Vorauszahlungsrechnung oder Anzahlungsrechnung buchen
Frage: Erhaltene Anzahlung – Versteuerung bei Geldeingang?
Ein Unternehmer stellt bis zum 31.12. eine Rechnung über eine Anzahlung aus. Der Geldeingang erfolgt erst im Januar des folgenden Jahres. Bisher wurde die Rechnung über Anzahlungen erst bei Zahlung im Januar des Folgejahres verbucht (auch umsatzsteuerlich). Wie ist nunmehr zu verfahren?
Antwort: Es kommt auf die Gegenleistung an
Nach dem BFH-Urteil vom 14.5.2014 (VIII R 25/11) muss bei Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen zwischen den beiden folgenden Situationen unterschieden werden.
(1) Eine Anzahlung wird geleistet, bevor der andere Vertragspartner seine Gegenleistung (= eine Sachleistung) ganz oder teilweise erbracht hat. Die Buchung erfolgt dann im Zeitpunkt der Zahlung durch den Vertragspartner, d. h. nach der Gutschrift auf dem eigenen Konto. Wann die Rechnung zur Anforderung der Anzahlung ausgestellt worden ist, spielt keine Rolle. Die Umsatzsteuer entsteht hier mit Vereinnahmung der Anzahlung.
Die Buchung erfolgt mit dem Zahlungseingang wie folgt:
Bank an Verbindlichkeiten (= Erhaltene Anzahlungen, Restlaufzeit bis 1 Jahr) und Umsatzsteuer
(2) Eine Anzahlung wird geleistet, weil der andere Vertragspartner seine Sachleistung (zumindest teilweise) erfüllt hat. Die Buchung erfolgt dann im Zeitpunkt der Rechnungserstellung. Wurde die Rechnung bis zum 31.12. geschrieben, ist der Betrag (auch wenn er noch nicht zugeflossen ist) wie folgt zu buchen:
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an Erlöse und Umsatzsteuer
Praxis-Tipp: Wie Einnahmen-Überschussrechner Anzahlungen abbilden
Anders sieht es aus, wenn der Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wird. Bei Leistungsabrechnungen ist hier generell auf den Zeitpunkt des Zuflusses (Abflusses) abzustellen. Das heißt, dass Anzahlungen/Vorauszahlungen mit dem Zahlungseingang als Erlöse zu erfassen sind und zwar unabhängig davon, ob der andere Vertragspartner Leistungen bereits erbracht hat.
Buchungsbeispiele finden Sie hier:
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