rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Rückforderungsanspruch des Finanzamts bei Überweisung auf ein vermeintlich noch bestehendes Girokonto
Leitsatz (redaktionell)
Wird nach Löschung eines Girokontos durch das Finanzamt irrtümlich eine Überweisung auf das vermeintlich noch bestehende Konto getätigt, ist das Kreditinstitut Leistungsempfänger, gegen den sich der Rückforderungsanspruch des Finanzamtes gemäß § 37 Abs. 2 AO richtet.
Normenkette
AO § 37; BGB § § 362, § 364
Tatbestand
Die Steuerkasse Hamburg überwies ungeachtet einer vorliegenden Abtretungsanzeige zugunsten einer Frau E. vom 16. 2. 1996 für die Einkommensteuerrükkerstattung 1995 am 27. 11. 1997 einen Betrag in Höhe von DM 16.982,40 auf ein Konto des Steuerpflichtigen S bei der Klägerin. Die Klägerin schrieb den Betrag nicht dem angegebenen Konto des Steuerpflichtigen gut, sondern verbuchte einen Teilbetrag in Höhe von DM 6.536,46 auf einem Abwicklungskonto S GmbH Nr. ... als Bürgschaftszahlung aus einer offen stehenden Bürgschaftsschuld des Steuerpflichtigen. Den Restbetrag von DM 10.445,94 kehrte die Klägerin nach Befragung des Steuerpflichtigen auf dessen Konto bei der B-Bank aus. Der Steuerpflichtige überwies diesen Betrag wieder an den Beklagten zurück. Zum Zeitpunkt der Überweisung des Beklagten war das von ihm angegebene Konto Nr. ..., bei dem es sich um das frühere Privatkonto des Steuerpflichtigen gehandelt hatte, bereits geschlossen. Das Konto war im Februar 1996 aufgelöst worden.
Am 30. 3. 1998 erließ der Beklagte gegen die Klägerin einen Rückforderungsbescheid in Höhe von DM 5.928,46, wobei der Beklagte von einem Erstattungsbetrag von insgesamt DM 16.374,40 ausging, und führte zur Begründung aus, die Klägerin sei durch die vorgenommene Verwendung des Teilbetrages Leistungsempfängerin geworden.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch am 6. April 1998 ein mit der Begründung, sie habe den bei ihr eingegangenen Betrag ordnungsgemäß verbucht und den verbleibenden Übererlös an den Steuerpflichtigen ausgekehrt. Mit Einspruchsentscheidung vom 27. 5. 1999 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Die Auszahlung des Betrages durch die Steuerkasse Hamburg an Herrn S auf dessen Konto bei der Klägerin sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Sei eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so habe derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 AO an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrages. Für das Finanzamt ergebe sich hiernach ein öffentlich-rechtlicher Rückforderungsanspruch, da die Steuererstattung an Herrn S auf dessen Konto bei der Klägerin ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Grundlage für den Rückforderungsanspruch sei § 37 Abs. 2 AO. Der Rückforderungsanspruch richte sich gegen den Empfänger der öffentlich-rechtlichen Leistung. Im vorliegenden Fall sei die Klägerin in Höhe von DM 5.928,46 als Empfängerin der öffentlich-rechtlichen Leistungen anzusehen. Eine in das Erstattungsverfahren eingeschaltete Bank sei regelmäßig als Vertreterin oder Zahlstelle anzusehen. Dieser Grundsatz gelte jedoch nicht, wenn die zwischengeschaltete Bank auch im eigenen Interesse gehandelt habe. Durch die von der Klägerin vorgenommene Verbuchung des Betrages von DM 5.928,46 auf dem Abwicklungskonto S GmbH habe die Klägerin als Bank - entgegen dem regelmäßigen Verfahren - nicht als Vertreterin des Steuerpflichtigen gehandelt, sondern insoweit im eigenen Interesse. Bei dem Konto, auf welches der Teilbetrag verbucht worden sei, handele es sich nicht um das vom Beklagten angegebene Konto, sondern um ein Abwicklungskonto der ehemaligen S GmbH. Es liege somit keine Personenidentität vor. Zudem sei das Konto zuvor von der Klägerin gekündigt worden.
Im vorliegenden Fall sei nicht erkennbar, dass die Klägerin hinsichtlich der Verbuchung des Betrages von DM 5.928,46 als Bürgschaftszahlung als Vertreterin an Herrn S gehandelt habe. Die Klägerin sei auch nicht bloße Zahlstelle gewesen. Vielmehr habe ein erhebliches Eigeninteresse der Klägerin vorgelegen, denn die Verbuchung auf dem Abwicklungskonto der ehemaligen GmbH habe der Tilgung eigener fälliger Forderungen der Klägerin gedient, welche durch die Verbuchung endgültig getilgt hatten werden können. Die Klägerin sei daher hinsichtlich des Betrages von DM 5.928,46 Leistungsempfängerin der ohne rechtlichen Grund an sie erfolgten Zahlung geworden. Die Zahlung sei insoweit nur der Klägerin zugeflossen und ihr Vermögen sei durch die unberechtigte Zahlung vermehrt worden. Der Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO bestehe gegenüber der Klägerin.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. 6. 1999, beim Finanzgericht am gleichen Tage eingegangen, Klage. Sie bestreitet den geltend gemachten Rückforderungsanspruch.
Die Zahlung des Beklagten sei darauf gerichtet gewesen, den Erstattungsbetrag Herrn S als Empfänge...