rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ort der Leistung bei Vermittlungsleistungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Sonstige Leistungen werden gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
2. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung nach Abs. 1 der Vorschrift bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Normenkette
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 2, § 3a Abs. 1, § 4 Nr. 12a S. 1, § 15 Abs. 1 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 26. April 2004 und der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2005 wird die Umsatzsteuer 2001 auf einen Negativbetrag von 6.300,44 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob von der Klägerin vereinnahmte Honorare der Umsatzsteuer unterliegen und ob ihr der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Aufwendungen für Geschäftsräume zusteht.
Die Klägerin ist als Repräsentantin im Medienbereich, PR-Beraterin und Vermieterin unternehmerisch tätig.
Im Streitjahr erklärte sie steuerfreie Umsätze in Höhe von 216.414 DM, steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 5.148 DM sowie Vorsteuern in Höhe von 88.185,19 DM.
Anlässlich einer Umsatzsteuerprüfung (vgl. Bericht vom 25. Juni 2002) kam das Finanzamt (FA) unter anderem zu dem Ergebnis, dass von der Klägerin als steuerfrei behandelte Honorare als sonstige Leistungen umsatzsteuerpflichtig seien.
So behandelte das FA ein am 11. Mai 2001 mittels Gutschrift abgerechnetes Honorar in Höhe von 39.738,30 DM (280.000 ATS) und ein am 6. Juli 2001 vereinnahmtes Entgelt über 35.498,39 DM (250.000 ATS) als steuerpflichtiges Entgelt für kaufmännische Dienstleistungen, die vom Unternehmenssitz der Klägerin in Deutschland aus für die Firma Z GmbH mit Sitz in Wien, Österreich erbracht worden seien.
Auch Provisionen in Höhe von 28.700 DM (202.500 ATS), die der Klägerin im Februar und März 2001 für kaufmännische Dienstleistungen wie Büroarbeit und Kundenbetreuung von der Firma H GmbH mit Sitz in Wien, Österreich gezahlt worden waren, wurden der Umsatzsteuer unterworfen.
Außerdem erkannte das FA geltend gemachte Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit zwei von der Klägerin im Wohn- und Geschäftshaus in G angemieteten Wohnungen nicht an.
Die Wohnung Nr. 15 bestehend aus Büroräumen war vom Eigentümer an eine VerwaltungsGmbH zur Nutzung als Hotelappartement vermietet worden. Mit dieser VerwaltungsGmbH hatte die Klägerin in der Zeit vom 1. April 2001 bis 31. Dezember 2002 einen Mietvertrag mit einer monatlichen Miete von 620 DM zuzüglich 99,20 DM Mehrwertsteuer sowie einer monatlichen Betriebskostenpauschale von 80 DM abgeschlossen.
Laut Untermietvertrag vom 1. April 2001 vermietete die Klägerin das Büro an den in Spanien ansässigen Kaufmann D zu denselben Konditionen weiter. Gemäß Textziffer 4 des Mietvertrages sollte ein monatlicher Betrag von 700 DM überwiesen werden. D leistete am 1. März 2001 eine à-conto-Zahlung über 7.200 DM, die nicht der Umsatzsteuer unterworfen wurde. Am 8. Oktober und 10. Dezember 2001 wurden zwei weitere Zahlungen über insgesamt 3.898,50 DM netto geleistet, die der Umsatzsteuer unterworfen wurden.
Die von der Klägerin in den Umsatzsteuervoranmeldungen angemeldeten Vorsteuerbeträge aus den Mietzahlungen, Nebenkosten sowie aus der Anschaffung von Büromöbeln ließ das FA nicht zum Abzug zu, da nicht geprüft werden könne, ob die Voraussetzungen des § 9
des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) i. V. m. § 4 Nr. 12 UStG vorlägen.
Auch die im Zusammenhang mit der Wohnung Nr. 19 von der Klägerin errechneten Vorsteuerbeträge aus Baumaßnahmen und der Anschaffung von Einrichtungsgegenständen ließ das FA nur in Höhe von 8,22 % – soweit sie das Arbeitszimmer betrafen – zum Abzug zu, da ansonsten kein Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin festzustellen sei.
Mit Bescheid vom 26. April 2004 setzte das FA die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 in Höhe eines Negativbetrages von 3.492,63 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 210 EUR fest.
Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte überwiegend keinen Erfolg. Das FA verzichtete auf den Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeugs für nicht unternehmerische Zwecke und setzte mit Entscheidung vom 12. Mai 2005 die Umsatzsteuer auf einen Negativbetrag von 4.651,73 EUR herab. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der hiergegen eingelegten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass das FA das von der Klägerin am 11. Mai 2001 vereinnahmte Honorar in Höhe von 39.738,30 DM (280.000 ATS) zu Unrecht der Umsatzsteuer unterwerfe. Die von der Klägerin erbrachten Dienstleistungen hätten ausschließlich d...