BFH-Urteil schont Liquidität der Bauunternehmen
Teuer war der Zurückbehalt für Unternehmen deswegen, weil sie die Umsatzsteuer dafür ans Finanzamt vorfinanzieren mussten. Die Begründung dafür lautete: Ein Sicherheitseinbehalt stellt keine Entgeltsminderung dar. Deshalb konnten die Finanzämter die volle Umsatzsteuer aus der Schlussrechnung kasssieren. Die Betonung bei dieser Regelung liegt jedoch auf dem Wörtchen „war“.
Doch die Richter des Bundesfinanzhofs stuften das Entgelt für eine Leistung nun als uneinbringlich ein, wenn der Bauunternehmer das Entgelt über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht vereinnahmen kann (BFH, Urteil v. 24.10,2013, Az. V R 31/12; veröffentlicht am 5.2.2014). Folge: Die Umsatzsteuer auf den Sicherheitseinbehalt darf nach § 17 UStG berichtigt werden und wird erst fällig, wenn der der Kunde den Sicherheitseinbehalt überweist.
Beispiel: Ein Bauunternehmer stellt eine Schlussrechnung über 50.000 Euro zzgl. 9.500 Euro Umsatzsteuer aus. Der Kunde behält 10% Sicherheitseinbehalt ein, also 5.950 Euro. Dieser Sicherheitseinbehalt ist erst nach fünf Jahren zurückzuzahlen.
| Bisherige Rechtslage | Rechtslage durch BFH-Urteil v. 24.10.2013 |
Umsatzsteuer aus Schlussrechnung | 9.500 Euro | 9.500 Euro |
Berichtigung der Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit | 0 Euro | -950 Euro |
Ans Finanzamt zu überweisen | 9.500 Euro | 8.550 Euro |
Urteil hat keine Signalwirkung auf Bilanzierung
Die umsatzsteuerliche Beurteilung hat keine Signalwirkung auf die Bilanzierung der Forderung auf den Sicherheitseinbehalt. Der Bauunternehmer kann nur Gewinn mindernde Einzelwertberichtigungen vornehmen, wenn feststeht, dass ein Sicherheitseinbehalt nicht mehr zurückbezahlt wird (z.B. nach Einigung, Vergleich). Auch eine Pauschalwertberichtigung ist denkbar, wenn der Bauunternehmer aus Erfahrungen der Vergangenheit den durchschnittlichen Forderungsausfall bezüglich der Sicherheitseinbehalte nachweisen kann.
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