angestellter nicht ankommt. Rz. 10 Zu ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.15.1 Todesfalllebensversicherung/Sterbegeldversicherung

Rz. 98 Bei der Sterbegeldversicherung handelt es sich um eine Kapitallebensversicherung, die lebenslänglich abgeschlossen wurde und im Todesfall an einen bei Abschluss benannten Begünstigten ausgezahlt wird. Die Versicherungssumme ist meistens gering, da sie bezweckt, den Hinterbliebenen die Beerdigungskosten zu ersparen. Diese werden von der Sterbegeldversicherung im Todesf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Konsequenzen für die Praxis

Rz. 13 Aus § 2317 Abs. 2 BGB geht hervor, dass der Pflichtteilsanspruch unbeschränkt übertragbar ist und damit grds. unbeschränkt pfändbar ist (Abs. 1). Dennoch bedarf es wegen Abs. 1 einer Beschränkung, damit sichergestellt ist, dass der Gläubiger den Anspruch des Schuldners nicht gegen dessen Willen geltend macht. Mit seiner Entscheidung bestätigt der BGH (Vollstreckung ef...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.2 Antrag

Rz. 5 Der Gläubiger muss den Erlass eines Haftbefehls ausdrücklich beantragen. Das AG Augsburg (FoVo 2015, 77) sieht hierzu eine Frist zur Antragstellung von sechs Monaten vor. Diese Ansicht ist abzulehnen. Der Gesetzgeber hat für die Stellung eines Antrags auf Erlass eines Haftbefehls in § 802g Abs. 1 keine Frist vorgesehen, was für eine zeitlich unbegrenzte Antragsstellung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Pfändung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 6 Die Pfändung erfolgt auf Antrag des Gläubigers. Über den Antrag entscheidet der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts (§ 828 Abs. 2 ZPO, § 20 Nr. 17 RPflG). Rz. 7 Nach Abs. 1 ist der Pflichtteilsanspruch der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt worden oder rechtshängig geworden ist. Trotz dieses Wortlauts ist nach der BGH-Rechtsprechung ein Zugri...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Fälle von Lohnverschiebung

Rz. 4 der Arbeitgeber überweist den Lohn an den nicht bei ihm beschäftigten Ehegatten oder an sonstigen Dritten; beide Ehegatten arbeiten in demselben Betrieb, der nicht schuldnerische Ehegatte erhält ein wesentlich höheres Einkommen als der Schuldner, obwohl dieser an sich die höher dotierte Stelle hat (Goebel, Vollstreckung effektiv 2000, 124); zugunsten des schuldnerischen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Gegenstand des Titels / Anwendungsbereich

Rz. 3 Die nach dem Titel zu erbringende Leistung muss in der Abgabe einer Willenserklärung bestehen (OLG Braunschweig, 2.6.1958 – 2 W 82/58 – n. v.; zu Prozessvergleichen und vollstreckbaren Urkunden vgl. Rz. 2). Die Erklärung muss hierbei einen bestimmten Inhalt haben, die notfalls durch Auslegung zu ermitteln ist (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 28.8.2014 – 5 W 56/14 –, juri...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.2.1.1 Billigkeitsprüfung

Rz. 186 Nach § 54 Abs. 2 SGB I ist die Pfändung einmaliger Geldleistungen möglich, wenn und soweit sie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und Zweckbestimmung der Geldleistung der Billigkeit entspricht. Dies muss das Vollstreckungsgericht im Einzelfall vor Erlass des Pfändungsbeschlus...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Unterhaltsrückstände (Abs. 1 Satz 4)

Rz. 34 Das Vorrecht des § 850d ZPO gilt mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter von § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO grundsätzlich zeitlich unbeschränkt (BAG, ZInsO 2013, 1214 = VuR 2013, 391 = NZA-RR 2013, 590 = GWR 2013, 256 = EzA-SD 2013, Nr. 12, 12 = ArbR 2013, 292 = FA 2013, 211 = ArbuR 2013, 325 = FamRZ 2014, 1104). Die Privilegierung ist somit temporär beschränkt. Die Norm re...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift normiert eine weitere Schadensersatzpflicht des Vollstreckungsgläubigers gegenüber dem Schuldner (MünKo/mid, § 842 Rn. 1). Da der Vollstreckungsgläubiger, dem die Forderung zur Einziehung (vgl. § 835 Abs. 1 ZPO) – nicht an Zahlungs statt (diese führt zur Gläubigerbefriedigung, sodass der Gläubiger selbst das Insolvenzrisiko trägt; vgl. § 835 Rz. 21) – üb...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Wartefrist

Rz. 6 Die Wartepflicht für Vollstreckungsanträge hat sich an den Wertungen des Gesetzgebers auszurichten (BayLSG, SAR 2014, 28). Insoweit bestimmt die Norm, dass die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst 4 Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen darf, in dem der Gläubiger seine Absicht, die ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Norm wurde zum 1.5.2013 durch das MietRÄndG eingeführt (BGBl. I 13, 434). Sie enthält Bestimmungen, mit denen die Praxis der sog. Berliner Räumung (vgl. hierzu § 885 Rz. 41 ff.) auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden soll (BT-Drucks. 17/10485 S. 31 re. Sp.). Hierbei beschränkt der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag auf die bloße Besitzverschaffung an de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1.3 Wirkungen der wirksamen Zahlungsvereinbarung

Rz. 7 Mit der Gestattung der Zahlungsvereinbarung ist eine Abrede zwischen Gerichtsvollzieher und Schuldner auf vertraglicher Basis nicht zustande gekommen, weil der Gerichtsvollzieher nicht aufgrund Privatautonomie, sondern kraft des ihm verliehenen öffentlichen Amtes in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsgewalt gehandelt hat. Der Gerichtsvollzieher ist nicht Vertreter ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen

Rz. 3 Der Titel muss vorläufig vollstreckbar sein (§§ 708, 709 ZPO). Der Schuldner muss zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt worden sein, aufgrund derer eine Eintragung ins Grundbuch, Schiffsregister oder Schiffsbauregister verlangt werden kann (Abgabe einer Auflassungserklärung; die Bestellung einer Grundschuld etc.). Hängt die vorläufige Vollstreckbarkeit von der E...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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