Fachbeiträge & Kommentare zu Zeuge

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Durchführung; Ladung zur mündlichen Verhandlung.

Rn 13 Eine bei Gericht eingehende schriftliche Zeugenaussage ist unverzüglich den Parteien unter Fristsetzung zur Stellungnahme zuzuleiten. Bleibt die Aussage indessen aus, ist der Zeuge nicht etwa mit Ordnungsmitteln zu belegen (verfehlt deshalb Celle 20.2.20 – 11 U 169/19, Rz 34, wonach eine Anordnung gem § 377 III ggü im Ausland lebenden Zeugen unzulässig sein soll), sond...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Schriftliche Aussage als Urkundsbeweis.

Rn 14 Die Verwertung einer schriftlichen Aussage eines potentiellen Zeugen im Wege des Urkundsbeweises kommt in Betracht, wenn eine derartige Aussage bereits vorprozessual vorliegt, und wenn die Parteien mit dieser Verwertung einverstanden sind (Zö/Greger § 377 Rz 11), also keinen förmlichen Beweisantrag auf Vernehmung der Auskunftsperson gerade in ihrer Eigenschaft als Zeug...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Norm.

Rn 1 Die Vorschrift soll den Zeugen schützen vor Nachteilen, die ihm oder einem Angehörigen aus wahrheitsgemäßen Aussagen erwachsen könnten. § 384 löst diesen Konflikt dahingehend, dass der Zeuge zwar die Antwort auf einzelne Fragen, aber nicht die Aussage insgesamt verweigern darf. Daher darf auch nicht die Vernehmung insgesamt unterbleiben (BGH NJW 94, 197 f [BGH 18.10.199...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Entschädigung auf Verlangen.

Rn 3 Entschädigt wird der Zeuge nur auf Verlangen (§ 2 I 1 JVEG); dieses ist aber solange zu unterstellen, als der Zeuge nicht ausdrücklich auf die Entschädigung verzichtet (§ 379 Rn 4).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / g)

Rn 8 Über das ihm aus § 383 I Nr 1–3 zustehende Recht ist der Zeuge gem § 383 II zu belehren. Dies kann zwar bereits in der Ladung geschehen (Zö/Greger § 383 Rz 21; zwingend – sofern das Verwandtschaftsverhältnis bei Gericht bereits bekannt ist – bei schriftlicher Vernehmung gem § 377 III). Bei unklaren Verwandtschaftsverhältnissen wird dies aber nicht ausreichen, va wenn di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Geltendmachung vor dem Termin.

Rn 3 Hat der Zeuge dagegen vor dem verordneten Richter formell ordnungsgemäß (s dazu § 386 Rn 2 ff) sein Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht, so wird der verordnete Richter den Beweisaufnahmetermin, der idR zu nichts anderem als zur Vernehmung des Zeugen bestimmt ist, insoweit (vorbehaltlich der Vernehmung weiterer Zeugen oder der Durchführung einer anderweitigen Bewei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, so sind die Erklärungen des Zeugen, wenn sie nicht schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben sind, nebst den Erklärungen der Parteien in das Protokoll aufzunehmen. (2) Zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht werden der Zeuge und die Parteien von Amts wegen geladen. (3) 1Auf G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Ladung.

Rn 5 Gemäß § 389 II hat das Prozessgericht zu dem Verfahren, das sich der Protokollierung bzw Entgegennahme der Erklärungen des Zeugen zu seinem Zeugnisverweigerungsrecht gem § 389 I anschließt, sowohl die Parteien als auch den Zeugen zu laden. Ein Verstoß hiergegen kann gem § 295 durch rügeloses Verhandeln geheilt werden (Musielak/Voit/Huber § 389 Rz 2). Zum Erscheinen ist ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Norm.

Rn 1 Die Vorschrift regelt das Verfahren, wenn die Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung nicht vor dem Prozessgericht, sondern vor einem beauftragten oder ersuchten Richter (§ 375) stattfinden soll, und wenn vor diesem verordneten Richter das Problem des von dem Zeugen geltend gemachten Zeugnisverweigerungsrechts auftritt. Verweigert ein Zeuge die Mitwirkung bei einer Unters...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Norm.

Rn 1 Das Verfahren der Eidesleistung ist in §§ 478–484 sowie in § 392 geregelt. Demgegenüber regeln die §§ 391 und 393 die Frage, wann der Zeuge zu beeidigen ist, wann also eine Pflicht des Zeugen zur Eidesleistung besteht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Zeit, Ort, Folgen des Ausbleibens.

Rn 4 Dem Zeugen sind Uhrzeit und Sitzungssaal mitzuteilen, bei ›Ortsterminen‹ (§ 371 Rn 2) außerhalb des Gerichtsgebäudes die Örtlichkeit hinreichend exakt. Außerdem ist der Zeuge auf die ihn im Fall des Ausbleibens treffenden Folgen hinzuweisen (§§ 380 f).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / e)

Rn 6 § 383 begründet ein Recht des Zeugen, nicht der Partei; zeugnisverweigerungsberechtigt kann die ›Partei‹ daher nur dann sein, wenn sie im eigenen Verfahren, zB wegen Prozessunfähigkeit, vertreten wird und deshalb als Zeuge auftritt (§ 373 Rn 12; Zö/Greger § 383 Rz 2).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Beweiswürdigung.

Rn 9 Bei Fehlern bei der Beeidigung (zB: dem Zeugen wird der Sachverständigeneid abgenommen; der Zeuge wird trotz Beweisverbotes vereidigt) ist die Aussage als uneidliche zu bewerten (Musielak/Voit/Huber § 391 Rz 4). Eine Begründung im Urt für die Nichtbeeidigung ist nur dann erforderlich, wenn ein Beeidigungsantrag einer Partei gestellt worden war. Ein höherer Beweiswert ko...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ermessen.

Rn 3 Im Übrigen steht die Frage, ob der Zeuge zu beeidigen ist, in dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGH NJW 72, 584, 585), dessen tatrichterliche Ausübung im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Ausgangsgericht die Grenzen seines Ermessens verkannt oder missbräuchlich außer Acht gelassen hat (BFH 31.12.12 – III B 95/12, Rz 25). Eine grds Pf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. 2Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übermittelt. (2) Die Ladung muss enthalten:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Unmittelbarer Vermögensnachteil.

Rn 2 Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht insoweit nur, als von einer wahrheitsgemäßen Aussage ein Nachteil für das Vermögen des Zeugen (oder eines Angehörigen) unmittelbar droht, etwa wenn hierdurch Tatsachen offenbart würden, die einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Zeugen begründen oder dessen Durchsetzung erleichtern können (BAG DB 17, 2428 Rz 5). Am Merkmal der Un...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Nicht ordnungsgemäße Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts.

Rn 2 Grds hat der verordnete Richter nur diejenigen Verfahrensschritte durchzuführen, die erforderlich sind, um dem hierfür primär zuständigen Prozessgericht das Zwischenverfahren gem § 387 zu ermöglichen (Zö/Greger § 389 Rz 1). Hat aber der Zeuge schon das Verfahren des § 386 nicht eingehalten, also den Weigerungsgrund schon formell nicht ordnungsgemäß den Tatsachen nach vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Unehre.

Rn 5 ›Unehre‹ ist bei einer spürbaren Herabsetzung des Ansehens zu befürchten, und zwar nicht innerhalb einer eng zu definierenden Bevölkerungsgruppe, etwa innerhalb des Bekanntenkreises des Zeugen, sondern anhand eines generalisierenden Maßstabes (Zö/Greger § 384 Rz 5) innerhalb der gesamten Rechtsgemeinschaft (Musielak/Voit/Huber § 384 Rz 4). Verweigern darf man hiernach z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Geheimnisschutz (Nr 3).

Rn 8 Kunst- und Gewerbegeheimnisse darf der Zeuge wahren (Stadler NJW 89, 1202). Wenngleich Nr 3, anders als Nr 1 und 2, nicht die nahen Angehörigen erfasst, schützt die Norm doch zugleich auch Geheimnisse Dritter, die der Zeuge durch seine Aussage offenbaren könnte, wenn er dem Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (Musielak/Voit/Huber § 384 Rz 5), was sich zB aus d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Form.

Rn 5 Die Ladung erfolgt – vorbehaltlich gegenteiliger, auf förmliche Zustellung iSv §§ 166 ff lautender Weisung des Gerichts – formlos, also mit einfacher Post. Im Falle des Bestreitens des Zeugen wird ein Nachweis des Zugangs der formlos versandten Ladung, welcher Voraussetzung für ein Vorgehen gem § 380 ist, indessen nicht zu führen sein. Umgekehrt hat im Fall der ordnungs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Bedeutung der Aussage.

Rn 4 Vielmehr soll zum einen auf die Bedeutung der Aussage abgestellt werden. Dies kann praktisch nur bedeuten, dass die Beeidigung dann unterbleibt, wenn die Aussage nichts Entscheidungserhebliches erbracht hat (BGH NJW 72, 584, 585; Musielak/Voit/Huber § 391 Rz 1), sofern nicht gerade Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge entscheidungserhebliches Wissen wahrheitswid...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c)

Rn 4 Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht möglicherweise nur hinsichtlich einzelner Prozessbeteiligter: Ist der Zeuge mit einem von mehreren Streitgenossen verwandt, darf er die Aussage nur insoweit verweigern, als die Beweisfrage diesen Streitgenossen betrifft (München 31.5.17 – 5 W 556/17 Rz 5; Musielak/Voit/Huber § 383 Rz 2).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Persönlich.

Rn 9 Zunächst muss der Zeuge persönlich in der Lage sein, schriftlich Stellung zu nehmen. Wenngleich ein bestimmtes Mindestalter hierfür nicht vorzuschreiben ist (Zö/Greger § 377 Rz 8), so kommt für ein Verfahren gem § 377 III doch nur eine Auskunftsperson in Betracht, die sich schriftlich auszudrücken versteht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verwertbarkeit.

Rn 10 Hinsichtlich der Verwertbarkeit gilt das zu § 383 Ausgeführte entsprechend (Musielak/Voit/Huber § 384 Rz 1; s § 383 Rn 8 und 16). Sagt ein belehrter Zeuge aus, obwohl ihm das Recht aus § 384 Nr. 2 zusteht, ist seine Aussage ohne weiteres verwertbar (BVerwG DÖV 16, 490, Rz 44).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zuständigkeit.

Rn 6 Zuständig für die Entscheidung, ob der Zeuge zu beeidigen ist, ist allein das Prozessgericht. Der ersuchte und beauftragte Richter (§§ 361, 362) kann vom Prozessgericht insoweit allenfalls angewiesen werden (Zö/Greger § 391 Rz 6); aus alleiniger Zuständigkeit kann er über die Beeidigung nicht entscheiden, weil ihm die Beurteilungsgrundlagen hinsichtlich der Entscheidung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Ein Zeuge ist, vorbehaltlich der sich aus § 393 ergebenden Ausnahmen, zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Geltendmachung im Termin.

Rn 4 Macht der Zeuge vor dem verordneten Richter dagegen erst im Vernehmungstermin von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so nimmt der Richter lediglich die Erklärungen gem § 389 I in das Protokoll auf und legt die Akte sodann dem Prozessgericht zur Entscheidung gem § 387 vor (Musielak/Voit/Huber § 389 Rz 1).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Bezeichnung der Parteien.

Rn 2 Dem Zeugen sind die Parteien mitzuteilen, und zwar zumindest dergestalt, dass dem Zeugen – und sei es iVm der Mitteilung des Streitgegenstandes – möglich ist, den Inhalt des Rechtsstreits soweit zu identifizieren, dass ihm eine Vorbereitung auf den Termin (§ 378) möglich ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anspruchsberechtigte.

Rn 2 Anspruchsberechtigt sind vom Gericht geladene und vernommene Zeugen. Zu entschädigen sind aber auch Zeugen, die geladen, aber nicht vernommen wurden, sowie Zeugen, die nicht geladen, aber – als präsente Beweismittel – ›mitgebracht‹ und vom Gericht auch vernommen, also herangezogen (§ 1 I Nr 3 JVEG) wurden. Bringt dagegen eine Partei einen nicht geladenen Zeugen mit, der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Entscheidung und Präklusion.

Rn 6 Nach Vortrag des Berichterstatters über die bisherigen Erklärungen des Zeugen und der Parteien (§ 389 III 1) und nach deren erneuter Anhörung (§ 389 III 2 Hs 1) entscheidet das Prozessgericht wie gem § 387 über das Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung dürfen weder Parteien noch Zeugen neue Tatsachen oder Beweismittel vortragen (§ 38...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Norm.

Rn 1 Die Vorschrift schützt den Zeugen. Die Pflicht zur Aussage kann mit mancherlei anderen Interessen oder moralischen und rechtlichen Pflichten des Zeugen kollidieren. So eröffnet die Norm für den Zeugen das Recht, die Aussage insgesamt verweigern zu dürfen. Das Recht, die Aussage zu verweigern, steht allein dem Zeugen, nicht aber der Partei zu; eine Einschränkung der seku...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Ermessen.

Rn 12 Es liegt grds im Ermessen des Prozessgerichts, ob es eine schriftliche Vernehmung des Zeugen anordnet. Angesichts des Umstandes, dass eine Ladung zur mündlichen Vernehmung stets auch einen Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Position des Zeugen (allgemeine Handlungsfreiheit, Art 2 I GG) mit sich bringt, kann sich in Ausnahmefällen dieses Ermessen des Gerichts ab...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Beweisantritt.

Rn 1 Es gibt – anders als beim Augenschein (§ 144) – keinen Zeugenbeweis vAw. Die Partei hat also Beweis anzutreten gem § 373 (BeckOKZPO/Scheuch § 373 Rz 1). Der in dem Beweisantritt liegende Beweisantrag kann nur abgelehnt werden, wenn die angebotene Zeugenvernehmung für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, wenn die Behauptung, zu deren Beweis der Zeuge angeboten ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Ausnahmen.

Rn 2 Die Beeidigung hat zu unterbleiben in den in § 393 geregelten Fällen. Desweiteren ist die Beeidigung unstatthaft, wenn beide Parteien hierauf verzichten (§ 391 aE). Diese Ausnahme gilt freilich nicht in denjenigen Verfahren, in denen der Untersuchungsgrundsatz herrscht, in denen es also auf das prozessuale Verhalten der Parteien grds nicht ankommt (Musielak/Voit/Huber §...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einverständnis, Fragerecht.

Rn 8 Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist das Einverständnis der Parteien nicht erforderlich (anders im Fall des § 128 II). Jedoch wird es sich empfehlen, vorab die entsprechende Zustimmung der Parteien einzuholen. Die Zeugenvernehmung nach § 377 III unterfällt nämlich nicht dem Urkunds-, sondern dem Zeugenbeweis, so dass das Recht der Parteien, an den Zeugen Fragen zu stell...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Beweiswürdigung.

Rn 11 Das Recht aus § 384 besteht, auch wenn der Verweigerungsgrund tatsächlich nicht vorliegt (wenn also der Zeuge gerade keine Straftat begangen hat, die er durch die Aussage einräumen würde; wenn er durch die Aussage gerade kein Geschäftsgeheimnis offenbaren würde). Hieraus ist zu folgern, dass nur mit besonderer Vorsicht die Zeugnisverweigerung bei der Beweiswürdigung he...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gegenstand der Vernehmung.

Rn 3 Entgegen dem missverständlichen Wortlaut (›unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss‹) ist für die Anordnung der Zeugenvernehmung ein Beweisbeschluss nur ausnahmsweise erforderlich; ansonsten reicht eine formlose Beweisanordnung aus (§ 358 Rn 2). Gem § 377 II Nr 2 ist der Streitgegenstand soweit zu umreißen, dass der Zeuge auch insoweit seiner Vorbereitungspflicht nachko...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a)

Rn 15 § 383 I Nr 4–6 schützen solche Personen vor dem Zwang zur Aussage, die eine besondere Vertrauensstellung innehaben. Deshalb ist das Recht des Zeugen hier beschränkt auf die Tatsachen, die ihm gerade im Hinblick auf diese Stellung anvertraut wurden, wobei andererseits eine besondere Vertraulichkeit der Mitteilung nicht erforderlich ist. Ausreichend ist vielmehr, dass de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Inhalt.

Rn 11 Die – gem § 355 II nicht anfechtbare (Jena 17.6.11 – 4 W 291/11, Rz 3) – Anordnung trifft das Prozessgericht, nicht der beauftragte oder ersuchte Richter (Zö/Greger § 377 Rz 5). In der Anordnung, die, wenn sie vorab ergeht, gem § 358a Nr 3 einen förmlichen Beweisbeschluss erfordert, ist der Gegenstand der Vernehmung (§ 377 II Nr 2) so genau zu bezeichnen, dass der Zeug...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Sachlich.

Rn 10 Wie schon § 375, stellt auch § 377 III eine Abkehr von der unmittelbaren Beweisaufnahme dar. Wenngleich die früher im Gesetz enthaltene Beschränkung des schriftlichen Verfahrens auf die Mitteilung von Tatsachen, die in Aufzeichnungen enthalten sind, entfallen ist, zeigt dieses Bsp doch, dass nur ein relativer enger Kreis von Fragen für § 377 III in Betracht kommt, näml...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Einzelheiten zum Zeugenbeweis.

Rn 33 Im Rahmen des Zumutbaren (Rn 24) hat das Gericht auch verspätet vorgetragene, einfache und deutlich abgegrenzte Streitpunkte zu klären, wenn sich dies zB durch die Vernehmung telefonisch greifbarer Zeugen iRd mündlichen Verhandlung ohne unzumutbaren zeitlichen Aufwand bewerkstelligen lässt (BVerfG NJW 90, 2373 [BVerfG 21.02.1990 - 1 BvR 1117/89]: ggf Vernehmung 6 statt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Partei.

Rn 23 Hiervon zu unterscheiden ist das Verhalten der Partei: scheitert die Vernehmung daran, dass die Partei den Zeugen nicht gem § 385 II von seiner Schweigepflicht entbindet, so ist dies nach den Regeln der Beweisvereitelung zu Lasten dieser Partei zu würdigen, weil ihr die Aussage vermutlich (sofern sie diese Vermutung nicht entkräftet) zum Nachteil gereicht hätte (Musiel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm stellt klar, dass es die Aufgabe des Gerichts (genauer: dessen Geschäftsstelle auf Weisung des Richters) ist, Zeugen zum Termin herbeizuschaffen. Eine § 220 StPO entsprechende Norm kennt das Zivilprozessrecht dagegen nicht (Zö/Greger § 377 Rz 1).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a)

Rn 2 Für das Zeugnisverweigerungsrecht der nahen Angehörigen (§ 383 I Nr 1–3) kommt es auf das Beweisthema nicht an; es ist also irrelevant, ob überhaupt gerade die persönliche Beziehung des Zeugen zur Partei mit dem Streitgegenstand in irgendeinem Zusammenhang steht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Distanz gegenüber den Beweismitteln.

Rn 12 Das Gericht hat die erhobenen Beweise stets krit und sorgfältig zu würdigen, selbst wenn ihm im Einzelfall die Sachkunde zur Beurteilung einer entscheidungserheblichen Frage fehlt. So darf das Gericht die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens nicht ungeprüft übernehmen, sondern muss feststellen, ob der Sachverständige von der zutreffenden Tatsachengrundlage ausge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Belehrung.

Rn 9 Eine Belehrung über das aus § 384 erwachsende Recht schreibt das Gesetz nicht vor, wenngleich sie, sofern die entsprechenden Umstände zu Tage treten, aus Gründen der Fairness ggü dem Zeugen geboten sein kann (Musielak/Voit/Huber § 384 Rz 1).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / e) Fehlende Verfügbarkeit des Beweismittels.

Rn 49 Davon kann nur die Rede sein, wenn das Beweismittel nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit nicht verfügbar ist. An diese Annahme sind strenge Anforderungen zu stellen (BGHZ 168, 79, 85 Rz 25 = NJW 06, 3416, 3418; NJW-RR 15, 1151, 1152 Rz 12). Dies gilt vor allem für die angebliche Unerreichbarkeit eines Zeugen. Die Vernehmung eines Zeugen kann nicht desh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage.

Rn 5 Des Weiteren soll die Beeidigung angeordnet werden, um eine wahrheitsgemäße Aussage herbeizuführen. Da der Eid gem § 392 nach der Aussage zu leisten ist, bedeutet dies, dass das Gericht durch die Anordnung des Eides den Zeugen zu einer Abkehr von einer bereits geleisteten unwahren Aussage bewegen soll. Ob dies erreicht werden kann, muss in der Gerichtspraxis als zweifel...mehr