rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen

 

Leitsatz (redaktionell)

Anspruch auf Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 EigZulG besteht nur, wenn die Genossenschaft tatsächlich und nicht nur satzungsmäßig den Erwerb, die Herstellung und den gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb von Wohnungen durch die Genossenschaftsmitglieder fördert und betreibt.

 

Normenkette

GenG § 1; AO 1977 § 69; EigZulG § 17

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Antragstellerin (Astin.) eine Genossenschaft im Sinne von § 17 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) ist.

Die Astin. wurde am 16.10.2002 gegründet und am 08.09.2003 im Genossenschaftsregister eingetragen. Das Risikokapital in Höhe von 50.000 Euro wurde darlehnsweise ohne Verzinsung durch eine aus den Eheleuten Q bestehenden GbR zur Verfügung gestellt. Gemäß § 2 ihrer Satzung bezweckt die Astin. „eine gute, sichere und soziale verantwortbare Wohnraumversorgung der Mitglieder der Genossenschaft, verbunden mit der Möglichkeit, genossenschaftlichen Wohnraum zu erwerben. Insbesondere sollen die Mitglieder und deren nahe Angehörige im Sinne des § 15 AO und § 17 EigZulG durch eine entsprechende Versorgung gefördert werden.” Gemäß § 12 Ziffer 2 d) der Satzung hat jedes Mitglied das „unwiderrufliche und vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihm zu Wohnzwecken genutzten Wohnung, wenn die in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung dieser Wohnung schriftlich zugestimmt haben”. Dieses Recht geht gemäß der Satzung (§ 8) im Falle des Todes auf den Erben über. Innerhalb der ersten 6 Monate des Geschäftsjahres, das gemäß § 42 der Satzung das Kalenderjahr ist, hat eine ordentliche Generalversammlung stattzufinden (§ 30 der Satzung). Gemäß § 43 der Satzung hat der Vorstand innerhalb von 5 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht (soweit gesetzlich erforderlich) für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Eine Bilanz der Astin. wurde bisher lediglich für das Gründungsjahr 2002 eingereicht. Diese Bilanz wurde im November 2003 erstellt und wies einen Fehlbetrag von 55.160,97 Euro aus. In 2002 waren 7 Genossen mit Einlagen von insgesamt 700 Euro beigetreten.

In 2003 und vereinzelt in 2004 traten zahlreiche Mitglieder der Astin. bei. Ausweislich eines Schreibens der damaligen Bevollmächtigten der Astin., der U GmbH, vom 27.04.2004 an den Berater eines Genossenschaftsmitglieds wurde die erste Teilzahlung des Genossenschaftsanteils vom Initiator geleistet „ohne vertragliche Vereinbarung in der Erwartung, dass die Kunden am Ende der Laufzeit diese von ihren Guthaben zurückzahlen”. Das Schreiben lautete weiter: „Bei allem Verdruß über eine möglicherweise falsche Beratung sollten die Kunden darauf hingewiesen werden, welche Vorteile ihnen entgehen, wenn sie jetzt kündigen. Wir denken, dass für eine Sozialhilfeempfängerin nach 8 Jahren die Auszahlung von 5.400 Euro ohne eigene Leistung viel Geld ist. Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, bestehen wir nicht auf einer Mitgliedschaft. Soweit die Eigenheimzulage an uns gezahlt wurde, zahlen wir sie ans Finanzamt zurück”.

Die Astin. und später die U GmbH ließen sich ausweislich des Antragsschriftsatzes vom 21.2.2005 in der Sache 15 V 793/05 EZ die Eigenheimzulagenansprüche von Genossenschaftsmitgliedern abtreten. Nachdem die Wohnsitzfinanzämter diese Abtretungen wegen § 46 Abs. 4 AO nicht berücksichtigten und die Eigenheimzulage an die Genossen auszahlten, eröffnete die U GmbH aufgrund von mit den Genossen geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträgen Konten bei einer Bank (S Bank in …) und ließ sich darauf Kontokorrentkredite einräumen. Die Genossenschaftsrestanteile wurden sodann unter Inanspruchnahme der Kontokorrentkredite geleistet. Die Kontokorrentkredite sollten mit den ausgezahlten Eigenheimzulagen getilgt werden.

Die Astin. wurde vom Antragsgegner (Ag.), dem Finanzamt …, nach Beginn einer Außenprüfung, die aber noch nicht abgeschlossen ist, mit Schreiben vom 09.11.2004, 29.11.2004 und 31.12.2004 aufgefordert, mitzuteilen, wann mit der Investitionstätigkeit begonnen wurde, ob Wohnungen an Genossenschaftsmitglieder überlassen wurden, inwieweit die finanziellen Mittel für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwandt wurden, einen Jahresabschluss für 2003 sowie einen Vermögensstatus und eine betriebswirtschaftliche Auswertung zum 30.09.2004 und eine Liste der Mitglieder mit Eintrittsdaten und Angabe der gezeichneten Anlagen, die Kontoauszüge für 2002 – November 2004 und einen Liquiditäts- Finanz- und Rentabilitätsplan vorzulegen.

Die Astin. kaufte mit notariellen Verträgen vom 23.12.2004, 27.09.2004, 20.12.2004 mehrere bebaute Wohngrundstücke. Inwieweit diese Kaufverträge erfüllt wurden und wer die Wohnungen nutzt, ist nicht bekannt. Ein Kaufvertrag vom 05.11.2004 über verschiedene Miteigentumsanteile wurde wieder aufgehoben.

Mit Bescheid vom 31.01.2005 über die gesonderte und e...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge