Entscheidungsstichwort (Thema)

Begünstigte Genossenschaft nach § 17 EigZulG

 

Leitsatz (redaktionell)

Unter den Begriff Wohnungsgenossenschaft fallen alle Genossenschaften, deren Zielsetzung auf die Bereitstellung von Wohn- und Gewerberäumen zu Gunsten ihrer Mitglieder gerichtet ist. Sofern bei der Gründung der Genossenschaft noch kein Wohnungsbestand vorhanden ist, muss das Handeln der Genossenschaft auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet sein, d.h. das eingezahlte Genossenschaftsguthaben muss zur Errichtung oder zum Erwerb von Wohnungen verwandt werden.

 

Normenkette

EigZulG §§ 17, 17 S. 8, § 3; FGO § 69 Abs. 2-3; GenG § 1 Abs. 1 Nr. 7

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.07.2007; Aktenzeichen IX B 36/06)

BFH (Beschluss vom 31.07.2007; Aktenzeichen IX B 36/06)

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin –AStin.- ist eine Genossenschaft, die am 28. Januar 1998 in das Genossenschaftsregister des Amtsgerichts –AG- xxxxx unter der xxxxxxx eingetragen wurde und nach ihrer Sitzverlegung nach Berlin unter der xxxxxxxxxx beim Genossenschaftsregister es AG Charlottenburg geführt wird. Zweck der Genossenschaft ist nach § 2 Abs. 1 ihrer Satzung „die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung und die Ermöglichung des Erwerbs von Wohneigentum“. Die AStin. räumt ihren Mitgliedern, die eine Förderung nach § 17 EigZulG erhalten, außerdem unwiderruflich das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall ein, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohneigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat (§ 14a Abs. 1 der Satzung).

Die Beteiligten streiten im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AbgabenordnungAO- um die Frage, ob die AStin. die Voraussetzungen des § 17 EigenheimzulagengesetzEigZulG- erfüllt. Das Klageverfahren ist zum Aktenzeichen 2 K 2248/05 beim beschließenden Senat anhängig.

Nach der ursprünglichen Konzeption der AStin. sollte eine Vielzahl von Genossen geworben werden, um das für die geplanten Investitionen erforderliche Kapital bereitstellen zu können, ohne allen Genossen die tatsächliche Nutzung einer genossenschaftlichen Wohnung einzuräumen. Diesen Planungen wurde nach den Angaben der AStin. mit der im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF- vom 10. Februar 1998 (Bundessteuerblatt –BStBl- I 1998, 190 Teilziffer –Tz.- 108) vertretenen Rechtsauffassung der Verwaltung, dass die Selbstnutzung der Wohnung durch das Genossenschaftsmitglied Voraussetzung für die Gewährung der Eigenheimzulage sei, zunächst die Grundlage entzogen. Der Geschäftsbetrieb wurde daher erst nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs –BFH- vom 15. Januar 2002 (IX R 55/00, BStBl II 2002, 274), dass eine Nutzung der genossenschaftlichen Wohnung durch die Anspruchsberechtigten nicht erforderlich sei, wieder aufgenommen.

Am 14. Mai 2002 schloss die AStin. mit der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx einen notariellen Kaufvertrag (UR-Nr. xxxxxxxx des Notars xxxxxxxxxxx in Berlin) über den Erwerb von 16 Eigentumswohnungen –ETW- in xxxxxxxxxx zum Preis von 805 558,00 €, der nach den Ausführungen der AStin. unter einer aufschiebenden Bedingung gestanden habe, die in der Folgezeit nicht eingetreten sei. Mit Datum vom 23. Dezember 2003 schloss die AStin. mit der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx drei notarielle Grundstückskaufverträge (UR-Nr. xxxxxxxx und xxxxxxxx des Notars xxxxxxxxxxxx in Frankfurt am Main) über den Erwerb von Mietwohngrundstücken xxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxxxx (7 Wohnungen; Kaufpreis: 46 100,00 €), in der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxx (2 Gewerbe- und 5 Wohneinheiten; Kaufpreis: 1 324 474,00 €) und in der xxxxxxxxxxxxxxxxxx und xx in xxxxxx (10 Gewerbe- und 8 Wohneinheiten; Kaufpreis: 2 578 900,00 €). Die Kaufverträge standen jeweils unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung einer Schuldübernahme der AStin., die durch die Gläubiger des Verkäufers jedoch nicht erteilt wurde. Die AStin. erklärte daher am 17. Juni 2004 den Rücktritt von den Kaufverträgen. Mit notariellem Vertrag vom 30. November 2004 (UR-Nr. xxxxxxxx des Notars xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in Frankfurt am Main) wurde die Wiederherstellung des Grundstückskaufvertrages mit Auflassung vom 23. Dezember 2003 (UR-Nr. xxxxxxxx des Notars xxxxxxxxxxxx) betreffend das Grundstück xxxxxxxxxxxxxxx – zu geänderten Bedingungen – vereinbart. Ausweislich der im Verfahren vorgelegten Kontoauszüge hat die AStin. im Jahr 2005 acht Teilkaufpreisraten à 22 432,00 € (d.h. insgesamt 179 456,00 €) an den Verkäufer gezahlt. Weitere notarielle Grundstückskaufverträge (Wiederherstellung der ursprünglichen Verträge) sind im November 2004 hinsichtlich der beiden Grundstücke in xxxxxx abgeschlossen worden.

Im Juli 2004 führte der Antragsgegner –Ag.- eine Sonderprüfung der Eigenheimzulage für Genossenschaftsanteil...

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