Steuerliche Aktivierungspflicht für Gemeinkosten endgültig passé
Keine Aktivierungspflicht - Wahlrecht bleibt
Überraschend hat der Finanzausschuss des Bundestags quasi in letzter Minute diesen Punkt in den Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens aufgenommen. Entsprechend dem handelsrechtlichen Wahlrecht (§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB) wird ein steuerliches Wahlrecht gesetzlich festgeschrieben. Damit entfällt im Umkehrschluss die Aktivierungspflicht.
Angemessene Kosten der allgemeinen Verwaltung und Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung, die auf den Zeitraum der Herstellung entfallen, müssen nunmehr nicht in die Bewertung der Herstellungskosten in der Steuerbilanz einbezogen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG). Ein Aktivierungswahlrecht bleibt aber bestehen. Zu beachten ist , dass das steuerliche Wahlrecht übereinstimmend mit dem handelsrechtlichen Wahlrecht auszuüben ist. Damit wird insoweit eine Wertdifferenz zwischen Handels- und Steuerbilanz vermieden.
Zeitlicher Ablauf
Dieser Neuregelung hat der Bundestag bereits am 12.5.2016 zugestimmt. Es ist davon auszugehen, dass sich der Bundesrat in seiner Sitzung am 17.6.2016 damit befassen und dem Gesetzentwurf zustimmen wird. Das gesetzliche Einbeziehungswahlrecht zu den Herstellungskosten wird dann am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Es beinhaltet jedoch die Möglichkeit, das Wahlrecht rückwirkend auch für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre anzuwenden.
Bisherige Richtlinien
Im Rahmen der EStÄR 2012 hatte die Finanzverwaltung die Bewertungsgrundsätze für die Herstellungskosten angehoben. Dabei wurde eine Aktivierungspflicht für "angemessene Kosten für allgemeine Verwaltung, Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung" für die Steuerbilanz eingeführt. (R. 6.3 Abs. 1 und 3 EStR).
Die damit fortan bestehende Abweichung zwischen der handelsrechtlichen und der steuerrechtlichen Wertuntergrenze sorgte für einen großen Aufschrei. Es wurde mit einem Mehraufwand bei den Bilanzierungskosten von rund 1,5 Mrd. EUR gerechnet. Dies hatte zur Folge, dass die Finanzverwaltung zum Rückzug blies und sich selbst eine Nichtanwendung der Regelung in den EStR auferlegt hat (BMF, Schreiben v. 25.3.2013, BStBl 2013 I S. 296).
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 11.5.2016, BT-Drucksache 18/8434
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