Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Die zum 1.1.2017 eingeführte Vorschrift betrifft Steuerbescheide und diesen gleichgestellte Bescheide nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO. Sie sieht die Änderung oder Aufhebung bestandskräftiger Steuerbescheide unter anderem vor, wenn:
- Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen i. S. v. § 93c AO an die Finanzbehörde übermittelt worden sind, bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden oder
- wenn derartige Daten, die nach § 150 Abs. 7 Satz 2 AO als Angaben des Steuerpflichtigen gelten, zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig sind.
Einhergehend mit der neuen Änderungsvorschrift wurde mit § 171 Abs. 10a AO eine neue Ablaufhemmungsregelung geschaffen. Soweit Daten eines Steuerpflichtigen i. S. v. § 93c AO innerhalb von 7 Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach Zugang dieser Daten.
Ein Steuerbescheid oder ihm gleichgestellter Bescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweitübermittelte Daten i. S. v. § 93c AO nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Zu beachten ist, dass durch die Nichtberücksichtigung oder die unzutreffende Berücksichtigung in der Steuerfestsetzung die Besteuerungsgrundlagen unzutreffend ermittelt wurden. Der Steuerbescheid ist fehlerhaft und damit rechtswidrig. Bei richtiger Berücksichtigung der Daten würde zudem die Steuer mithin höher oder niedriger ausfallen.
Dabei kann die Fehlerhaftigkeit des Steuerbescheids sowohl tatsächliche als auch steuerrechtliche Gründe haben. Tatsächliche Gründe für die Fehlerhaftigkeit des Steuerbescheids liegen beispielsweise vor, wenn die Finanzbehörde die Daten einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung unterzogen hat und die Steuerfestsetzung dadurch fehlerhaft ist. Rechtliche Gründe für die Fehlerhaftigkeit des Steuerbescheids liegen vor, wenn der durch die Datenübermittlung mitgeteilte Sachverhalt rechtlich unzutreffend beurteilt wurde.
Liegen die Änderungsvoraussetzungen vor, ist der Steuerbescheid in dem Umfang von Amts wegen (ohne dass es einen Antrag des Steuerpflichtigen bedarf) aufzuheben oder zu ändern, soweit der Steuerbescheid durch die Nichtberücksichtigung oder durch die unzutreffende Berücksichtigung der Daten fehlerhaft und damit rechtswidrig ist. Auch hier empfiehlt es sich bei unzutreffender Berücksichtigung zu Lasten des Steuerpflichtigen, das Finanzamt ggf. im Rahmen eines Änderungsantrags auf die unzutreffend berücksichtigten Daten hinzuweisen und eine Bescheidänderung nach § 175b AO zu beantragen.
Ein Steuerbescheid oder ein ihm gleichgestellter Bescheid ist ferner aufzuheben oder zu ändern, soweit an die Finanzbehörde übermittelte Daten i. S. v. § 93 c AO, die nach § 150 Abs. 7 Satz 2 AO als Angaben des Steuerpflichtigen gelten, zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig sind.
Nach § 150 Abs. 7 Satz 2 AO gelten übermittelte Daten als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit er nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht. In diesen Fällen legt die Finanzbehörde diese Daten der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zugrunde, ohne dass der Steuerpflichtige sie auf ihre Richtigkeit überprüft hat.
Stellt sich nun nach Erlass des Steuerbescheides heraus, dass Daten ohne abweichende Angaben inhaltlich zu Ungunsten des Steuerpflichtigen falsch sind, ist der Steuerbescheid insoweit rechtswidrig. Der Bescheid muss folglich zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige ein Verschulden an der Unrichtigkeit der Daten trägt. Auch hier sollte, falls der Steuerpflichtige bemerkt, dass elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelte Daten unzutreffend sind und sich zu seinen Lasten auswirken, ein entsprechender Änderungsantrag gestellt werden.
Soweit § 175b Abs. 1 AO an "Daten im Sinne des § 93c" AO anknüpft, beschränkt sich dies nicht lediglich auf die Inhalte des in § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO definierten Datensatzes, sondern umfasst nach dem – den Regelungsbereich der Norm umschreibenden – Eingangssatz des § 93c Abs. 1 AO alle steuerlichen Daten eines Steuerpflichtigen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungspflichtigen Stelle an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln sind.