rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1986

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 1986 vom 17.12.1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.12.1994 wird abgeändert; die Einkommensteuer 1986 ist unter Ansatz eines gewerblichen Gewinns von nur 5.825,– DM festzusetzen.

Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Verfahrens kosten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob nicht erklärte Warenbestände als Betriebsvermögen nachträglich zu erfassen sind und steuerwirksam mit gewinnerhöhender Wirkung anzusetzen sind.

Die Klägerin ist die Enkelin des im Dezember 1986 verstorbenen Herrn C., der sie zur Alleinerbin eingesetzt hatte.

Der Verstorbene betrieb früher einen Handel mit Rohprodukten und Metallen auf der …. Nach seinem Tode wurden Metallbestände entdeckt, die bislang von dem Verstorbenen nicht bilanziert worden waren. Die Bestände (ca. 80 Tonnen) fanden sich zum einen im Kellergeschoß des privaten Wohnhauses des Verstorbenen auf der … in einem versteckten Lager. Dieses Lager befand sich hinter einer Türe, die ihrerseits hinter einem mit einer Schiebetüre verdeckten Weinregal, bestückt mit mehreren hundert Flaschen Wein, lag. Der Erblasser hatte dem späteren Testamentsvollstrecker des Nachlasses wenige Tage vor seinem Tode telefonisch mitgeteilt, er habe Vermögenswerte im Keller seines Hauses eingemauert und habe Angst vor einer Entdeckung.

Außerdem stellte der frühere Testamentsvollstrecker fest, daß in einem alten unvermieteten Lagerraum des Erblassers weitere Metallbestände lagerten (rund 66 Tonnen). Der Lagerraum (Shed) befand sich neben einem Mietwohnhaus des Erblassers in der ….

Im November 1990 wurde mit dem vom Vormundschaftsgericht … als Ergänzungspfleger für die damals noch minderjährige Klägerin bestellten Rechtsanwalt Einigung darüber erzielt, daß die Metalle abtransportiert, verwogen und verwertet werden sollten. Hierbei wurde der vereidigte Sachverständige M., Fachmann für Metallbewertung aus …, eingeschaltet. Mit dem Abtransport wurde Ende November/Anfang Dezember 1990 begonnen. Zuerst wurde das alte, unvermietete Lager leergeräumt. Die dortigen Metallbestände konnten vom Sachverständigen nach Augenscheinseinnahme wegen ihrer unterschiedlichen Beschaffenheit so nicht bewertet werden. Es wurde eine Probeschmelzung durchgeführt, um eine Analyse erstellen zu können. Nach Verkauf dieser Metalle wurde auch mit der Räumung des versteckten Lagers im Privathaus des Verstorbenen begonnen. Auch hier konnte noch keine Bewertung erfolgen, da Ergänzungsarbeiten notwendig wurden. Nach Durchführung der Analysen wurden die Warenbestände insgesamt vom Testamentsvollstrecker verkauft.

Der Testamentsvollstrecker errechnete aus der Bewertung des Sachverständigen zum Todestag einen Wert der Metalle von 222.049,10 DM.

Das Finanzamt legte diesen ermittelten Wert der Metallbestände von 222.049,– DM zugrunde und erfaßte die Bestände gewinnerhöhend mit Einkommensteuerbescheid 1986 vom 17.12.1993.

Die Klägerin behauptet, die entdeckten Warenbestände hätten schon seit langem zum Privatvermögen gehört, da der Erblasser diese Bestände früher seinem Betrieb entnommen habe. Der Erblasser habe bereits nach dem Koreakrieg aufgrund der damaligen Schrottschwemme Buntmetalle durch eindeutige Entnahmehandlungen in sein Privatvermögen überführt. Diese Metalle seien dann über Jahrzehnte einerseits im privaten Einfamilienhaus in einem Kellerraum und andererseits in einem Shedraum neben dem Mietwohnhaus in der … eingelagert gewesen. Damit seien diese Metalle ganz eindeutig von dem damaligen Gewerbebetrieb in der … auch räumlich getrennt worden. In den Folgejahren hätten Betriebsprüfungen stattgefunden; die Entnahmehandlungen hinsichtlich der Buntmetalle seien akzeptiert worden. Da die bezeichneten Metalle in der Bilanz auf den Todestag des Erblassers nicht enthalten seien, hätte die Klägerin als Erbin daher diese Metallwerte erfolgsneutral in den Jahren 1990 und 1991 verkaufen können. Der gewerbliche Gewinn sei entsprechend der nachgereichten Einkommensteuererklärung des Erblassers auf 5.825,– DM herabzusetzen.

Die Klägerin beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 1986 vom 17.12.1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.12.1994 abzuändern und die Einkommensteuer 1986 unter Ansatz eines erklärten gewerblichen Gewinns von nur 5.825,– DM entsprechend niedriger festzusetzen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt und der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.08.1998 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Steuerfestsetzung ist im Hinblick auf die Behandlung der aufgefundenen Metallbestände als den Gewinn erhöhendes Betriebsvermögen rechtswidrig. Sowohl die nach dem Tode des Erblassers im Keller des privaten Wohnhauses vorgefundenen Metallbestände als auch die in dem Shedraum (Lagerraum) entdeckten Metallvorräte waren im Streitjahr 1986 kein Betriebsvermögen mehr, was allein die vom Beklagten erfolgswir...

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