Wiedereingliederung - zentraler Ansprechpartner: Betriebsarzt
Der Betriebsarzt kennt sich sowohl mit den Arbeitsabläufen im Betrieb als auch mit den medizinischen Befunden aus. Daher sollten sich Beschäftigte, die nach einer längeren Krankheit in den Job zurückkehren, an den Betriebsarzt wenden.
Wiedereingliederung - der behandelnde Arzt und der Betriebsarzt müssen sich austauschen
Der behandelnde Arzt gibt im Rahmen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an, welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer leisten kann und in welchem zeitlichen Umfang. Dabei ist die Zusammenarbeit mit dem Betrieb, v. a. mit dem Betriebsarzt, unbedingt erforderlich.
In größeren Betrieben sind sogar ausgebildete Personalfachleute ("Case-Manager") oder feste Arbeitskreise, wie z. B. Teams des betrieblichen Eingliederungsmanagements, für die Abwicklung solcher Maßnahmen zuständig.
Wiedereingliederung - Umgestaltung des Arbeitsplatzes mit dem Betriebsarzt abstimmen
Können Beschäftigte ihre Aufgaben nicht wie bisher wahrnehmen, hat der Betriebsarzt möglicherweise Ideen, wie der Arbeitsplatz umgestaltet werden kann. Ist das nicht möglich, berät er bei der Frage, welche alternativen Einsatzorte es für den Betroffenen gibt.
Dabei unterliegt er der ärztlichen Schweigepflicht. Arbeitnehmer müssen nicht befürchten, dass etwas von dem mit ihm Besprochenen an die Ohren des Chefs dringt.
Wiedereingliederung - was ist zu beachten?
Mehr Informationen rund um das Thema Wiedereingliederung finden Sie im Haufe-Beitrag Wiedereingliederung.
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