134 Mitteilungen an Behörden und Stellen der Finanzverwaltung
(1) Die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens sowie der Abschluss des Verfahrens und das Ergebnis sind der für die Durchführung der Besteuerung zuständigen Finanzbehörde oder Stelle von der BuStra mitzuteilen.
(2) Soweit sonstige Behörden oder Stellen der Finanzverwaltung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder die Einleitung durch die BuStra oder Steufa veranlasst haben, gilt für die Unterrichtung dieser Behörden und Stellen durch die BuStra Absatz 1 sinngemäß.
(3) Zu den Mitteilungspflichten im Insolvenzverfahren vgl. Nummer 70 Abs. 2.
(4) Auskünfte aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nummer 4 BZRG) dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie erteilt worden sind (§ 41 Abs. 3 Satz 2 BZRG); es ist daher darauf zu achten, dass diese Mitteilungen bei den Strafakten verbleiben.
135 Unterrichtung der vorgesetzten Behörde
Über Angelegenheiten von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung sowie dann, wenn Ermittlungen in Fällen von besonderer Bedeutung (vgl. z. B. die Nummern 151, 152) durchgeführt werden sollen oder durchgeführt wurden, ist zu berichten. Dies gilt auch, wenn die Finanzbehörde das Verfahren nicht selbständig durchführt.
136 Mitteilungspflichten nach den Steuergesetzen
Nach den Steuergesetzen bestehen insbesondere folgende Mitteilungspflichten:
an die zuständigen Stellen. Bei den Mitteilungspflichten nach Nummer 1 sind die entsprechenden Regelungen im AEAO zu beachten. Wegen der Mitteilungspflicht nach Nummer 2 wird auf das BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2002 - BStBl I 2002, 1031, das Handbuch "Bekämpfung der Korruption - Handbuch für die Außenprüfungsdienste" und den BFH-Beschluss vom 14. Juli 2008 - VII B 92/0 -8 -, BStBl II 2008, 850 verwiesen.
137 Mitteilungspflichten nach anderen Vorschriften
(1) Die nach § 30 AO dem Steuergeheimnis unterliegenden, personenbezogenen Daten sind insbesondere mitzuteilen:
1. |
dem Gewerbezentralregister (vgl. Nummer 143) gemäß § 153a Abs. 1 GewO rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, insbesondere auch solche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragen im Sinne des § 9 OWiG oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist, begangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als 200 € beträgt (vgl. § 149 Abs. 2 Nummer 3 GewO); |
2. |
der Ausländerbehörde, wenn der Ausländer gegen eine Vorschrift des Steuerrechts verstoßen hat und wegen dieses Verstoßes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Geldbuße von mindestens 500 € verhängt worden ist (§ 88 Abs. 3 i. V. m. § 87 Abs. 4 AufenthG). Dies gilt in Bußgeldverfahren aber nur, wenn die betreffende Ordnungswidrigkeit im Allgemeinen mit einer Geldbuße von mehr als 1.000 € geahndet werden kann (§ 87 Abs. 4 S. 4 AufenthG). Die zuständige Ausländerbehörde ist jeweils unverzüglich über die Erledigung des Bußgeldverfahrens bzw. die Einleitung und die spätere Erledigung des Strafverfahrens unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. Hinsichtlich der mitzuteilenden personenbezogenen Daten wird auf Nummer 42 Abs. 3 MiStra hingewiesen; |
3. |
dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister die nach § 492 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 4 ZStVBetrV zu speichernden Daten (z. B. Einleitung und Erledigung von Steuerstrafverfahren); |
4. |
dem Bundeskartellamt zum Eintrag in das Wettbewerbsregister rechtskräftige Strafbefehle wegen einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO sowie rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die nach § 30 OWiG, auch in Verbindung mit § 130 OWiG, wegen einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO ergangen sind (§ 2 Abs. 1 Nummern 1 und 3, § 4 Abs. 1 WRegG). Zum Inhalt der Eintragung vgl. § 3 Abs. 1 WRegG, zur Regelung von Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung vgl. die WRegV. Die Eintragung erfolgt nur, wenn das Verhalten einer natürlichen Person einem Unternehmen zuzurechnen ist (§ 2 Abs. 3 Satz 1 WRegG); |
5. |
den zuständigen Disziplinarstellen bei Beamten, Richtern und Soldaten
- der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
- Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, wenn die Kenntnis der Daten auf Grund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.
Zu Einzelheiten vgl. BMF-Schreiben vom 12. Januar 2018, BStBl I 2018, 201, geändert durch BMF-Schreiben vom 13. Januar 2023, BStBl I 2023, 182 und Ziffer 5.1 und 11.8 des AEAO zu § 30 AO, Nummern 15 und 19 MiStra; § 49 BeamtStG. |