Zuordnung eines teuren Teppichs zum Betriebsvermögen
Der Unternehmer Huber kauft sich für sein Büro einen Teppich, der 30.000 EUR zuzüglich 5.700 EUR Umsatzsteuer kostet. Angemessen wäre die Anschaffung eines Teppichs im Wert von 5.000 EUR zuzüglich 950 EUR Umsatzsteuer (= 16,67 %) gewesen.
Der Teppich gehört insgesamt zum Betriebsvermögen und ist mit den vollen Anschaffungskosten auszuweisen. Die Nutzungs- und Abschreibungsdauer beträgt 15 Jahre. Von der Abschreibung sind jedoch nur 16,67 % als Betriebsausgaben abziehbar. Nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG darf der Unternehmer von der ausgewiesenen Umsatzsteuer nur den Teil als Vorsteuer abziehen, der auf die angemessenen Anschaffungskosten entfällt. Das sind 950 EUR, die Herr Huber als Vorsteuer geltend machen kann. Die nicht abziehbare Vorsteuer gehört zu den Anschaffungskosten.
Die Abschreibung beträgt somit 34.750 EUR : 15 = 2.316,67 EUR jährlich. Davon sind jedoch nur 16,67 % = 386,19 EUR als Betriebsausgaben abziehbar.
Buchung der Anschaffung:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0490/0690 |
Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung |
34.750 |
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1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
950 |
1200/1800 |
Bank |
35.700 |
Buchung der Abschreibung:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4830/6220 |
Abschreibung auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) |
386,19 |
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4655/6645 |
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben aus Werbe- und Repräsentationskosten |
1.930,48 |
0490/0690 |
Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung |
2.316,67 |