Wie wird bei gezahlten Trinkgeldern die Vorsteuer richtig berücksichtigt?

Trinkgeldbestätigung auf Beleg, Korrekter Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug
Im Restaurant wird nicht nur für Speisen und Getränke gezahlt. War man mit dem Service zufrieden, erhält die Servicekraft ein Trinkgeld. Servicekraft kann der Gastwirt selbst oder eine angestellte Person sein.
Der Gast möchte aber , soweit er Unternehmer ist und es sich um ein Geschäftsessen handelt, das Finanzamt gerne an diesen Kosten beteiligen. Er kann diese Kosten als Aufwand buchen und ggf. die Vorsteuer geltend machen. Aber: Wie verhält dies sich beim Trinkgeld?
Hierzu bestehen zwei Möglichkeiten. Entweder bittet der Gast die Servicekraft das Trinkgeld auf der Rechnung zu bestätigen oder es wird ein gesonderter Beleg ausgestellt. Bei dem Beleg muss es sich um eine maschinell registrierte Quittung handeln.
Wird das Trinkgeld nicht auf dem Kassenbeleg oder der Rechnung bestätigt, kann der Gast für steuerliche Zwecke sich selbst einen Ersatz- bzw. Notbeleg ausstellen.
Betriebsausgaben
Der auf dem Beleg ausgewiesene Netto-Rechnungsbetrag zuzüglich des ausgewiesenen Trinkgeldes kann als Betriebsausgabe verbucht werden, wenn die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind. Hiervon sind aber lediglich 70 % steuerlich abzugsfähig.
Vorsteuer
Der Gast kann, soweit er Unternehmer ist, die in einer Rechnung (§ 14 UStG) ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz. 1 Nr. 1 UStG). Das ist der Betrag, der auf der Rechnung bzw. Kleinbetragsrechnung ausgewiesen ist.
Da aber das Trinkgeld nicht für eine Leistung des Gastwirtes gezahlt wird, sondern es sich um eine freiwillige Zahlung an den Service handelt, kann hieraus keine abzugsfähige Vorsteuer ermittelt werden.
Die steuerlichen Regelungen gelten für den Gast unabhängig davon, ob das Trinkgeld an den Gastwirt oder die Servicekraft gezahlt wird.
Beispiel
Der Gast erhält eine Rechnung über 84 EUR und zahlt 90 EUR an die Servicekraft (6 EUR Trinkgeld). Der Umsatzsteuersatz beträgt 19 %. Die Kleinbetragsrechnung enthält folgende Beträge:
Menü I | 84,00 EUR |
im Rechnungsbetrag sind 13,41 EUR Umsatzsteuer enthalten | |
zusätzlich quittiert der Gastwirt oder die Servicekraft | Trinkgeld: 6,00 EUR |
oder
Menü I | 70,59 EUR |
+ Umsatzsteuer | 13,41 EUR |
Gesamtbetrag | 84,00 EUR |
zusätzlich quittiert der Gastwirt oder die Servicekraft | Trinkgeld: 6,00 EUR |
Lösung
Berechnung der Betriebsausgaben
gezahlter Betrag | 90,00 EUR |
./ . ausgewiesene Umsatzsteuer | 13,41 EUR |
Betriebsausgaben | 76,59 EUR |
steuerlich abzugsfähig (70 % von 76,59 EUR) | 53,61 EUR |
Die in der Rechnung oder Kleinbetragsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer ist zu 100 % = 13,41 EUR als Vorsteuer abzugsfähig.
Hinweis
Trinkgelder an Arbeitnehmer sind für den Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG). Anders sieht es beim Gastwirt aus. Bei ihm gehört das Trinkgeld zum Umsatz, aus dem er die Umsatzsteuer errechnen muss und das im Nettoumsatz enthaltene Trinkgeld erhöht den Gewinn.
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