Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Nach § 52d Satz 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Vorschrift ist zum 1.1.2022 in Kraft getreten.
Sachverhalt
Die anwaltlich vertretene Antragstellerin stritt mit dem Finanzamt im Einspruchsverfahren über die Höhe eines Verspätungszuschlags. Nachdem das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) abgelehnt hatte, stellte der Prozessbevollmächtigte am 22.1.2022 per Telefax einen Antrag auf AdV nach § 69 FGO beim FG.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass der Antrag auf AdV unzulässig ist, weil er nicht als elektronisches Dokument übermittelt wurde.
Seit dem 1.1.2022 schreibt § 52d Satz 1 FGO vor, dass durch einen Rechtsanwalt schriftlich einzureichende Anträge als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Diesen Anforderungen genügt ein Telefax nicht, und zwar unabhängig davon, ob es über das Telefonnetz oder als Computerfax versandt wird.
Selbst wenn dies anders wäre, wäre das Telefax aber jedenfalls nicht gemäß den Anforderungen übermittelt worden, die § 52a FGO an die Übermittlung elektronischer Dokumente stellt. Nach § 52a Abs. 3 FGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die sicheren Übermittlungswege sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Hierunter fallen insbesondere das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nach § 31a BRAO, nicht aber ein Telefax.
Hinweis
§ 52d Satz 3 FGO sieht eine Ersatzeinreichung für Fälle vor, in denen eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Dabei ist es gleichgültig, ob die Ursache dafür, dass die elektronische Übermittlung nicht möglich ist, in der Sphäre des Gerichts oder des Bevollmächtigten liegt. Bei den technischen Gründen muss es sich um einen vorübergehenden Ausfall handeln; ein dauerhafter Ausfall der technischen Voraussetzungen bei dem Vertreter rechtfertigt keine Ersatzeinreichung. Die Voraussetzungen der Ersatzeinreichung müssen nach § 52d Satz 4 FGO (unverzüglich) glaubhaft gemacht werden. War eine Ersatzeinreichung danach nicht zulässig, gilt sie ebenfalls als nicht erfolgt.
Für Steuerberater besteht erst mit der Errichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ab dem 1.1.2023 die Möglichkeit eines dem beA entsprechenden sicheren Übermittlungswegs. Demnach können Steuerberater ihre Schriftsätze, Anträge und Erklärungen bis zum einschließlich 31.12.2022 weiterhin schriftlich bei Gericht einreichen.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Beschluss v. 22.02.2022, 8 V 2/22