Der Erwerber darf die Differenzbesteuerung nicht anwenden, wenn er den Gegenstand von einem Unternehmer aus einem anderen EU-Land erworben hat.[1] Nimmt der Lieferant die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch, scheidet die Differenzbesteuerung aus.
Innergemeinschaftlicher Erwerb
Herr Vondergroot aus Holland verkauft einen massiven Büroschrank für 3.500 EUR an Herrn Huber. Herr Vondergroot nimmt für diese innergemeinschaftliche Lieferung die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch. Herr Huber muss deshalb den innergemeinschaftlichen Erwerb der Umsatzsteuer unterwerfen und kann diese Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb wieder als Vorsteuer abziehen. Die Differenzbesteuerung scheidet somit für Herrn Huber aus.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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0420/650 | Büroeinrichtung | 3.500 | 1200/1800 | Bank | 3.500 |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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1574/1404 | Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % | 665 | 1774/3804 | Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % | 665 |
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