Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftsführerhaftung bei ausreichendem Kredit
Leitsatz (NV)
Die Rechtsfrage, daß der Geschäftsführer einer GmbH seine Pflichten grob fahrlässig verletzt, wenn er bei -- trotz schlechter Geschäftslage -- ausreichendem Kreditvolumen bei der Hausbank der GmbH die Löhne an die Arbeitnehmer in voller Höhe auszahlt, die Lohnsteuer jedoch zum Fälligkeitszeitpunkt nicht an das FA abführt, ist grundsätzlich geklärt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 16. Juli 1996 VII R 133/95, BFH/NV 1997, 4).
Normenkette
AO 1977 §§ 34, 69; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Gründe
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend darlegt (§115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890).
Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sinngemäß meint, die Frage, wann ein Geschäftsführer einer GmbH seine steuerlichen Pflichten zumindest grob fahrlässig i.S. der §§69 Satz 1, 34 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) verletze, wenn er die Löhne an die Arbeitnehmer in voller Höhe auszahle, weil die GmbH zum Zeitpunkt der Lohnzahlung trotz schlechter Geschäftslage bei ihrer Hausbank über ein zur Begleichung der darauf entfallenden Lohnabzugsbeträge ausreichendes Kreditvolumen verfügt habe, ist schon zweifelhaft, ob die Beschwerde eine klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage hinreichend deutlich formuliert hat. Insbesondere legt die Beschwerde aber nicht dar, warum diese Frage trotz vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung dazu (vgl. z.B. Senatsurteil vom 16. Juli 1996 VII R 133/95, BFH/NV 1997, 4) noch weiterer Klärung bedarf. Hat die Rechtsprechung des BFH zu der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage bereits Stellung genommen, muß die Beschwerde darlegen, daß und ggf. in welchem Umfang die Frage weiterhin umstritten ist (vgl. Kühn/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., §115 FGO Anm. 7, m.w.N.) und welche neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluß vom 21. Juni 1996 VIII B 89/95, BFH/NV 1996, 920).
Die bloße Behauptung in der Beschwerdebegründung, der Rechtsfrage komme für das pflichtgemäße Verhalten von GmbH- Geschäftsführern und der damit zusammenhängenden Rechtssicherheit für diese über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, genügt diesen Anforderungen nicht.
Die vom Kläger weiter für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob den Geschäftsführer, der es pflichtwidrig unterlassen habe, die ausgezahlten Löhne herabzusetzen, um die darauf entfallenden Steuern bezahlen zu können, Verschulden und damit Haftung nur bezüglich der Lohnsteuer treffe, die er bei der gebotenen Kürzung der Nettolöhne an das Finanzamt (FA) hätte abführen können, ist durch die Senatsentscheidung vom 26. Juli 1988 VII R 83/87 (BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859) geklärt. Danach kann dem Geschäftsführer für den Fall, daß die Gesellschaft nur über Mittel in Höhe der ausgezahlten Nettolöhne verfügt hat, ein Schuldvorwurf i.S. des §69 AO 1977 nur hinsichtlich der Lohnsteuerbeträge gemacht werden, die er bei der gebotenen Kürzung der Nettolöhne an das FA hätte abführen können (BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859 unter II. 2. a der Gründe). Daran hat der Senat seither in ständiger Rechtsprechung festgehalten. Aus welchen Gründen ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf bestehen soll, legt die Beschwerde nicht dar (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen
Haufe-Index 67412 |
BFH/NV 1998, 1321 |