Neue Fassung der TRBA 500 veröffentlicht
Die TRBA 500 sind in der neuen Fassung deutlich umfassender als bisher. Die grundlegenden Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sind darin ausführlich und konkret formuliert. Das Kapitel „Einwirkungen“ findet sich so nicht mehr. Erweitert wurden die Regeln durch das Kapitel „Weiterführende Literatur und Informationsquellen“ sowie durch praxisnahe Anhänge.
Die Texte sind insgesamt länger und verständlicher formuliert. Die Beispiellisten – etwa für mögliche Expositionen oder Schutzmaßnahmen – sind um mehrere Punkte ergänzt worden.
Bisher stand beispielsweise unter der Punkt Aufnahme über die Haut oder Schleimhäute
durch Eindringen bei Verletzungen,
aufgeweichte Haut (Feuchtarbeit),
Spritzer in die Augen, (...)
In der aktuellen Fassung steht jetzt:
Insbesondere Verletzungen sowie vorbestehende Hautveränderungen wie Ekzeme ermöglichen biologischen Arbeitsstoffen das Eindringen in den Körper. Aufgeweichte Haut bei Feuchtarbeiten oder trockene und rissige Haut sowie Spritzer in die Augen oder auf die Mundschleimhaut müssen ebenfalls als Eintrittspforte berücksichtigt werden.
Im Anhang findet sich ein tabellarischer Reinigungs- und Hygieneplan. Dieser ist als Beispiel gedacht. Ohne großen Aufwand kann der Plan an die betrieblichen Gegebenheiten angepasst und ausgehängt werden kann. Auch die zweiseitige Musterbetriebsanweisung ist eine umfassende Grundlage, die nur mit wenigen betriebsinternen Angaben ergänzt zum Einsatz kommen kann.
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