Fachbeiträge & Kommentare zu Widerrufsrecht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen.

Rn 23 Die Rechtsfolgen aus der Annahme eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags stehen nicht in § 312b, sondern erst in den §§ 312d, 312e und 312f I (Pflichten des Unternehmers) sowie in § 312g (Widerrufsrecht des Verbrauchers). Zu beachten ist, dass in § 312g II, III zahlreiche Konstellationen aufgeführt sind, in denen ausnahmsweise ein Widerrufsrecht für ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet. (1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unterschiede zu anderen Vertragstypen.

Rn 9 Die Regelungen zum Maklervertrag sind dispositiv. Durch Vertragsgestaltung kann der Maklervertrag auch mit Elementen aus ähnlichen Verträgen kombiniert werden (BGH NJW 88, 967). Die Rspr hat insoweit die Terminologie des Maklerdienstvertrags (BGH NJW-RR 99, 1499 [BGH 22.07.1999 - III ZR 304/98]) und des Maklerwerkvertrags (BGH NJW 88, 967 [BGH 21.10.1987 - IVa ZR 103/86...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren. (2) Im Falle des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Verbraucher zur Zahlung von Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn ermehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Pauschalreiseverträge, VII.

Rn 34 Durch das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften v 17.7.17 wurde mWv 1.7.18 ein neuer VII eingefügt. Die Reform diente ua der Umsetzung der vollharmonisierenden Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer bedarf der schriftlichen Form, wenn der Vertragmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. (2) Enthält bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Nr 1b).

Rn 11 Sonstige notariell beurkundete Verträge. Hiervon betroffen sind allein Verträge, für die sich eine entsprechende Verpflichtung aus dem Gesetz ergibt. Auf Verträge, die notariell beurkundet werden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht besteht, trifft dies nur dann zu, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d I und das Widerrufsrecht n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Fristen.

Rn 15 Das Widerrufsrecht für Verträge, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, erlischt zwölf Monate und 14 Tage nach dem in den §§ 356 II, 355 II 2 genannten Zeitpunkt, § 356 II 2, wobei es nicht darauf ankommt, dass der Unternehmer den Verbraucher tatsächlich ordnungsgemäß belehrt hat (vgl BTDrs 17/13951, 101). Dagegen verjährt der Anspruch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Widerruf.

Rn 69 Ist der Mieter Verbraucher (§ 13) und der Vermieter Unternehmer (§ 14), kann dem Mieter gem §§ 355, 312 IV 1, 2 bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen (§ 312b Rn 14 ff) und bei Fernabsatzverträgen (§ 312c Rn 3) ein Widerrufsrecht (§ 312g I) zustehen (BGH NZM 18, 1011 [BGH 17.10.2018 - VIII ZR 94/17] Rz 13). Bis zu einem Widerruf ist der Mietvertrag schwebend w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verbrauchervertrag.

Rn 45 Wird der Verw-Vertrag von einem Unternehmer (§ 14 I BGB) mit der GdW geschlossen, liegt gem § 310 III BGB nach noch hM ein Verbrauchervertrag vor (BGH ZMR 20, 206 Rz 21). IdR wären dann §§ 312 ff BGB anwendbar. Ob die GdW als Verbraucher angesehen werden kann, ist allerdings str. Die Voraussetzungen des § 312b I Nr 1 BGB sind insoweit erfüllt, wenn der Verw-Vertrag anl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung u Anwendungsbereich.

Rn 1 §§ 514u 515, ergänzt durch das Widerrufsrecht nach § 356d, sind ohne europarechtliche Vorgaben zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) eingefügt worden. Sie sind nun aufgrund des ausdrücklichen Verweises in § 512 1 halbzwingend, also zulasten des Verbrauchers nicht abdingbar (Bülow/Artz Rz 26 dort auch zu Verträgen, die vor der entsprechenden Änderung des § 512 1 geschlossen wurden). ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen.

Rn 16 Die Rechtsfolgen aus der Annahme eines Fernabsatzvertrages stehen nicht in § 312c, sondern erst in §§ 312d, 312e, 312f II, 312i, und 312j (Pflichten des Unternehmers) sowie in § 312g (Widerrufsrecht des Verbrauchers). Zu beachten ist, dass in § 312g II, III zahlreiche Konstellationen aufgeführt sind, in denen ausnahmsweise ein Widerrufsrecht für den Verbraucher trotz V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Frist.

Rn 11 Die Widerrufsfrist beträgt für alle Widerrufsrechte einheitlich 14 Tage (II 1). Sie beginnt grds mit Vertragsschluss (II 2). Ergänzt wird II 2 durch die in §§ 356 enthaltenen, gegenüber II 2 spezielleren Vorschriften (vgl dazu § 356 Rn 7 ff, § 356a Rn 1, § 356b Rn 5 f, § 356c Rn 7, § 356d Rn 2 sowie § 356e Rn 2). Die allg Vorschrift des II 2 gilt etwa für Verträge, die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 312 ff BGB

Rn 1 Der durch das SchRModG eingefügte Untertitel 2 enthielt zunächst va das alte G über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften v 16.1.86 (HWiG) in den §§ 312, 312a aF und das FernabsatzG v 27.6.00 in den §§ 312b bis 312d aF. Beide Vorschriftengruppen wie auch § 312i aF dienten der Umsetzung der HausTWRL und der FernabsRL. Durch das VerbrKrRL-UG wurden d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Reform und Funktion des § 355.

Rn 5 § 355 hat durch das VRRL-UG, durch das die §§ 355 neu gefasst sowie um zahlreiche Paragraphen ergänzt wurden (vgl Vor §§ 355 ff Rn 2) einige Änderungen erfahren. Hervorzuheben ist dabei die im Vergleich zu § 355 aF unterschiedliche Funktion der Norm. § 355 aF regelte umfassend die Voraussetzungen sämtlicher vom Anwendungsbereich der Norm erfassten Widerrufsrechte. Auf d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 VI 2 wurde zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) neu gefasst u Halbs 2, früher 3, auf Allgemein-Verbraucherdarlehen beschränkt, VI 3 Fremdwährungsimmobiliardarlehen betreffend hinzugefügt, VII 2 zum 13.6.14 gestrichen u die Regelung ohne sachliche Änderung in § 356b III übernommen. Der halbzwingende (§ 512 1) § 494 erfordert einen Verstoß gg § 492 I, II iVm Art 247 § 6u §§ 10–13 EGB...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Unternehmer muss den Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform auf das Widerrufsrecht einschließlich der Widerrufsfrist sowie auf das Anzahlungsverbot nach § 486 hinweisen. 2Der Erhalt der entsprechenden Vertragsbestimmungen ist vom Verbraucher schriftlich zu bestätigen. 3Die Einzelheiten sind in Artikel 242 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Vertragsdauer.

Rn 25 Der Maklervertrag kann nur für die Zukunft durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden. Auf einen bereits entstandenen Vergütungsanspruch hat die Beendigung daher keine Wirkung. Der Maklervertrag wird regelmäßig auf unbestimmte Dauer geschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein befristeter Maklervertrag endet durch Zeitablauf. Auf den Bestand des Ma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Dem Verbraucher steht nach § 485 bei einem Vertrag iSv § 481 I, 481a S. 1, 481b I, II, 487 S 2 ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Die Zahlung eines Preises, I.

Rn 5 Bis zum 31.12.21 erfasste I nur Verträge, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Diese Einschränkung war mit den in Art 2 Nr 5 und 6 VRRL enthaltenen Definitionen von Kauf- und Dienstleistungsverträgen begründet worden, auf die der Anwendungsbereich von I beschränkt sein sollte (BTDrs 17/12637, 45). Nach Art 3 I VRRL galt die Richtlinie je...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gemeinschaftliches Testament.

Rn 10 Beim gemeinschaftlichen Testament kann jeder Teil seine einseitigen Verfügungen nach § 2255 widerrufen. Auf wechselbezügliche Verfügungen ist § 2255 dagegen unanwendbar, wenn der andere Teil nicht vorher eingewilligt hat (vgl BayObLG MDR 81, 933). Eine nachträgliche Genehmigung reicht nicht aus. Ist dem Längstlebenden ein Widerrufsrecht eingeräumt, so kann dies nur mit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Gefahren der Vertragsdurchführung.

Rn 51 Ohne Einfluss auf den Vergütungsanspruch des Maklers bleiben nachträgliche Geschehnisse mit Wirkungen auf den Hauptvertrag. Die Parteien des Hauptvertrags können sich dem Vergütungsanspruch insb nicht dadurch entziehen, dass sie den Vertrag einvernehmlich aufheben (BGH NJW-RR 93, 248 [BGH 11.11.1992 - IV ZR 218/91]; 02, 50 [BGH 27.09.2001 - III ZR 318/00]). Gleiches gi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Eingeschränkter Anwendungsbereich nach § 491 II, III.

Rn 5 § 510 III 1 nennt unter Verweis auf § 491 II 2 Nr 1–5, III 2, IV Konstellationen, in denen trotz Vorliegens eines Ratenlieferungsvertrags ein Widerrufsrecht nach § 355 nicht besteht. Folglich findet in diesen Konstellationen § 356c ebenfalls keine Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sinn und Zweck.

Rn 1 § 485 hat § 485 I, II, V aF abgelöst. Er gibt dem Verbraucher in seinem Anwendungsbereich ein Widerrufsrecht. Die früheren II und III wurden mWz 13.6.14 aufgehoben. § 485 verweist nunmehr komplett auf § 355 (Meier ZfIR 14, 799).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Eingeschränkter Anwendungsbereich nach § 491 II, III.

Rn 6 § 510 III 1 nennt unter Verweis auf § 491 II 2 Nr 1–5, III 2, IV Konstellationen, in denen trotz Vorliegens eines Ratenlieferungsvertrags ein Widerrufsrecht nach § 355 nicht besteht. Folglich findet in diesen Konstellationen § 357d ebenfalls keine Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Europarechtliche Rahmenbedingungen.

Rn 24 Im Zusammenhang mit den sog ›Schrottimmobilien‹ hat EuGH 25.10.05, C-350/03 – Schulte/Badenia, ZIP 05, 1959, zu den Widerrufsfolgen entschieden: Es verstoße nicht gegen Art 3 II lit a HausTWRL (nunmehr durch die VRRL ersetzt), bestimmte drittfinanzierte Kaufverträge über Immobilien von der Geschäftsverbindung auszunehmen. Daher könnten die Rechtsfolgen eines Widerrufs ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeiner Fristbeginn, III 1.

Rn 8 Die Widerrufsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Unternehmer den Verbraucher gem Art 246a § 1 II 1 Nr 1 EGBGB oder, wenn diese Verträge Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, gem Art 246b § 2 I vor Vertragsschluss informiert hat (für Heilungsmöglichkeit bei Informationserteilung nach Vertragsschluss Wendehorst NJW 14, 577, 582). Fehler bei der Belehrung hi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2253 BGB – Widerruf eines Testaments.

Gesetzestext Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen. Rn 1 Aus der Testierfreiheit ergibt sich nicht nur die Befugnis, ein Testament zu errichten, sondern grds auch die, dasselbe jederzeit ganz oder teilweise zu widerrufen. Soweit er widerruft, verhindert der Erblasser den Eintritt der Wirkungen des Te...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Fristbeginn.

Rn 11 Die wichtigste Sanktion steht in § 356 III 1: Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, beginnt die Frist nicht vor Erfüllung der Informationspflicht des Art 246b § 2 I EGBGB. Danach hat der Unternehmer den Verbraucher die Vertragsbestimmungen (einschl der AGB) sowie die in Art 246b § 2 I EGBGB g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgegenstand und -zweck.

Rn 1 Die Vorschrift wurde zusammen mit § 357e eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.4.17 (BGBl I 969), das am 1.1.18 in Kraft getreten ist. Sie enthält ergänzende Regelungen zum ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Digitale Inhalte, III.

Rn 14 Bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten (III; zu Bitcoins Beck/König AcP 215, 656, 677 ff; für Nutzung eines Online-Datingportals auch LG Berlin K&R 16, 688, zw.; die Erstellung eines Persönlichkeitsgutachtens auf einer Partnervermittlungs-Website auf der Grundlage eines auf dieser Website durchgefüh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Widerrufsfrist.

Rn 7 Nach I beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 II 2 nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gem Art 246 III EGBGB über sein Widerrufsrecht informiert hat. Danach hat der Unternehmer dem Verbraucher einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf zu erteilen hat (Art 246 III 3 Nr 1 EGBGB) sowie darauf, dass der Widerruf durch Erklärung ggü dem Unternehmer zu erfolg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Leistungsverlangen des Verbrauchers.

Rn 11 Der Verbraucher muss sich damit einverstanden erklärt haben, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Lieferung beginnt (II 1 Nr 1). Das darin liegende Leistungsverlangen des Verbrauchers muss ›ausdrücklich‹ erfolgt sein; eine Fiktion dieser Erklärung in den Unternehmer-AGB genügt nicht (Grüneberg/Grüneberg Rz 8). Damit soll verhindert werden, dass de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkung der Leistung.

Rn 4 Erfüllt ein Minderjähriger einen von ihm geschlossenen Vertrag mit Mitteln, die ihm hierfür überlassen worden sind, ist der Vertrag von Anfang an wirksam. Dies gilt sowohl für das Verpflichtungs-, wie auch für das Verfügungsgeschäft. Erfüllt der Minderjährige den Vertrag mit Mitteln, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind, ist der Vertrag von Anfang an wirk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regelbeispiele.

Rn 96 Nach Nr 12a sind Klauseln in Lagerverträgen unwirksam, wonach der Einlagerer die Beschädigung des Lagerguts und das Verschulden des Lagerhalters beweisen muss (BGH NJW 73, 1192 [BGH 28.03.1973 - I ZR 41/72]; 64, 1123 [BGH 17.02.1964 - II ZR 98/62]). Rn 97 Vorformulierte Wissensbestätigungen, in denen sich der Kunde mit gewissen Besonderheiten des Geschäfts vertraut erkl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Disponibilität.

Rn 5 Die Zugangsregelung ist dispositiv. Bei formbedürftigen Willenserklärungen ist zwar nicht die Formvorschrift, wohl aber der Zugang der Erklärung in der gehörigen Form disponibel (BGHZ 130, 75; Armbrüster NJW 96, 439). In AGB dürfen nach § 309 Nr 13 keine besonderen Zugangserfordernisse und gem § 308 Nr 6 keine Zugangsfiktionen vereinbart werden. Das Widerrufsrecht nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Erfüllung.

Rn 15 Wählt der Vertragspartner Erfüllung, wird der Vertreter zwar nicht selbst Vertragspartei (BGH NJW 71, 429, 430 [BGH 20.11.1970 - IV ZR 1188/68]), zwischen ihm und dem Vertragspartner wird aber ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet, dessen Inhalt durch das Vertretergeschäft bestimmt wird (Neuner AT § 51 Rz 23). Der vollmachtlose Vertreter hat dem anderen Teil das ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtslage bei Besichtigung der Wohnung, IV 2.

Rn 28 Hat der Mieter die Wohnung vor Unterzeichnung des Mietvertrags besichtigt, bedarf der Mieter des Schutzes des IV 1 nicht (Beweislast für ordnungsgemäße Besichtigung trägt der Vermieter, vgl Hau NZM 15, 435, 439). Mit IV 2 reagiert der Gesetzgeber auf die Erkenntnis, dass Mietverträge häufig im unmittelbaren Anschluss an eine Besichtigung der zu vermietenden Wohnung ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verträgen über soziale Dienstleistungen, III.

Rn 24 Eine weitere Bereichsausnahme besteht in Art 3 III lit a VRRL für soziale Dienstleistungen (Rn 25). Grund ist, dass diese besonderen rechtlichen Anforderungen unterliegen, so dass die §§ 312 ff grds nicht passen (vgl BTDrs 17/12637, 48). Diesbezüglich sind lediglich die sich aus § 312a I, III, IV und VI ergebenden Informationspflichten zu beachten. Weiter steht dem Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unabdingbarkeit (S 1).

Rn 2 Die Vorschrift erklärt die in Bezug genommenen Normen für halbzwingend; nur eine abweichende Vereinbarung zulasten des Verbrauchers ist unzulässig. Ob eine solche vorliegt, ist jeweils anhand der einzelnen Klausel u rechtlicher Betrachtungsweise zu prüfen (keine Gesamtschau der vertraglichen Bedingungen; MüKo/Weber Rz 3; Soergel/Seifert Rz 6 f; aA J. Nobbe, Das Günstigk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Bestätigung (§ 482a S 2, 3).

Rn 3 § 482a S 2 stellt sicher, dass der Verbraucher (§ 13 Rn 8 ff) wichtige Informationen tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Gleichzeitig erleichtert er dem Unternehmer im Streitfall den Nachweis, dass er seiner Belehrungspflicht nachgekommen ist (BTDrs 17/2764, 18). Rn 4 Die Einzelheiten regelt Art 242 § 2 EGBGB. Den Verträgen iSv § 481 I, 481a S 1, 481b I, II, 487 S 2 i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Pflichten und Obliegenheiten.

Rn 28 Überwiegend nicht als Pflichten im strengen Sinne, sondern als Verhaltenserwartungen eigener Art werden Obliegenheiten aufgefasst (grundl für den Begriff Schmidt Obliegenheiten 1953). Diese sind nicht in Natur durchsetzbar und ihnen ist ein vom üblichen Leistungsstörungsrecht deutlich abweichendes Rechtsbehelfsarsenal zugeordnet. Richtigerweise handelt es sich freilich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Bedeutung.

Rn 1 Um den Vertragspartner zu schützen, wenn er die Minderjährigkeit oder die fehlende Einwilligung nicht gekannt hat, erlaubt ihm § 109, sich während der Schwebezeit durch Widerruf von dem Vertrag zu lösen. Der durch einseitige, empfangsbedürftige, nicht formgebundene Willenserklärung ggü dem gesetzlichen Vertreter (§ 131 II 2) oder ggü dem Minderjährigen (I 2) zu erklären...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / XII. Nr 10.

Rn 20 Die Ausnahme beruht auf Art 3 III lit m VRRL. Mit der im Vergleich zur aF erfolgten Aufgabe des Begriffs des öffentlichen Fernsprechers zugunsten von Münz- und Kartentelefonen ist eine Angleichung an § 3 Nr 15 TKG bezweckt (BTDrs 17/12637, 47), Änderungen inhaltlicher Art sind damit nicht verbunden. Wie auch bei II Nr 9 gilt, dass die Informationspflichten nach §§ 312d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelfragen.

Rn 4 Einseitige Änderungen durch letztwillige Verfügung sind möglich, soweit nur einseitige Verfügungen betroffen sind oder der überlebende Ehegatte ggü der wechselbezüglichen Verfügung des gemeinschaftlichen Testaments begünstigt wird (BGHZ 30, 266). Rn 5 Die Anfechtung des Testaments ist wegen der Widerrufsmöglichkeit ausgeschlossen. Der Widerruf selbst ist aber nach § 2078...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Widerruf des Auftraggebers.

Rn 2 Die Beendigung des Auftrags durch jederzeitigen Widerruf des Auftraggebers ist wegen der Fremdnützigkeit des zu besorgenden Geschäfts und der damit verbundenen Vertrauensstellung des Beauftragten gerechtfertigt (BGH WM 71, 956; ausf Grundmann AcP 198, 457, 481). Der Widerruf unter einer Bedingung ist entgegen den allgemeinen Regeln für Gestaltungsrechte grds zulässig (h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wirksamwerden der Erklärung in der Person des Vertreters.

Rn 29 Weil nach dem Repräsentationsprinzip (Rn 1) allein der Vertreter den rechtsgeschäftlichen Willen bildet, ist seine Person maßgeblich für den Inhalt und die Wirksamkeit der Willenserklärung. IGgs zum Erklärungsboten (s § 130 Rn 18) bewirkt der Erklärungsvertreter (I 1) nicht nur den Zugang der Erklärung, sondern gibt sie auch ab. Die einem Empfangsvertreter ggü abgegebe...mehr