Betriebsveranstaltung: Weltmeisterlich in den Sommer

Die Fußball-Weltmeisterschaft in Russland ist im vollen Gange, die Vorrunde ist vorbei und ab jetzt zählt jedes Spiel. Grund genug, die alljährliche Sommerfeier im Betrieb zum WM-Viewing zu nutzen. Bei geschickter Gestaltung ist das Fußball-Event als Betriebsveranstaltung sogar steuerfrei für alle Beteiligten machbar.

Eine Betriebsveranstaltung sorgt für gute Stimmung im Unternehmen und stärkt den Zusammenhalt. In diesem Sommer bietet sich dafür mit der Fußballweltmeisterschaft in Russland eine besondere Gelegenheit. Denn viele Spiele finden bereits am Nachmittag statt und gemeinsames Fußballgucken macht mehr Spaß als allein vor dem Fernseher zu sitzen.

Betriebsinternes Fußballevent zählt zu den Betriebsveranstaltungen

Ein betriebsinternes Fußballevent mit Bewirtung und möglicherweise auch mit kleinen Geschenken zählt steuerlich zu den Betriebsveranstaltungen. Diese liegen grundsätzlich im eigenbetrieblichen Interesse des Unternehmens und sind deshalb lohnsteuerfrei. Allerdings gilt dies nur bis zu einem Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer.

Gesamtkosten werden auf alle Arbeitnehmer umgelegt

Um die Ausgaben pro Arbeitnehmer zu ermitteln, werden die Gesamtkosten, die das Unternehmen für die Betriebsfeier hat, auf alle Arbeitnehmer gleichermaßen umgelegt. Dazu zählen beispielsweise Speisen und Getränke, Ausgaben für Räume, Beleuchtung oder Eventmanager, Gebühren für Behördenauflagen oder auch Stornokosten. Erst die Ausgaben oberhalb des Freibetrags werden als geldwerter Vorteil steuerpflichtig. Allerdings kann der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag mit 25 Prozent pauschal versteuern – damit bleibt auch der höhere Betrag für die Angestellten steuerfrei.

Freibetrag gilt bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr

Den Freibetrag gewährt die Finanzverwaltung für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Hat ein Unternehmen noch weitere Anlässe zu feiern, dürfen Arbeitgeber auswählen, bei welchen Veranstaltungen der Freibetrag genutzt werden soll. Wenn also die dritte Betriebsfeier ins Haus steht, können Sie die günstigste als Arbeitslohn behandeln und die zwei teureren Veranstaltungen als Betriebsfeier mit Steuervorteil. Auf die zeitliche Reihenfolge kommt es nicht an.

Freigrenze bis 60 Euro für Geschenke bei einer Betriebsfeier

Beim Fußballevent kann der Chef seinen Arbeitnehmern auch Geschenke überreichen – zum Beispiel Trikots oder Tickets für kostenpflichtige Public-Viewing-Veranstaltungen. Solche Präsente bei einer Betriebsfeier sind aber nur bis zu einer Freigrenze von 60 Euro inklusive Umsatzsteuer steuerlich begünstigt. Außerdem verlangt die Finanzverwaltung, dass die Geschenke „anlässlich“ der Veranstaltung überreicht werden – und nicht nur bei dieser Gelegenheit. Das heißt, es muss ein konkreter Zusammenhang zwischen Betriebsveranstaltung und Geschenk bestehen. Ob dies der Fall ist, prüft das Finanzamt allerdings erst ab einem Wert über 60 Euro.

Unternehmen, die keine gesonderte Fußball-Firmenfeier veranstalten, können ihren Angestellten trotzdem Geschenke im Zusammenhang mit der WM zukommen lassen. Damit diese ebenfalls steuerfrei bleiben, sollten sie den Wert von 44 Euro nicht überschreiten. Denn dann fallen sie unter die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro. Sofern diese Grenze im Juni oder Juli noch nicht für andere Sachleistungen an die Mitarbeiter genutzt wurde, können bis zu diesem Wert WM-Geschenke steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen werden. Beim Original-Trikot dürfte die Grenze wohl überschritten sein – Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind aber möglich.

Praxis-Tipp: „Lockeres Beisammensein“ als Alternative zur Betriebsfeier

Wer sich im Unternehmen gemeinsam vor den Fernseher setzen möchte, kann dieses lockere Beisammensein als Alternative zur Betriebsfeier betrachten. Der Chef stellt ein paar kalte Getränke sowie Erdnussflips und Chips bereit und die Angestellten schauen gemeinsam das Spiel. Dann liegt keine steuerlich relevante Bewirtung vor, sondern nur bloße Annehmlichkeiten in geringem Umfang zum Verzehr im Betrieb. Da diese „Fernsehnahrung“ keine Mahlzeit ersetzt, kann sie von der Firma steuerfrei gewährt werden.


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