Zubehör
Fahrradtypisches Zubehör sind alle unselbstständigen Einbauten (fest am Fahrradrahmen oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile).
Beispiel für die Anwendung des § 3 Nr. 37
Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein betriebliches (Elektro-)Fahrrad mit einem Fahrradanhänger. Nach Inbetriebnahme wird noch ein Schloss fest am Rahmen des (Elektro-)Fahrrads verbaut.
Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des (Elektro-)Fahrrads ist steuerfrei nach § 3 Nr. 37. Dabei sind unselbstständige Zubehörteile, wie das fest am Rahmen des Fahrrads verbaute Schloss, von der Steuerbefreiung mitumfasst. Unerheblich für die Anwendung des § 3 Nr. 37 ist, zu welchem Zeitpunkt die unselbständigen Zubehörteile fest mit dem (Elektro-)Fahrrad verbaut wurden. Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des Fahrradanhängers ist dagegen steuerpflichtig und gesondert nach § 8 Abs. 2 Satz 1 zu bewerten.
Beispiele für begünstigtes Zubehör
Fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile wie z. B. Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte, andere angebaute Träger oder modellspezifische Halterungen
Beispiele für nicht begünstigtes Zubehör
Fahrerausrüstung (Helm, Handschuhe, Kleidung o. ä.), in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (z. B. Smartphone, mobiles Navigationsgerät) oder Gegenstände (z. B. Fahrradanhänger, Lenker-, Rahmen- oder Satteltaschen oder Fahrradkorb)
Zusätzlichkeitsvoraussetzung
- >§ 8 Abs. 4
Zur Bewertung der steuerpflichtigen Fahrradgestellung in den Fällen der Gehaltsumwandlung >Gleich lautende Ländererlasse vom 09.01.2020 (BStBl I S. 174)
Anhang 24 IV 4
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