Corona-Krise: Gutscheine statt Rückerstattung bei Kulturveranstaltungen
Zur Vermeidung von Insolvenzen in der Freizeit- und Kulturbranche hat die Bundesregierung beschlossen, dass Eintrittskarten und ähnliche Tickets, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden, nur mittels Gutscheine erstattet werden sollen. Eine Auszahlung an den Kunden ist von den Veranstaltern damit nicht mehr notwendig und schützt ihre Liquidität. Die Ausgabe von Gutscheinen statt der Rückzahlung von Bargeld gilt jedoch nur für Veranstaltungen, die durch die Corona-Krise abgesagt werden mussten.
Corona-Krise: Gutscheine statt Barauszahlung
Alle Eintrittskarten und Tickets, die bis zum 8. März 2020 gekauft wurden und aufgrund der Corona-Krise nicht in Anspruch genommen werden können, können zukünftig bis Ende 2021 befristet über einen Gutschein eingelöst werden. Wird der Gutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst, kann der Kunde wieder die Barauszahlung verlangen.
Auf der anderen Seite sollen Unternehmen aktuell mit Liquidität unterstützt werden, indem die Kunden dazu aufgerufen werden auch jetzt noch Gutscheine von ihren Lieblingsläden und Restaurants (online) zu erwerben, um diese nach der Corona-Krise einzulösen. Bei dieser Möglichkeit besteht die latente Gefahr einen Gutschein für ein Unternehmen zu erwerben, welches ggf. die Corona-Krise nicht überlebt.
Umwandlung von bereits bezahlten jedoch nunmehr abgesagten Veranstaltungen in Gutscheine
Erhält man die Information vom Veranstalter, dass die bereits bezahlten Tickets für Konzerte, Musicals und sonstige ähnliche Veranstaltungen bis zum 31.12.2021 in einlösbare Gutscheine umgewandelt werden, muss man folgende Unterscheidung vornehmen:
Erwerb eines Mehrzweck-Gutscheins <-- --> Erwerb eines Einzweck-Gutscheins
Abgrenzung des Einzweck-Gutscheins vom Mehrzweck-Gutschein
Erwirbt man mit dem Gutschein eine konkret zu bezeichnende und beziffernde Ware, handelt es sich um einen Einzweck-Gutschein. Hat der Gutscheinbesitzer die Möglichkeit beim Einlösen des Gutscheins zwischen mehreren Artikeln oder Dienstleistungen auszuwählen, handelt es sich um einen Mehrzweck-Gutschein.
Bei den nun vorgenommenen Umwandlungen vieler Veranstalter in Gutscheine kann man in der Regel von einem Einzweck-Gutschein ausgehen. Wird beispielsweise eine Musical-Veranstaltung aufgrund der Corona-Epidemie abgesagt oder verschoben und dem Kunden angeboten den Betrag mit einem Gutschein für die gleiche – später stattfindende – Veranstaltung oder aber auch eine andere Musical-Veranstaltung einzulösen, ist die konkret bezeichnete Dienstleistung im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins konkret bestimmt.
Da die Leistung, für die der Gutschein verwendet werden kann, bereits im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins konkret bezeichnet ist, unterliegt die Leistung im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe der Umsatzsteuer.
Beispiel: Einzweck-Gutscheine
Das Veranstaltungsunternehmen J hat durch die Corona-Krise allen Kunden, deren gebuchte Veranstaltungen abgesagt wurden Gutscheine ausgestellt. Wie den E-Mail-Informationen des Veranstaltungsunternehmens an die Kunden zu entnehmen war, können die Gutscheine für andere Veranstaltungen bis zum 31.12.2021 eingelöst werden. Der Umfang der ausgestellten Gutscheine betrug 11.900 EUR.
Die Verbuchung der Gutscheine ist wie folgt vorzunehmen:
Konto SKR 03/ 04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
1200/1800 | Bank | 11.900 | 1796/3786 | Verbindlichkeiten aus ausgegebenen Geschenkgutscheinen | 11.900 |
Setzt man den Steuerschlüssel „3“ vor die Verbindlichkeit wird die Umsatzsteuer ausgelöst. Da es sich um Einzweck-Gutscheine handelt, ist der Steuerschlüssel „3“ hier zu setzen.
Beispiel: Mehrzweck-Gutscheine
Das Restaurant B darf aufgrund der Beschränkungen der Bundesrepublik, die durch die Corona-Epidemie verhängt wurden nicht geöffnet werden. Um auch während der Schließung des Ladens weiterhin für Liquidität zu sorgen, bietet B über seine Internetseite Gutscheine an, die nach dem Ende der Kontaktbeschränkungen eingelöst werden können.
Da B nicht nur warme und kalte Speisen anbietet (19 % Ust) sondern auch Kaffee To-Go (bei einem Milchanteil von 75 % und mehr ist der ermäßigte Steuersatz 7 % anzuwenden) handelt es sich bei den ausgegebenen Gutscheinen um sog. Mehrzweck-Gutscheine. Im Zeitpunkt der Ausgabe der Gutscheine (im Gesamtwert von 5.000 EUR) kann die Lieferung oder Leistung, für die der Gutschein verwendet werden kann nicht konkret bestimmt werden.
Die Verbuchung der ausgegebenen Gutscheine ist wie folgt vorzunehmen:
Konto SKR 03/ 04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
1200/1800 | Bank | 5.000 | 1796/3786 | Verbindlichkeiten aus ausgegebenen Geschenkgutscheinen | 5.000 |
Im Zeitpunkt der Einlösung der Gutscheine hat B folgende Buchung vorzunehmen:
a) Einlösung für Produkte, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen
Konto SKR 03/ 04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
1796/3786 | Verbindlichkeiten aus ausgegebenen Gutscheinen | 5.000 | 8400/4400 | Erlöse 19 % Ust | 4.201,68 |
1776/3806 | Umsatzsteuer 19 % | 798,32 |
b) Einlösung für Produkte, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen
Konto SKR 03/ 04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
1796/3786 | Verbindlichkeiten aus ausgegebenen Gutscheinen | 5.000 | 8300/4300 | Erlöse 7 % Ust | 4.672,89 |
1771/3801 | Umsatzsteuer 7 % | 327,11 |
Praxis-Hinweis: Antrag auf Stundung der Umsatzsteuervorauszahlungen bei Einzweck-Gutscheinen
Auch wenn die Ausgabe von Einzweck-Gutscheinen zur sofortigen Umsatzversteuerung der vereinnahmten Beträge führt, kann die Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt im Rahmen der monatlichen bzw. vierteljährlichen Umsatzsteuervorauszahlung durch das BMF-Schreiben vom 19. März 2020 über steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus hinausgezögert werden. Die Obersten Finanzbehörden der Länder haben in ihrem BMF-Schreiben vom 19. März 2020 die Möglichkeit der Stundung von Umsatzsteuervorauszahlungen festgehalten.
Sollte das Unternehmen, welches die Gutscheine ausgibt von den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus unmittelbar und nicht unerheblichem Umfang betroffen sein, sollte die zinslose Stundung der Umsatzsteuerbeträge beantragt werden, um auch diesen Teil der Liquidität vorerst zu sichern. Die Finanzämter sollen den Anträgen auch stattgeben, wenn die Schäden durch die Coronakrise nicht exakt beziffert und nachgewiesen werden können. Hohe Anforderungen an die Antragsstellung zur Stundung werden von der Finanzbehörde nicht gestellt.
Vergessen werden darf aber nicht, dass es sich „nur“ um eine zinslose Stundung handelt. Sobald der Stundungszeitraum endet bzw. die Stundung von Seiten der Finanzbehörde aufgehoben wird, sind die gestundeten Beträge sofort zur Zahlung fällig. Die gestundeten Beträge sollten also weiterhin von den Unternehmen vorgehalten werden.
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