Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung von Mineralölsteuer wegen Zahlungsausfalls des Kunden. Mineralölsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Um die bei Zahlungsausfall eines Kunden nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV bestehende Vergütungsfähigkeit des Mineralölsteueranteils der ausgefallenen Forderung nicht zu gefährden, muss der Lieferant die Mahnung unmittelbar an das erfolglose Verstreichen des Zahlungsziels bzw. an die Rückbelastung nach erfolgslosem Bankeinzug anschließen. Erfolgt die Mahnung erst 12 Tage nach der ersten und 6 Tage nach dem letzten Fälligkeitszeitpunkt, ist sie auch dann nicht mehr er als rechtzeitig anzusehen, wenn mit ihr die Einleitung gerichtlicher Schritte zwei Monate nach Belieferung angedroht wird.

2. Die Versäumung einer rechtzeitigen Mahnung unter Fristsetzung wird nur bei unmittelbarer Einleitung von gerichtlichen Schritte geheilt.

3. Ein Mineralölhändler überwacht seine Außenstände nicht laufend i. S. des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV, wenn er, obwohl schon die vorangegangenen Lieferungen nicht oder nicht vollständig bezahlt wurden, bei einer weiteren Nichtbezahlung nicht sogleich eine Liefersperre verfügt.

 

Normenkette

MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3; MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. c

 

Tenor

1. Der Ablehnungsbescheid vom 09. Juli 1997 sowie die Einspruchsentscheidung vom 08. September 1997 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, Mineralölsteuer in Höhe von insgesamt (100.131,93 DM =) 51.196,64 EUR zu vergüten.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 37 %, der Beklagte zu 63 %.

3. Das Urteil ist wegen der der Klägerin zu erstattenden Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Mineralsteuer wegen Zahlungsausfall bei einem Kunden der Klägerin zu vergüten ist.

Die Klägerin betreibt Handel mit Mineralölen. Infolge Zahlungsunfähigkeit eines ihrer Kunden erlitt sie beträchtliche Forderungsausfälle. Mit Schreiben vom 3. September 1996 beantragte sie deshalb Vergütung eines Mineralölsteueranteils an den Forderungen i.H.v. 169.397,76 DM (richtig: 169.013,44 DM) gemäß § 53 Abs. 1 Mineralölsteuerdurchführungsverordnung (MinöStV).

Nach Prüfung der Forderungsausfälle durch das frühere Hauptzollamt für Prüfungen Freiburg (vgl. den Prüfungsbericht vom 20. Dezember 1996) gelangte das beklagte Hauptzollamt (HZA) den Feststellungen des Prüfers folgend zu dem Ergebnis, die Forderungsausfälle seien vermeidbar gewesen, weil die Klägerin nicht rechtzeitig nach Zahlungsverzug unter Fristsetzung gemahnt habe. Mit Bescheid vom 9. Juli 1997 lehnte das HZA den Vergütungsantrag deshalb ab.

Der Einspruch der Klägerin wurde mit Einspruchsentscheidung vom 8. September 1997 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit ihrer Klage erstrebt die Klägerin weiterhin Vergütung der Mineralölsteuer. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Außenstände des Kunden seien von einer für die Buchhaltung zuständigen Angestellten sowie dem Geschäftsführer der Klägerin laufend überwacht worden. Entgegen der Auffassung des HZA habe die Klägerin auch rechtzeitig unter Fristsetzung gemahnt. Wenn der Bankeinzug der Lieferrechnungen nicht zur Zahlung geführt habe bzw. Rückbelastungen vorgenommen worden seien, habe der Geschäftsführer der Klägerin jeweils unverzüglich mündlich und fernmündlich unter Fristsetzung gemahnt, wobei dem Kunden stets teils konkrete Zahlungsfristen gesetzt worden seien (z. B. Zahlung binnen einer Woche), teils auf „unverzüglicher” Zahlung bestanden worden sei. Mündliche Mahnung genüge; schriftliche Mahnung sei nicht erforderlich. Entgegen der Ansicht des HZA sei es auch nicht nötig, die Mahnung mit der Androhung richterlicher Schritte zu verbinden. Dessen ungeachtet habe die Klägerin dem Kunden verschiedentlich die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen angedroht (Hinweis auf die von der Klägerin vorgelegten Schreiben an den Kunden vom 14. und 23. Dezember 1994). Schließlich hätten der Geschäftsführer und die Rechtsanwältin der Klägerin den Kunden am 08. Dezember 1994 sowie am 05. Januar 1995 aufgesucht und unter Fristsetzung (10 Tage bzw. umgehend) mit Klageandrohung gemahnt. Die Rechtzeitigkeit der Mahnungen werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin fällige Ausgangsrechnungen nicht fortlaufend, sondern über längere Zeiträume zusammengefasst in Form von „Sammellastschriften” zum Bankeinzug eingereicht und dabei häufig das 30-tägige Zahlungsziel überschritten habe. Das Kriterium „Einzug im Lastschriftverfahren innerhalb der Zahlungsfrist” sei in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV nicht genannt. Darüber hinaus sei die Einreichung von Rechnungen in Form von „Sammellastschriften” eine organisatorische Erleichterung für die Klägerin gewesen, die funktioniert habe.

Selbst wenn eine Verletzung von Sorgfaltspflichten der Klägerin darin gesehen würde, wie sie das Bankeinzugsverfahren gehandhab...

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