Mahnt ein Arbeitgeber die Homeoffice-Teilnehmer deswegen ab oder nimmt gar Lohnkürzungen vor, behindert er die Betriebsratsarbeit in unzulässiger Weise.
Der Fall
Ein siebenköpfiger Betriebsrat war der Meinung, dass die Teilnahme an Treffen vom Homeoffice aus möglich und geboten sei. Im Jahr 2020 war die Firma wegen der Corona-Pandemie teilweise geschlossen und der Arbeitgeber duldete es zunächst, dass die wöchentlich stattfindenden Besprechungen des Betriebsrats per Videokonferenz durchgeführt werden. Im November 2020 forderte er nun den Betriebsrat auf, seine Sitzungen künftig wieder im Betriebsbüro abzuhalten, ansonsten drohte er mit Gehaltskürzungen.
Drei Betriebsratsmitglieder nahmen Ende 2020 dennoch von zu Hause an den Sitzungen teil, woraufhin ihr Gehalt gekürzt wurde. Nach dem zweiten Lockdown kündigte der Arbeitgeber im März 2021 für die weitere Abwesenheit der Betriebsratsmitglieder weitere Lohnkürzungen an und drohte zudem mit Abmahnungen. Als im März 2021 fünf Betriebsräte wieder per Videokonferemz an der Sitzung teilnahmen, mahnte der Arbeitgeber sie wegen unentschuldigtem Fehlen ab.
Das ArbG Köln stellt eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit fest
Das ArbG Köln (Beschluss vom 24.3.2021, Az. 18 BVGa 11/21) gab den Unterlassungsanträgen des Betriebsrats zum Teil statt. Der Arbeitgeber habe die Mitglieder des Betriebsrats bei der Ausübung ihrer Mandatstätigkeit behindert (§ 78 BetrVG).
Sämtliche Mitglieder hätten zudem - nach den erfolgten Abmahnungen - für die Zukunft Kündigungen befürchten müssen. Das könne die Mandatsausübung negativ beeinflussen und die Betriebsratsmitglieder zum - unrechtmäßig - geforderten Erscheinen am Betriebssitz oder aus Infektionsschutzgründen zum Fernbleiben von den Sitzungen nötigen.
Bis zum 30.06.2021 seien Betriebsratsmitglieder nach § 129 Abs. 1 BetrVG berechtigt, an Sitzungen von zu Hause aus teilzunehmen. Die Gehaltskürzungen für die Zeiten der Teilnahme an den Sitzungen von zu Hause aus seien deshalb ebenso widerrechtlich wie die Abmahnungen aus diesem Grund.
Praxishinweis: Strafbarkeit droht
Die hier vollkommen unverständliche Vorgehensweise des Arbeitgebers (nach den Schilderungen des Sachverhalts waren die für die Sitzung angebotenen Räume entweder zu klein oder nicht abhörsicher) setzt diesen nicht nur - wie vorliegend - der Gefahr von Unterlassungsmaßnahmen nach § 78 BetrVG aus, sondern auch dem Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit, sollte ein entsprechender Vorsatz nachweisbar sein. Die gesetzliche Regelung des § 129 BetrVG ist klar und eindeutig.