Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Andere Geschäftsidee
- Gebührenzahlung
- Betriebsausgabenabzug
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Franchisegebühren |
4901 |
6301 |
|
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
Bank |
1200 |
1800 |
|
Guthaben bei Kreditinstituten |
So kontieren Sie richtig!
Die laufenden Franchisegebühren können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Buchung erfolgt auf das individuell angelegte Konto "Franchisegebühren" 4901/6301 (SKR 03/04).
Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Bank" 1200/1800 (SKR 03/04).
Buchungssatz:
Franchisegebühren |
|
an Bank |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Übernahme eines Franchisekonzepts einer Großbäckerei
Hans Groß hat ein Franchisekonzept übernommen, d. h. er betreibt einen Einzelhandel mit Backwaren. Die Backwaren darf er ausschließlich über den Franchisegeber, die Großbäckerei-Kette Müller, beziehen. An laufenden Franchisegebühren muss Hans Groß monatlich einen Betrag von 595 EUR inklusive Umsatzsteuer bezahlen.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4901/6301 |
Franchisegebühren |
500 |
|
|
|
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
95 |
1200/1800 |
Bank |
595 |
Hinweis: Das Konto 4901/6301 ist im Kontenrahmen nicht enthalten. Es muss individuell angelegt werden.
3 Bei einem Franchisevertrag wird die Geschäftsidee eines anderen genutzt
Die in diesem Zusammenhang zu zahlenden Gebühren fallen in der Praxis recht unterschiedlich aus. Sie hängen von der Art der Geschäftsidee ab.
Diese Aufwendungen stellen für den Franchisenehmer Betriebsausgaben dar, Aufwendungen für die Nutzung
- des gemeinsamen Namens, Zeichens,
- des Know-hows,
- der Vermarktungsberatung und
- der Werbung.
4 Es besteht die Pflicht zum Warenbezug über den Franchisegeber
I. d. R. ist der Franchisenehmer verpflichtet, die Waren ausschließlich vom Franchisegeber zu beziehen. Das bedeutet, dieser verdient doppelt. Einerseits erhält er die laufende Franchisegebühr, andererseits erhält er den Kaufpreis für die bezogenen Waren.
5 So wird Franchising definiert
Der Begriff bezeichnet eine Mischung aus indirektem oder direktem Verkauf. Dabei stellt ein Franchisegeber einem Franchisenehmer die entgeltliche Nutzung eines Geschäftskonzepts zur Verfügung. Der Franchisenehmer verkauft seine Erzeugnisse oder Dienstleistungen als selbstständiger Unternehmer und zahlt an den Franchisegeber Entgelte für die Verwendung einer einheitlichen Ausstattung, für einen einheitlichen Namen, für ein Symbol, für die Nutzung einer Marke und für ein einheitliches Vertriebssystem.
Die Definition des Deutschen Franchiseverbands lautet wie folgt: "Franchising ist ein auf Partnerschaft basierendes Absatzsystem mit dem Ziel der Verkaufsförderung. Der sog. Franchisegeber übernimmt die Planung, Durchführung und Kontrolle eines erfolgreichen Betriebssystems. Er erstellt ein unternehmerisches Grundkonzept, das von seinen Geschäftspartnern, den Franchisenehmern, selbstständig an ihrem Standort umgesetzt wird."
Der Franchisenehmer handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Folgende Merkmale kennzeichnen das Franchising:
- 2 selbstständige Unternehmer vereinbaren eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit.
- Innerhalb eines genau festgelegten Rahmens darf der Franchisenehmer über die Benutzung von Markennamen, Firma, Rezepturen, Erzeugung und Vertrieb von Waren verfügen.
- Hierfür zahlt der Franchisenehmer an den Franchisegeber ein Entgelt.
- Der Franchisegeber unterstützt den Franchisenehmer bei dessen Betriebsaufbau.
6 Franchisegebühren: Welche Unterschiede es gibt
Für das Franchising zahlt der Franchisenehmer an den Franchisegeber i. d. R. verschiedene Gebühren. Das beginnt bei Einstiegsgebühren, geht weiter über Werbegebühren und endet bei der Zahlung laufender Gebühren.
Die Einstiegsgebühr deckt das Unternehmenskonzept, Know-how, Schulungen, Einkauf usw. ab. Dafür ist dem Franchisenehmer die Mitbenutzung von Logos, Markenrechten, Patenten sowie Gebrauchs- und Geschmacksmustern während der Laufzeit des Franchisevertrags gestattet.
Viele Existenzgründer wagen den Schritt in die berufliche Selbstständigkeit als Franchisenehmer. Das sollte allerdings genau durchdacht sein, da sich die Franchisegebühren als ernstzunehmende finanzielle Probleme erweisen können.
6.1 Einstiegsgebühr für die Bereitstellung des Unternehmenskonzepts
Die Einstiegsgebühr ist das Entgelt für die Bereitstellung eines Unternehmenskonzepts, Know-how, Beratungen, Schulungen, Finanzierungsunterstützung usw. Da die Mitbenutzung von Logos, Markenrechten usw. dem Franchisenehmer während der gesamten Vertragslaufzeit gestattet ist, muss die Einstiegsgebühr als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden.
Erwirbt der Franchisenehmer zusätzlich Geräte, Waren, Maschinen usw., die in einem Gesamtpreis enthalten sind, sind diese aus dem Gesamtpreis herauszurechnen und als Sachanlagen auszuweisen.
Dieser Rechnungsabgrenzungsposten ist auf die Vertragslaufzeit verteilt abzuschreiben.
Einstiegsgebühr als Fanchisenehmer
Hans Groß wagt den Schritt in die Selbstständigkeit, indem er Franchisenehmer der X-Bäckerei-Kette GmbH wird. Der Franchisevertrag beginnt am 1.7.01 und endet nach 5 Jahren. Er verlängert sich um 1 Jahr, wenn er nicht gekündigt wird. Als Einstiegsgebühr überweist Hans Groß 25.000 EUR netto.
Folge:
Die Einstiegsgebühr ist als aktiver Re...