Stromschlag beim Glühbirnenwechsel - ist das ein Arbeitsunfall?
Kommt es während der Arbeitszeit zu einem Unfall und einer Gesundheitsschädigung oder dem Tod eines Arbeitnehmers, fällt dies grundsätzlich in den Anwendungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung nach SGB VII.
Es liegt in jedem Fall ein Arbeitsunfall vor
Ein Arbeitsunfall liegt nicht nur dann vor, wenn der Mitarbeiter sich trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt und aufgrund einer Fehlfunktion an seinem Arbeitsgerät verletzt. Er liegt auch nicht nur dann vor, wenn der Arbeitgeber zuvor alle erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen getroffen, alle Geräte regelmäßig gewartet und seine Mitarbeiter ordentlich unterwiesen hat.
Gesetz und die Rechtsprechung fassen den Begriff des Arbeitsunfalls sehr weit. So wurde sogar der Zeckenbiss beim Betriebsausflug als Arbeitsunfall gewertet. In unserem Fall wollte der Mitarbeiter die ordentliche Beleuchtung seines Arbeitsplatzes wiederherstellen. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII gehört auch das Instandhalten eines Arbeitsgeräts zu den versicherten Tätigkeiten. Der Stromschlag steht hierzu in einem inneren, wesentlichen und ursächlichen Zusammenhang und ist damit ein Arbeitsunfall.
Konsequenzen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsschutz vernachlässigt
Mit welchen Konsequenzen aber muss der Arbeitgeber rechnen, wenn er den Arbeitsschutz vernachlässigt und was heißt es für den Arbeitnehmer, wenn er eine Gesundheitsschädigung durch grobe Fahrlässigkeit selbst verursacht wurde und die schadensverursachende Handlung nicht unmittelbar zu seinem Tätigkeitsbereich gehört?
Durfte der Mitarbeiter als Laie die Glühlampe auswechseln?
Im Beispiel handelt es sich um eine gewöhnliche Glühlampe. Diese darf auch von Laien ausgetauscht werden. Anders liegt es, wenn es sich um höhere Spannungen von mehr als 250 V bzw. Leistungen von mehr als 200 W handelt.
Dann ist eine geeignete Elektrofachkraft hinzuzuziehen. Dies wird in der DGUV V 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ geregelt. Ein Verstoß gegen Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, kann im Einzelfall den Ausschluss des Versicherungsschutzes zur Folge haben.
Wie wirkt es sich aus, dass die Sicherung nicht ausgeschaltet wurde?
Der Mitarbeiter handelte grob fahrlässig, als er nicht dafür sorgte, dass zum Zeitpunkt des Birnenwechsels kein Strom floss. Im Verhältnis zum Arbeitgeber liegt somit ein abmahnfähiges Verhalten vor. Zwar erfolgte keine Unterweisung, allerdings kann in aller Regel erwartet werden, dass die Gefahren des Stromnetzes bekannt sind. Arbeitnehmer sind auch ohne Unterweisung nach ihren Möglichkeiten zur Unfallverhütung verpflichtet.
Das grobe Verschulden des Mitarbeiters hat aber auf den Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung keine Auswirkung. Der Versicherungsschutz entfällt nur, wenn der Arbeitnehmer die Gefahrenlage selbst geschaffen hat. Dies wird durch die Rechtsprechung jedoch nur angenommen, wenn der Arbeitnehmer sich vorsätzlich selbst verletzt, betriebsfremden Motiven folgt oder sich bei einer strafbaren Handlung verletzt, ferner bei alkoholbedingtem Vollrausch bzw. deutlichen Reaktions- und Handlungsmängeln.
Nach Arbeitsunfall Hausarzt oder Durchgangsarzt?
Der Arbeitnehmer sollte grundsätzlich nach Arbeitsunfällen einen Durchgangsarzt aufsuchen. Der Arbeitgeber hat ihn darauf hinzuweisen. Der Besuch beim Hausarzt ist bei kleineren Verletzungen, wenn keine Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus besteht, zwar unschädlich, da der Arzt dann auch gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung abrechnen kann, allerdings ist die Dauer der Gesundheitsschädigung nicht immer absehbar, zumal es auch zu Folgeschäden kommen kann.
Durchgangsärzte befinden sich auch in den meisten Krankenhäusern. Bei schweren Verletzungen ist der Arbeitnehmer sofort in ein entsprechendes Krankenhaus zu bringen. Der Durchgangsarzt ermittelt die Diagnose, den Unfallhergang und teilt den Arbeitsunfall der Berufsgenossenschaft mit.
Der Arbeitnehmer sollte Nachweise über ihm durch den Unfall entstehende und entstandene Kosten vorhalten. Diese werden in aller Regel aus der gesetzlichen Unfallversicherung erstattet.
Arbeitsschutz - Pflichten für den Arbeitgeber
Arbeitsunfälle, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen führen, sind der gesetzlichen Unfallversicherung innerhalb von drei Tagen zu melden. Andernfalls handelt der Arbeitgeber ordnungswidrig und riskiert ein Bußgeld.
Der Arbeitgeber haftet gegenüber dem Arbeitnehmer in unserem Beispiel nicht. Hierfür sorgt die Haftungserleichterung des § 104 SGB VII. Arbeitgeber haften demnach nur bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Arbeitsunfalls. Dies kann auch durch vorsätzliches Unterlassen von Arbeitsschutzmaßnahmen geschehen.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber für die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften Sorge zu tragen. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, diese Aufgaben an geeignete Mitarbeiter zu delegieren, behalten aber in jedem Fall die übergeordnete Verantwortung. Die Arbeitsschutzmaßnahmen (technische Vorkehrungen, Zugangsbeschränkungen, Mitarbeitereinweisungen) sind zu dokumentieren.
Regressansprüche der Berufsgenossenschaft gegenüber dem Arbeitgeber
Indem er arbeitsschutzrechtliche Unterweisungen insgesamt unterließ, verursachte er den Arbeitsunfall grob fahrlässig. In diesem Fall sowie bei Vorsatz des Arbeitgebers erhält die Berufsgenossenschaft einen Rückgriffanspruch gegen den Arbeitgeber. Dies ergibt sich aus § 110 SGB VII.
Der Anspruch ist jedoch auf die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers, der auf die Berufsgenossenschaft übergeht, beschränkt.
Dem Arbeitgeber kommt insoweit das erhebliche Mitverschulden des Arbeitnehmers zugute. Der Anspruch der Berufsgenossenschaft wird um diesen Anteil gekürzt. Es wäre nicht überraschend, wenn ein Gericht einen Mitverursachungsanteil im Bereich von 75 bis 100 Prozent annähme, der Arbeitgeber im für ihn günstigsten Fall somit keinen Ersatz leisten müsste.
Arbeitnehmer verletzt sich beim Glühbirnenwechsel - Ist das ein Arbeitsunfall?
Der Text stammt von Stefan-Marc Rehm, Rechtsanwalt, Mitinhaber der Kanzlei "talanwälte".
Die Kanzlei "talanwälte" besteht aus der Rehm & Siriu Rechtsanwaltssozietät und selbständigen Rechtsanwälten, die in Bürogemeinschaft tätig sind. Sie vertritt mittelständische Unternehmen, Kleinunternehmer und Privatpersonen aus allen Bereichen der Gesellschaft und aus dem gesamten Bundesgebiet. Die Tätigkeitsfelder sind Strafrecht, Umweltrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht.
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