Steuerliche Herstellungskosten können wie bisher ermittelt werden
Mit den EStÄR 2012 will die Finanzverwaltung u. a. die Bewertungsgrundlage für die steuerlichen Herstellungskosten erweitern. Danach müssen auch angemessene Kosten für
- die allgemeine Verwaltung,
- soziale Einrichtungen im Betrieb,
- freiwillige soziale Leistungen sowie
- die betriebliche Altersversorgung
in die Herstellungskosten i. S. d. § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB mit einbezogen und aktiviert werden. Bei der Umstellung erhöht sich der Wert der fertigen und unfertigen Erzeugnisse eines Unternehmens auch ohne zahlenmäßige Bestandsveränderung. Die Folge wäre eine Erhöhung des steuerlichen Ergebnisses und entsprechend der Steuerlast. Diese Regelung ist in R 6.3 Abs. 1 und 3 EStÄR 2012 enthalten.
Das BMF hat aber nun zusätzlich zu den EStÄR 2012 eine Übergangsregelung veröffentlicht. Es wird danach nicht beanstandet, wenn bis auf weiteres die bisherigen Kriterien für die Ermittlung der Herstellungskosten (R 6.3 Abs. 4 EStR 2008) weiter angewandt werden. So muss zumindest der bürokratische Aufwand in den Unternehmen zur Umsetzung der neuen Regelungen bestimmt werden (im Amtsdeutsch: Die Verifizierung des damit verbundenen Erfüllungsaufwands muss erfolgt sein).
Spätestens muss die erweiterte Herstellungskostenermittlung ab der Neufassung der Einkommensteuer-Richtlinien erfolgen.
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