Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Regelungsgehalt.

Rn 1 Die Vorschrift dient der Sicherung des Gläubigers einer Geldrente für den Fall, dass durch eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners die künftige Vollstreckung der Rentenforderung gefährdet ist. Sie ermöglicht durch eine ggü § 323 vorrangige Nachforderungsklage die Anordnung bzw Erhöhung einer Sicherheitsleistung. Materiell-rechtliche Gru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, KSÜ Art 53 KSÜ

Zusammenfassung Art 53 KSÜ(1) Dieses Übereinkommen ist nur auf Maßnahmen anzuwenden, die in einem Staat getroffen werden, nachdem das Übereinkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist. (2) Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen anzuwenden, die getroffen wurden, nachdem es im Verhältnis zwischen dem Staat, in dem die Maßnahmen getroffe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwaltsgebühren.

Rn 54 Der Anwalt erhält für Vollstreckungsanträge nach Abs 1 und Kostenvorschussanträge gem Abs 2 eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr 3309 VV RVG . Kostenrechtlich bilden die Anträge nach Abs 1 und 2 auch bei späterer Verurteilung zur Vorauszahlung eine Angelegenheit. Gem § 18 I Nr 12 RVG stellt die Vollstreckung der Entscheidung auf Zahlung eines Kostenvorschusses jedoch eine ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Persönlicher Anwendungsbereich.

Rn 5 Privilegierte Pfändungsgläubiger gehören zum identischen Personenkreis, für den der Pfändungsfreibetrag des Schuldners nach § 850c I 2 erhöht wird (vgl § 850c Rn 12). Insoweit stellt § 850d eine Konkordanz der Schutzwirkungen her. Die Zwangsvollstreckung muss von einem Verwandten in gerader Linie, § 1601 BGB, wie Kindern, Enkelkindern, Eltern und Großeltern, seinem Eheg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Fallgestaltungen.

Rn 44 Pfändet zunächst ein einfacher Gläubiger und anschließend ein Unterhaltsgläubiger, erhält der gewöhnliche Gläubiger im allgemein pfändbaren Bereich den Vorrang. Um seine Forderung zu befriedigen, kann und muss der Unterhaltsgläubiger auf den Vorrechtsbereich zugreifen und dazu einen Antrag nach § 850d stellen. Dem Unterhaltsgläubiger steht insoweit der nach § 850f II p...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 11. Einwand der unzulässigen Rechtsausübung.

Rn 39 Wendet sich der Antragsgegner mit auf Art V 1 UNÜ gestützten Gründen gegen die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs, so kann sich der Antragsteller hiergegen mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung verteidigen, wenn die strengen Voraussetzungen für einen Rechtsmissbrauch nach deutschem Recht erfüllt sind (BGH NJW-RR 08, 1083 [...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 3 Einer vollstreckbaren Ausfertigung bedarf grds jeder Titel, also sowohl Urteile nach § 704 I als auch die weiteren Titel nach §§ 794 ff , mithin auch Vollstreckungsurteile nach § 722, Entscheidungen nach §§ 1060 ff und nach §§ 796a I, 796c (Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen und Anwaltsvergleichen, Köln NJW 97, 1450, 1451). § 724 kommt auch für Vollstreckbarerklä...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. (2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Angemessene Vergütung.

Rn 26 Die Fiktion des § 850h II bezieht sich nicht auf die Erbringung der Arbeit als solcher, sondern nur auf die Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung (Dresden JurBüro 17, 323). Zugunsten des Gläubigers gilt eine angemessene Vergütung als geschuldet. Die angemessene Vergütung ist am Tariflohn bzw der betriebs-, sonst ortsüblichen Vergütung zu orientieren. Der Anspruch ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 8 Der Schuldner kann gem §§ 777, 766 Erinnerung einlegen. Die Voraussetzungen des § 777 S 1 hat der Schuldner darzulegen und nachzuweisen; diejenigen des § 777 S 2 sind vom Gläubiger zu beweisen. Die Beweislast für eine hinreichende Besicherung sämtlicher Forderungen bzw für das Nichtbestehen oder Erlöschen dieser Forderungen liegt hingegen wieder beim Schuldner (St/J/Mün...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Formeller.

Rn 4 Die Vollstreckung in das Gesamtgut setzt voraus, dass zumindest gegen den Ehegatten, der das Erwerbsgeschäft betreibt, ein Leistungstitel erstritten wurde, in dem die Haftung des Gesamtguts nicht ausgewiesen sein muss (Musielak/Voit/Lackmann § 741 Rz 5). Ein Duldungstitel ist nach hM nicht ausreichend (s § 740 Rn 3). Zu Beginn der Zwangsvollstreckung muss das Erwerbsges...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsmittel, Haftung, Kosten.

Rn 10 Die Art und Weise der Zwangsvollstreckung ist förmlich im Wege der Erinnerung gem § 766 ZPO überprüfbar. Der Gerichtsvollzieher ist nicht Beteiligter des Erinnerungsverfahrens. Lehnt der Gerichtsvollzieher eine ihm angetragene Zustellung ab, so trifft er als Justizbehörde eine Maßnahme zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts, g...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Gem § 800 I 1 kann sich der Eigentümer eines Grundstücks in einer vollstreckbaren Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen eines Grundpfandrechts unterwerfen, dies mit der Maßgabe, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Vorschrift sollte es dem dinglichen Gläubiger eines Grundpfandrechts ermöglichen, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Gerichtliche Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Rn 7 Durch Abs 2 wird diese Wirkung erweitert auf die Fälle, in denen durch gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 732 I, 767, 771) und zugleich die Aufhebung der erfolgten Maßnahmen angeordnet wird. Auch hier muss eine gerichtliche Entscheidung, idR ein Beschl vorliegen. Der Beschl über die einstweilige Einstellung der Zwangsvolls...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Grundlagen.

Rn 49 Über die gesetzlich geregelten Fälle der Rechtskraftdurchbrechung hinaus kann nach gefestigter Rspr der Grundsatz von Treu und Glauben der Berufung auf eine rechtskräftige, aber materiell unrichtige Entscheidung entgegenstehen. Die Rechtskraft muss nach der bereits vom Reichsgericht entwickelten und vom BGH fortgeführten Formel dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32009R0004 Art 15 EuUntVO – Bestimmung des anwendbaren Rechts.

Gesetzestext Das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht bestimmt sich für die Mitgliedstaaten, die durch das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (nachstehend ›Haager Protokoll von 2007‹ genannt) gebunden sind, nach jenem Protokoll. Rn 1 Art 15 über die Bestimmung des anwendbaren Rechts verzichtet auf eine eigene kollis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Mit der Nachlassverwaltung soll die Vollstreckung von Nachlassgläubigern in das Eigenvermögen des Erben abgewehrt werden, sie wird (anders als die Nachlasspflegschaft vgl § 1960 Rn 3) nur auf Antrag der Beteiligten (Erbe, Nachlassgläubiger) angeordnet. Rn 2 Die Anordnung der Nachlassverwaltung kann nach § 1982 abgelehnt werden, wenn keine kostendeckende Masse vorhanden i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio.

Rn 1 § 741 flankiert die materiell-rechtlichen Vorschriften der §§ 1431, 1456 BGB vollstreckungsrechtlich. Hiernach kann der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, mit der Einwilligung seines Partners ein Erwerbsgeschäft selbstständig führen. Für die Verbindlichkeiten, die iRd Betriebs des Erwerbsgeschäfts begründet werden, haften sowohl das Gesamtgut...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1052 BGB – Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung.

Gesetzestext (1) 1Ist der Nießbraucher zur Sicherheitsleistung rechtskräftig verurteilt, so kann der Eigentümer statt der Sicherheitsleistung verlangen, dass die Ausübung des Nießbrauchs für Rechnung des Nießbrauchers einem von dem Gericht zu bestellenden Verwalter übertragen wird. 2Die Anordnung der Verwaltung ist nur zulässig, wenn dem Nießbraucher auf Antrag des Eigentüm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Leistung des Schuldners.

Rn 10 Die Vorschrift erfasst die Erfüllung durch Leistung (Rn 1). § 366 gilt für alle Fälle, in denen dieselbe objektiv zur Tilgung verschiedener Forderungen geeignet ist. Darunter fallen etwa auch Abschlagszahlungen (Zweibr OLGR 05, 26), Leistungen an Erfüllungs statt und erfüllungshalber sowie Erfüllungssurrogate (BGH-Report 04, 1140: Aufrechnung). § 366 I gilt aber nicht ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten und Gebühren.

Rn 14 Die Höhe der Geb richtet sich nach den jeweiligen Kostenvorschriften der Länder (vgl für NRW Nr 2.3 des Gebührenverzeichnisses zum Justizgesetz NRW; demnach beträgt die Geb je übermitteltem Datensatz 4,50 EUR, auch im Falle einer Negativauskunft). Der Staatsvertrag (G zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k I 2, 882h I 2, 3 der Zivilprozessordn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Gegenseitigkeitserfordernis.

Rn 14 Wie § 328 I Nr 5, II ZPO aF fordert IV die Gegenseitigkeit nur in bestimmten, abschließend aufgezählten Fällen (MüKoFamFG/Rauscher Rz 58); iÜ ist sie gerade nicht Anerkennungsvoraussetzung. Das zusätzliche Anerkennungshindernis fehlender Verbürgung der Gegenseitigkeit soll die Anerkennung deutscher Entscheidungen im Ausland sichern (Prütting/Helms/Hau Rz 67). Erforderl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Mehrheit von Berechtigten.

Rn 17 Richtet sich der Titel nur gegen den Schuldner, ist die Vollstreckung in eine Forderung, die neben dem Schuldner auch anderen Gläubigern zusteht, grds unzulässig. Bei einer Gesamthandsforderung ist nur die Gesamthand forderungsberechtigt. Gläubiger des Mitglieds einer Gesamthand (GbR, Erbengemeinschaft) können nicht in diese Forderungen vollstrecken. Auch die Forderung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Normzweck und Regelungszusammenhang.

Rn 1 Die Art 33–35 EuKoPfVO regeln verschiedene Rechtsbehelfe vornehmlich für den Schuldner. Das Verfahren für die Rechtsbehelfe regelt Art 36 EuKoPfVO. § 954 trifft ergänzende Bestimmungen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner durch die Rechtsbehelfe nach den Art 33–35 EuKoPfVO erstmals Gelegenheit erhält, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Deshalb und weil die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, KSÜ Art 47 KSÜ

Art 47 KSÜ0 Gelten in einem Staat in Bezug auf die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zwei oder mehr Rechtssysteme oder Gesamtheiten von Regeln in verschiedenen Gebietseinheiten, so ist jede Verweisungmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Strafgerichtsbarkeit.

Rn 5 Bei Abgrenzungsschwierigkeiten, zumeist im Zusammenhang mit Straf- und Bußgeldverfahren wegen Verkehrsdelikten, ist im Zweifel dem Grundgedanken der Immunität Vorzug einzuräumen (sog Zweifelsgrundsatz, Schlesw VRS 62, 277). Überwiegend wird allerdings für die Annahme des Verfahrenshindernisses gefordert, dass ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Gebrauch des K...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 79 Brüssel IIb-VO – Besondere Aufgaben der ersuchten Zentralen Behörden.

Gesetzestext Die ersuchten Zentralen Behörden treffen direkt oder durch Einschaltung von Gerichten, zuständigen Behörden oder anderen Stellen alle geeigneten Maßnahmen, ummehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift entspricht § 798a ZPO aF. Ansprüche wegen Kindesunterhalts beruhen auf § 1601 BGB, der sämtliche Unterhaltsansprüche Verwandter in gerader Linie erfasst (vgl iE zB PWW/Soyka § 1601 Rz 1f); die Unterhaltspflicht besteht dem Grunde nach lebenslang (BGH FamRZ 84, 682). Es besteht Identität des Unterhaltsanspruchs volljähriger Kinder mit dem Minderjährigenunt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeine Wirkung.

Rn 3 Ein Außerkrafttreten der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils (oder Vollstreckungsbescheids nach § 700) ordnet Abs 1 im Zeitpunkt der Verkündung eines Urteils an, das die Entscheidung der Vorinstanz im Rechtsmittel-, Rüge (§ 321a) oder Einspruchsverfahren in der Hauptsache oder in der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 718 aufhebt oder abän...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Vorläufige Vollstreckbarkeitserklärung nach § 704.

Rn 13 Aus nicht rechtskräftigen Urteilen findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn sie im Tenor für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sind, §§ 708, 709, oder durch einen Beschl nach §§ 537, 538. Der Gläubiger soll mit der Vollstreckung nicht warten müssen, bis das Urt rechtskräftig geworden ist. Keiner besonderen Vollstreckbarkeitserklärung bedürfen dagegen Urteile...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 56 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 56 Brüssel Ia-VO0 Der Partei, die in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines Wohnsitzes oder Aufenthalts im ersuchten Mitgliedstaat eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferleg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Nach Eintritt des Sicherungsfalls.

Rn 19 Dieser tritt etwa bei Aufhebung oder Änderung des Titels ein, § 717; im Fall des § 945 auch wenn der Titel ohne weiteres wirkungslos wird (s Rn 4). Im Falle des § 711 bei Rechtskraft des Urteils (BGH NJW 78, 43 [BGH 28.09.1977 - VIII ZR 51/77]). Eine Einstellungssicherheit, § 719 iVm § 707, steht dem Gläubiger schon mit bestätigendem Berufungsurteil zu, da mit diesem d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Tatbestand des Abs 1 S 2.

Rn 5 Ob bei einer eingelegten Berufung, einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder einem Vollstreckungsbescheid nach § 700 I die Zwangsvollstreckung eingestellt wird, ergibt sich aus § 707, nicht aus § 719. Allerdings ist für das ›Wie‹ der Einstellung die ggü § 707 strengere Regelung des Abs 1 S 2 zu beachten (zur ratio s Rn 2). Streitig wird diskutiert, ob für die Eins...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32004R0805 Art. 17 EuVTVO – Ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners über die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung.

Gesetzestext In dem verfahrenseinleitenden Schriftstück, einem gleichwertigen Schriftstück oder einer Ladung zu einer Gerichtsverhandlung oder in einer zusammen mit diesem Schriftstück oder dieser Ladung zugestellten Belehrung muss deutlich auf Folgendes hingewiesen worden sein:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Protokollierungspflicht des § 762 trägt einerseits dem Unterrichtungsinteresse der an der Vollstreckung beteiligten Personen Rechnung und andererseits der Beweissicherung sowie allgemein der Kontrolle des Vollstreckungsverfahrens durch den GV (Mager DGVZ 89, 182). Mithilfe des Protokolls lassen sich die erforderlichen Nachweise im Rechtsbehelfsverfahren leicht durch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Mehrere Drittschuldner (Abs 1 S 3).

Rn 61 Mehrere Forderungen gegen verschiedene Drittschuldner sollen auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschl gepfändet werden, soweit dies für die Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und nicht zu erwarten ist, dass schutzwürdige Interessen des Drittschuldners entgegenstehen, Abs 1 S 3. Wie die antragsabhängige Regelung zeigt, dient die Berechtigung, einen e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes Schiff oder in ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, erfolgt durch Eintragung einer Schiffshypothek für die Forderung oder durch Zwangsversteigerung. 2Die Anordnung einer Zwangsversteigerung eines Seeschiffs ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Prozessuales.

Rn 8 Die örtliche Zuständigkeit für die Auskunftsklage ergibt sich aus § 27 ZPO (Nürnbg OLGZ 81, 115, str). Sie macht den Erbschaftsanspruch nicht rechtshängig (RGZ 115, 29), die Rechtshängigkeit des Erbschaftsanpruchs tritt nur ein, wenn Stufenklage (§ 254 ZPO) erhoben wird. Rn 9 Die Vollstreckung des Auskunftsurteils richtet sich nach § 888 ZPO. Ob eine nach Verurteilung de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32007R0861 Art. 25 EuGFVO – Von den Mitgliedstaaten bereitzustellende Informationen.

Gesetzestext (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 13. Januar 2017 Folgendes mit,mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio.

Rn 1 § 747 zieht die vollstreckungsrechtliche Konsequenz aus dem Umstand, dass die Erbengemeinschaft nach § 2032 I BGB bis zur Teilung des Nachlasses gesamthänderisch gebundenes Vermögen ist, über das der einzelne Miterbe nur insoweit wirksam verfügen kann, als es um die Veräußerung oder Belastung seines Anteils am Nachlassganzen geht, § 2033 I BGB (Pfändung nach § 859 II). ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Prozessvergleich (lit b).

Rn 10 Prozessvergleiche sind keine Entscheidungen (EuGH C-414/92 – Solo Kleinmotoren, NJW 95, 38, 39). Ihre Anerkennung und Vollstreckung ist in Art 59, 60 geregelt. Rn 11 Ein sog Undertaking (einseitig von einer Partei ggü dem Gericht übernommene Selbstverpflichtung, welche das Recht dieses Forums einem Urt gleichachtet) soll nach Schlosser (Rz 11; ders RIW 01, 81, 88 ff) ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Unzulässigkeit der Titulierung für den Rechtsanwalt.

Rn 18 Die Titulierung für den Rechtsanwalt ist unzulässig, wenn der Erstattungsanspruch erloschen ist, bevor der Antrag auf Titulierung zugunsten des Anwalts dem Gegner zugegangen ist (Köln KoRsp ZPO § 126 Nr 9). Hat die Partei daher als erstes selbst einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Gegner erwirkt und rechnet dieser dann auf, so erlischt die Kostenforderung und e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss. (2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 53 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 53 Brüssel Ia-VO0 Das Ursprungsgericht stellt auf Antrag eines Berechtigten die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I aus. Rn 1 Die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anh I trägt zur Formalisierung und damit zur Erleichterung von Anerkennung und Vollstreckung bei. Berechtigt muss jeder sein, dem durch die Verordnung eine...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Nr 1–3: Bezeichnung der Beteiligten und des Gerichts.

Rn 2 Die Nr 1 und 2 lehnen sich an § 313 I Nr 1, 2 ZPO an und entsprechen § 690 I Nr 1, 2 ZPO. Die Bezeichnung der Beteiligten muss so erfolgen, dass die Zustellung und Vollstreckung von Entscheidungen ohne Schwierigkeiten möglich ist (BTDrs 13/7338, 38). Hierzu gehören die Vornamen, Namen sowie die Anschrift; ist das Kind ASt, ist auch die Anschrift des gesetzlichen Vertret...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Vollstreckung eines durch rechtskräftigen Beschluss oder gerichtlichen Vergleich titulierten Anspruchs nach § 1598a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Duldung einer nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführten Probeentnahme, insbesondere die Entnahme einer Speichel- oder Blutprobe, ist ausgeschlossen, wenn die Art der Probeentnahme der zu untersuch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Besondere Fälle.

Rn 9 Wenn der Gläubiger vorleistungspflichtig ist und der Schuldner sich zur Zeit seiner Verurteilung noch nicht im Annahmeverzug befindet, ist das ein Fall des Abs 1 (Hamm Rpfleger 83, 393). Der Schuldner kann zwar verklagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 259 vorliegen. Allerdings wird die Klausel erst erteilt, wenn die Vorleistung nach §§ 726 I, 731 nachgewiesen ist...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 849 ZPO – Keine Überweisung an Zahlungs statt.

Gesetzestext Eine Überweisung der im § 846 bezeichneten Ansprüche an Zahlungs statt ist unzulässig. Rn 1 Eine Überweisung an Zahlungs statt ist unzulässig, weil die Vollstreckung nach den §§ 847–848 nicht zur Befriedigung des Gläubigers wegen seiner titulierten Forderung führt, sondern nur die weitere Zwangsvollstreckung vorbereitet. Zudem besitzen die nach den §§ 847–848 ge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. 2Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. 3Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einwendungen des Schuldners.

Rn 7 Abs 1 UnterAbs 2 nimmt auf Art 46 Bezug, der seinerseits mit dem Verweis auf die Versagungsgründe des Art 45 den Einwand des Ordre-Public-Verstoßes unter Vorbehalt eines Antrags des Schuldners auf Versagung der Zwangsvollstreckung stellt. Die übrigen Versagungsgründe des Art 45 werden hingegen durch Abs 1 UnterAbs 1 S 2 ausgeschlossen. Insbesondere die internationale Be...mehr