Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage: Zur Frage der Herstellung einer neuen Wohnung durch Umbau- und Sanierungsmaßnahmen an einem Gebäude

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Falle der Anschaffung einer Wohnung nach Ablauf des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres beträgt der Fördergrundbetrag im Rahmen der Eigenheimzulage nur 2,5 v. H. der Bemessungsgrundlage ( nicht 5 v. H. ), höchstens 2.500.00 DM.

2. Die Herstellung einer neuen Wohnung bzw. eines neuen Gebäudes liegt nicht schon dann vor, wenn Herstellungskosten in größerem Umfang angefallen sind. Erforderlich ist vielmehr, dass ein bautechnisch neues, bisher nicht vorhandenes Gebäude geschaffen wird.

3. Durch Umbau- und Sanierungsmaßnahmen an einem Gebäude wird nur dann eine neue Wohnung hergestellt, wenn die Baumaßnahmen bautechnisch einem Neubau gleichkommen.

 

Normenkette

EigZulG §§ 1, 2 Abs. 1-2, § 9 Abs. 2 S. 2

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Eigenheimzulage, und zwar ob den Klägern ein Fördergrundbetrag in Höhe von 5 v. H. oder nur in Höhe von 2,5 v. H. zusteht.

Begünstigtes Objekt ist das von den Klägern - anteilig zu je 1/2 - durch Zuschlagbeschluss des Amtsgerichts S vom 06.02.1998 zum gerichtlich festgesetzten Verkehrswert von 275.000,- DM erworbene Wohnhaus (mit Werkstatt, Hofraum, Garten zu 290 qm) Y- Straße 9a in T. Voreigentümer waren die Ehegatten ... und Bbb, die ihrerseits das Anwesen mit notariellem Vertrag vom 26.08.1982 zum Preis von 145.000,- DM von Herrn Aaa erworben hatten. Laut Einheitswertakten des Finanzamts hatte der Ersteigentümer, Herr Aaa, dem das von der Straßenflucht her gesehen um mehr als drei Meter ansteigende Grundstück seit 1953 zugerechnet wurde, im Jahr 1960 auf einer bebauten Fläche von 100M2 für Baukosten von 15.000,- DM ein Gebäude errichtet (vgl. Erklärung zur Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1964 vom 17. Juli 1967). Dieses Gebäude bestand nach übereinstimmendem Sachvortrag der Parteien aus einem straßenseitig ebenerdig zu Tal tretenden als Autoreparaturwerkstatt genutzten Kellergeschoss, einem darüber liegenden als Wohnung genutzten rund 90M2 großen Erdgeschoss, das von der Gebäuderückseite ebenerdig zugänglich war, und einem Dach- bzw. Spitzboden, der durch eine Bodenklappe mit Leiter von der Diele aus zugänglich war; zwischen Keller- und Wohngeschoss bestand keine hausinterne Verbindung. Aus dem an Herrn Aaa gerichteten Einheitswertbescheid des Finanzamts vom 04.03.1968 ergibt sich ein Einheitswert auf den 1.1.1964 für das gemischt genutzte Grundstück von 28.700 DM.

Mit Baugenehmigung vom 28.03.1984 erteilte das Landratsamt S den Voreigentümern Bbb die Erlaubnis für eine tiefgreifende Umgestaltung und Erweiterung des von ihnen 1982 (vgl. o.) erworbenen Anwesens; die Baukosten hatten die Antragsteller mit 208.000,- DM beziffert. Folgende Umbauarbeiten nahmen die Ehegatten Bbb nach dem Sachvortrag der Parteien vor: Abtragung des alten Dachgeschosses und Errichtung eines auf einem neuen Kniestock aufgesetzten neuen Dachstuhls mit Biberschwanzeindeckung; zum Zwecke der Verbindung der Stockwerke Durchbruch der Zwischendecken und Erstellung eines durchgehenden Treppenhauses, wobei dafür der bisherige Bad-/WC-Raum im Erdgeschoss verloren ging. Das im Dachgeschoss geplante Bad mit WC wurde nie erstellt. Die gesamten Außenfassaden wurden wärmeisoliert und zusätzlich mit einem Klinkermauerwerk verblendet. Die weiteren geplanten Arbeiten wurden nicht fertiggestellt.

In ihrer Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1987, eingegangen beim Finanzamt am 15.05.1987, hatten die Ehegatten Bbb folgende Angaben gemacht: Erdgeschoss 87 qm, 3 Wohn- und Schlafräume, 1 Küche, 1 Bad, bezugsfertig 1982; Vorderhaus (Einliegerwohnung) 10M2 , bezugsfertig (voraussichtlich) 1988; Dachgeschoss 69 qm, 3 Wohn- und Schlafräume, 1 Küche, 1 Bad, z. Z. noch im Rohbau, bezugsfertig (voraussichtlich) 1988. Mit Einheitswertbescheid vom 09.11.1987 - Wert- und Artfortschreibung (Einfamilienhaus) auf den 1.1.1983 - setzte das Finanzamt den Einheitswert mit 35.500 DM fest.

[Einheitswert (35.000 DM) und Grundstücksart (Einfamilienhaus) unverändert gültig gegenüber den Klägern laut EW-Mitteilung des Finanzamts vom 26.05.98 "für den neuen Eigentümer auf den 1.1.1999" ]

Nach Erwerb dieses Einfamilienhauses durch die Kläger (mit Zuschlagsbeschluss vom 06.02.1998, vgl. o.) stellten diese am 11.01.1999 Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 1998. Sie begehrten die Eigenheimzulage in Höhe des Höchstbetrages von 5.000,- DM p. a. zuzüglich zweier Kinderfreibeträge in Höhe von 1.500,- DM, insgesamt somit 8.000,- DM p. a. Ergänzend teilten die Kläger mit Schreiben vom 24.02.1999 noch mit, dass nach dem Wertermittlungsgutachten des Sachverständigen Vvv vom 27.08.1997 die Aus- und Umbauarbeiten durch die Voreigentümer Bbb nicht abgeschlossen, sondern noch etwa zu 30 % zu vervollständigen waren.

Mit Bescheid vom 24.02.1999 gewährte das Finanzamt die beantragte Eigenheimzulage für die Jahre 1998 bis 2005, al...

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