Führt der Arbeitgeber die Lohnsteuer für zunächst als steuerfrei behandelten Arbeitslohn nachträglich an das Finanzamt ab, fließt dem Arbeitnehmer hierdurch zusätzlich Arbeitslohn zu. Dies gilt unabhängig davon, ob die nachträglich lohnversteuerten Einkünfte tatsächlich sachlich steuerpflichtig waren oder nicht.[1]

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