Wann die Bewirtung von Busfahrern voll abzugsfähig ist

Der BFH (Urteil v. 26.4.2018, X R 24/17) hat die Auffassung vertreten, dass Aufwendungen eines Raststättenbetreibers für die Bewirtung von Busfahrern unter Umständen vom Abzugsverbot ausgenommen sein können. Dies gilt zumindest dann, wenn die Bewirtung als Gegenleistung für die Zuführung von potenziellen Kunden erfolgt.
Praxis-Hinweis: Bewirtungskosten zu 100 % als Betriebsausgaben abzugsfähig
Die Entscheidung ist für den Kläger hier positiv, da er die getätigten Aufwendungen in voller Höhe steuerlich geltend machen kann. Gleichwohl sollte man sich hüten, die Entscheidung vorschnell auf andere Sachverhalte zu übertragen. So stellt der BFH klar, dass es zwingend eines Austauschverhältnisses aus betrieblicher Veranlassung bedurfte, dies hat der BFH hier bejaht. Ob dies indes zwingend war, soll dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall sollte man aber den Hinweis des BFH auf die Versagung des Betriebsausgabenabzugs bei Schmiergeldern und Bestechungsgeldern ernst nehmen. Zwar hat der BFH dies hier verneint, es sind jedoch schnell Sachverhalte denkbar, in denen die Regelungen zur Angestelltenbestechung Anwendung finden. Insofern kann nur eine genaue Prüfung der Rechtslage durch einen Fachmann angeraten werden, wenn die Gewährung von Vorteilen an Dritte angedacht ist.
Finanzverwaltung ließ den 70 %-igen Betriebsausgabenabzug zu
Der Kläger betrieb im Streitjahr 2003 verschiedene Raststätten an Autobahnen. Busfahrer, die mit potenziellen Kunden an den Raststätten hielten, wurden vom Kläger bewirtet, ohne dass sie hierfür zu zahlen hatten. Die Aufwendungen für diese Bewirtung machte er in vollem Umfang steuerlich geltend. Das Finanzamt vertrat im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung die Auffassung, die Bewirtungsaufwendungen seien anteilig im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen als nicht abzugsfähige Bewirtungskosten anzusehen. Gegen die geänderten Steuerbescheide wandte sich der Kläger. Einspruchs- und Klageverfahren blieben indes erfolgslos, sodass Revision zum BFH angezeigt war.
Abzugsverbot gilt nicht bei Leistungsaustausch
Der BFH sah die Revision als begründet an. Die Bewirtungsaufwendungen können damit in voller Höhe berücksichtigt werden. Das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG gilt nämlich nicht, wenn die Bewirtung im Rahmen eines Leistungsaustausches erfolgt. Hier hatten die Busfahrer die Bewirtung als Gegenleistung dafür erhalten, dass sie den Raststätten des Klägers potenzielle Kunden zuführten. Hierbei steht es dem Abzug nicht entgegen, dass für die Busfahrer keine Verpflichtung bestand, gewisse Raststätten anzufahren.
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
BFH-Kommentierung: Betriebsfeier - weltmeisterlich in den Sommer
-
GWG-Grenzen 2025 und Abschreibungsmöglichkeiten
14.119
-
Diese Unterlagen können 2025 vernichtet werden
7.8803
-
1-%-Regelung - Berechnung bei umsatzsteuerpflichtigem Unternehmer
5.965
-
Meldepflicht für elektronische Kassensysteme
4.269
-
Überblick über die Abschreibungsmöglichkeiten von PCs
3.708
-
Säumniszuschläge, wann sie fällig werden und wie sie richtig gebucht werden
3.5202
-
Kostendeckelung mit der 1-%-Regelung und sachgerechte Schätzung
3.476
-
Privatnutzung von Elektrofahrzeugen: Die 1-%-Regelung
3.185
-
Wie die Bewirtung eigener Arbeitnehmer richtig eingeordnet wird
3.070
-
Wann Leistungen als wiederkehrend bewertet werden
3.022
-
So gewinnen kleine und mittlere Unternehmen Zeit, Liquidität und Nerven
27.03.2025
-
Kassenführung: Bei Einnahmen-Überschussrechnung kein Kassenbuch erforderlich
18.03.2025
-
Kassenführung: Was bei einem Kassenbuch beachtet werden muss
18.03.2025
-
Kassenführung und Bareinnahmen – diese Grundsätze müssen Sie beachten
18.03.2025
-
Kassenführung: Bareinnahmen bei elektronischen Registrierkassen
18.03.2025
-
Überblick über die Abschreibungsmöglichkeiten von PCs
11.03.2025
-
Säumniszuschläge, wann sie fällig werden und wie sie richtig gebucht werden
05.03.20252
-
Termine für Umsatzsteuer-Voranmeldung und Lohnsteuer-Anmeldung Februar 2025
04.03.2025
-
Was ist beim Vorsteuerabzug und der Umsatzsteuer zu beachten
26.02.2025
-
Merkmale von GWG und Berechnung der Anschaffungskosten
13.02.2025