BMF-Schreiben soll Details zur Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung klären

Den Fremdvergleich richtig vornehmen
Nach dem Fremdvergleichsgrundsatz sind einer Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie erzielen würde, wenn sie ein selbstständiges und unabhängiges Unternehmen wäre. Diese Regelung basiert auf dem sog. Authorized OECD Approach (AOA) und dem OECD-Betriebsstättenbericht. Die Einzelheiten sind in der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) geregelt.
Erläuterungen zu den Vorschriften der BsGaV
Die fachlichen Inhalte in Abschnitt 2 des BMF-Entwurfs enthalten zahlreiche Erläuterungen und Beispiele zu den einzelnen Paragrafen der BsGaV:
- Zurechnung von Einkünften zu einer Betriebsstätte, § 1 BsGaV (Abschn. 2.1 VWG BsGa-E),
- Wichtige Begriffsbestimmungen, § 2 BsGaV (Abschn. 2.2 VWG BsGa-E),
- Erstellung einer Hilfs- und Nebenrechnung, § 3 BsGaV (Abschn. 2.3 VWG BsGa-E),
- Zuordnung von Personalfunktionen, Vermögenswerten, Geschäftsvorfällen, Chancen und Risiken, §§ 4 bis 11 BsGaV (Abschn. 2.4 bis 2.11 VWG BsGa-E),
- Dotationskapital, übrige Passivposten, Finanzierungsaufwendungen, §§ 12 bis 15 BsGaV (Abschn. 2.12 bis 2.15 VWG BsGa-E),
- Fiktion schuldrechtlicher Beziehungen zwischen Betriebsstätte und Unternehmen, §§ 16 und 17 BsGaV (Abschn. 2.16 und 2.17 VWG BsGa-E),
- Besondere Regelungen für Bankbetriebsstätten, §§ 18 bis 22 BsGaV (Abschn. 2.18 bis 2.22 VWG BsGa-E),
- Besondere Regelungen für Versicherungsbetriebsstätten, §§ 23 bis 29 BsGaV (Abschn. 2.23 bis 2.29 VWG BsGa-E),
- Besondere Regelungen für Bau- und Montagebetriebsstätten, §§ 30 bis 34 BsGaV (Abschn. 2.30 bis 2.34 VWG BsGa-E),
- Besondere Regelungen für Förderbetriebsstätten, §§ 35 bis 38 BsGaV (Abschn. 2.35 bis 2.38 VWG BsGa-E),
- Regelungen für ständige Vertreter, § 39 BsGaV (Abschn. 2.39 VWG BsGa-E).
Mit der Veröffentlichung des Entwurfs am 18.3.2016 hat das BMF eine Verbandsanhörung eingeleitet. Bundesministerien, Verbände und Fachkreise können zu dem Entwurf bis zum 13.5.2016 schriftlich Stellung nehmen. Die fertige Fassung soll in der zweiten Jahreshälfte 2016 im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden.
BMF, Schreiben v. 18.3.2016 (Entwurf)
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