Fachbeiträge & Kommentare zu Zulassung

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Anhang / 2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

§ 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland (1) 1Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. 2Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohn...mehr

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Anhang / IV. Anerkennung und Begutachtung für bestimmte Aufgaben

§ 65 Ärztliche Gutachter 1Der Facharzt hat seine verkehrsmedizinische Qualifikation (§ 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1), die sich aus den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften ergibt, auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde nachzuweisen. 2Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines Zeugnisses der zuständigen Ärztekammer. 3Abweichend von Satz 1 und 2 reicht auch eine mindest...mehr

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Anhang / § 54 Sicherung gegen Missbrauch

(1) 1Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung erfolgt. 2Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann eine natürliche Person oder eine Dienststelle...mehr

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Anhang / 8. Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen

§ 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen (1) 1Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. 2Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafges...mehr

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Anhang / Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3)

Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein A. Vorbemerkungen Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaub...mehr

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Anhang / Anlage 8c (zu § 25b Absatz 2)

Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 Vorbemerkungenmehr

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Anhang / 5. Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse

§ 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) 1Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach de...mehr

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Anhang / Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6)

Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern [Vorspann] Bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und den Umtausch von Führerscheinen nach den bisherigen Mustern werden folgende Klassen zugeteilt und im Führerschein bestätigt: A. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der B...mehr

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Anhang / 1. Allgemeine Regelungen

§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen (1) 1Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. 2Ausgenommen sindmehr

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§ 15 Rechtsmittel und Recht... / 1. Zulässigkeit

Rz. 70 Die Rechtsbeschwerde ist unter den in § 79 OWiG normierten Voraussetzungen zulässig. Rz. 71 Ohne weitere Zulassung ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn gegen den Betroffenen auf eine Geldbuße von 250 EUR erkannt wurde (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) oder wenn eine Nebenfolge, z.B. ein Fahrverbot, angeordnet worden ist mit Ausnahme einer vermögensrechtlichen Nebenfolge (§ 7...mehr

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Anhang / Anlage 13 (zu § 40)

Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten:mehr

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Anhang / § 62 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes

(1) Die Übermittlung der Daten nach § 60 ist auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zulässig. (2) § 53 ist anzuwenden.mehr

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Anhang / § 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.mehr

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Anhang / § 65 Ärztliche Gutachter

1Der Facharzt hat seine verkehrsmedizinische Qualifikation (§ 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1), die sich aus den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften ergibt, auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde nachzuweisen. 2Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines Zeugnisses der zuständigen Ärztekammer. 3Abweichend von Satz 1 und 2 reicht auch eine mindestens einjährige Zugehörig...mehr

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Anhang / 2. Fahreignungsregister

§ 59 Speicherung von Daten im Fahreignungsregister (1) Im Fahreignungsregister sind im Rahmen von § 28 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern:mehr

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Anhang / § 32 Ausnahmen von der Probezeit

1Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T. 2Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, L oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen.mehr

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Anhang / Anlage 8 (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3)

Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung I. Allgemeiner Führerscheinmehr

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§ 17 Die Beteiligung von Re... / 5. Tatbestände zur Einschränkung und zum Ausschluss des Rechtsschutzes

Rz. 17 Üblicherweise besteht Rechtsschutzdeckung nur für den Versicherungsnehmer und nicht für die ansonsten mitversicherten Personen, auf den der sog. Fußgänger-Rechtsschutz ausgedehnt ist. Rz. 18 Hinweis für die Praxis Die vorstehend genannte Einschränkung bedeutet, dass bei lediglich bestehendem Verkehrs-Rechtsschutz nur der Versicherungsnehmer selbst Anspruch auf Rechtssc...mehr

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Anhang / § 63 Vorzeitige Tilgung

(1) Wurde die Fahrerlaubnis durch eine Fahrerlaubnisbehörde ausschließlich wegen körperlicher oder geistiger Mängel oder wegen fehlender Befähigung entzogen oder aus den gleichen Gründen versagt, ist die Eintragung mit dem Tag der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis zu tilgen. (2) Eintragungen von gerichtlichen Entscheidungen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, vo...mehr

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Anhang / II. Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr (Muster 2)

Farbe: hellgrau; dreifach gefaltet, Breite 4 x 74 mm, Höhe 105 mm; Typdruckmehr

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Anhang / § 71b Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung

1Die Eignung von Kursen, die Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen, muss von Trägern unabhängiger Stellen bestätigt werden. 2Für Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gelten die Vorschriften des § 71a entsprechend, die Absätze 3 und 5 jedoch mit der Maßgabe, das...mehr

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Anhang / IV. Muster für den Führerschein zur Fahrgastbeförderung (Muster 4)

Farbe: hellgelb; Breite 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck; vierseitig Vorbemerkungenmehr

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Anhang / 9. Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen

§ 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Pers...mehr

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Anhang / § 78 Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, außer Kraft.mehr

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Anhang / § 48b Evaluation

Die für Zwecke der Evaluation erhobenen personenbezogene Daten der teilnehmenden Fahranfänger und Begleiter sind spätestens am 31. Dezember 2015 zu löschen oder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann.mehr

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Anhang / Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 und 4)

Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/hmehr

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Anhang / [Vorspann]

Bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und den Umtausch von Führerscheinen nach den bisherigen Mustern werden folgende Klassen zugeteilt und im Führerschein bestätigt:mehr

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Anhang / III. Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (Erteilungsdatum vom 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016)

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Anhang / Anlage 12 (zu § 34)

Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungenmehr

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Anhang / § 8 Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse

Eine Fahrerlaubnis der beantragten Klasse darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis (EU- oder EWR-Fahrerlaubnis) dieser Klasse besitzt.mehr

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Anhang / 1. Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister

§ 49 Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister (1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach § 50 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern:mehr

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Anhang / C. Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr

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Anhang / A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen

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§ 10 Rechtsmittel und Recht... / VIII. Berufung

Rz. 48 Gegen Urteile des Verwaltungsgerichts kann Berufung eingelegt werden, wenn diese von dem VG oder dem OVG zugelassen wird. Die Regelungen über die Berufungszulassung befinden sich in §§ 124 Abs. 2, 124a VwGO. Lässt das VG die Berufung nicht zu, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats zu stellen (§ 124a Abs. 4 VwGO).mehr

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AGS 1/2018, Zweite Überprüf... / Leitsatz

Wird gegen eine Entscheidung, mit der ein LG im Berufungsverfahren die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gem. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG abgeändert hat, ein Rechtsmittel eingelegt, so handelt es sich hierbei um eine weitere Beschwerde, die entsprechend § 66 Abs. 4 1 GKG der Zulassung bedarf. OLG München, Beschl. v. 12.10.2016 – 32 W 1689/16 WEGmehr

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Anhang / 6. Fahrerlaubnis auf Probe

§ 32 Ausnahmen von der Probezeit 1Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T. 2Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, L oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen. § 33 Berechnung der Probeze...mehr

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Anhang / § 41 Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde

(1) Die Ermahnung des Inhabers einer Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, seine Verwarnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und der jeweils gleichzeitige Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar erfolgen schriftlich unter Angabe der begangenen Verkehrszuwiderhandlungen. (3) (weggefa...mehr

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Anhang / III. Muster des Dienstführerscheins der Bundespolizei und der Polizei (Muster 3)

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Anhang / § 44 Teilnahmebescheinigung

(1) 1Nach Abschluss des Fahreignungsseminars ist vom Seminarleiter der abschließenden Teilmaßnahme eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 18 zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde auszustellen. 2Die Bescheinigung ist von den Seminarleitern beider Teilmaßnahmen und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. (2) Die Aus...mehr

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Anhang / 7. Fahreignungs-Bewertungssystem

§ 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen. § 41 Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde (1) Die Ermahnung des Inhabers einer Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehr...mehr

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Anhang / § 77 Verweis auf technische Regelwerke

1Soweit in dieser Verordnung auf DIN-, EN- oder ISO/ IEC-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. 2Sie sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.mehr

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Anhang / B. Liste der Schlüsselzahlen

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Anhang / A. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland

I. Fahrerlaubnisse nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Erteilungsdatum bis zum 31. Dezember 1998)mehr

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Anhang / B. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik (auf der Basis der Verkehrsblattverlautbarung vom 27. Juni 1994)

I. Vor dem 3. Oktober 1990 ausgestellte Führerscheinemehr

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§ 5 "Eignung", "bedingte Ei... / V. Die Begriffe BfF und MPU

Rz. 28 Nach § 6 StVG ist das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über "die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr". Rz. 29 Geregelt in § 66 FeV ist die Funktion der "Begutachtungsstelle für Fahreignung", indem dort in Abs. 1 festgelegt ist: Zitat Begutachtungsstellen fü...mehr

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Anhang / Anlage 5 (zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5)

Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderungmehr

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Anhang / § 67 Sehteststelle

(1) Sehteststellen bedürfen – unbeschadet der Absätze 4 und 5 – der amtlichen Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle. (2) Die Anerkennung kann erteilt werden, wennmehr

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Anhang / § 53 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 54 des Straßenverkehrsgesetzes

(1) Übermittelt werden dürfen nur die Daten nach § 51 unter den dort genannten Voraussetzungen. (2) 1Die übermittelnde Stelle darf die Übermittlung nur zulassen, wenn deren Durchführung unter Verwendung einer Kennung der zum Empfang der übermittelten Daten berechtigten Behörde erfolgt. 2Der Empfänger hat sicherzustellen, dass die übermittelten Daten nur bei den zum Empfang be...mehr

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Anhang / B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

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Anhang / § 15 Fahrerlaubnisprüfung

(1) Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen. (2) Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen, bei der Erweiterung der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E bedarf es jew...mehr