Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit dem AReG neu in das HGB eingeführt. Sie dient der Umsetzung der Art. 30 Abs. 1, 30a Abs. 1b, 30c und 30f der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie. Die Vorschrift stellt die in § 334 Abs. 2a HGB benannten Ordnungswidrigkeiten bei Hinzutreten weiterer Tatbestandsmerkmale unter Strafe.

 

Rz. 2

Der Anwendungsbereich von § 333a HGB wird durch § 335b HGB auf PersG, die über keine natürliche Person als phG verfügen, erweitert.

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