Unternehmer Hans Groß erwirbt für sein Unternehmen in Nürnberg ein Grundstück von Privatmann Wolfgang Müller für 150.000 EUR, auf dem er eine Produktionshalle errichten will. Der Zeitpunkt der Errichtung der Halle steht allerdings noch nicht fest. Es sind weder Pläne gefertigt, noch ist ein Antrag auf Baugenehmigung gestellt.
Folge: Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung, also 150.000 EUR. Der Steuersatz zur Grunderwerbsteuer beträgt für Bayern aktuell 3,5 % . Es ergibt sich damit eine Grunderwerbsteuer i. H. v. 5.250 EUR. Diese gehören zu den Anschaffungskosten des unbebauten Grundstücks
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
0065/0215 | unbebaute Grundstücke | 5.250 | 1200/1800 | Bank | 5.250 |
Aufteilung der Grunderwerbsteuer auf Grund und Boden sowie auf Gebäude
Die Grunderwerbsteuer gehört regelmäßig zu den Anschaffungskosten eines unbebauten bzw. bebauten Grundstücks. Wird ein bebautes Grundstück erworben, sind die Anschaffungskosten grundsätzlich auf die Wirtschaftsgüter "Grund und Boden" sowie "Gebäude" aufzuteilen. Ergibt sich nach den gesetzlichen Regelungen so z. B. ein Aufteilungsmaßstab von 25:75 (Grund und Boden : Gebäude), sind auch die Grunderwerbsteuern in diesem Verhältnis aufzuteilen und den einzelnen Wirtschaftsgütern zuzuordnen. Beträgt die Grunderwerbsteuer nach Anschaffung eines Geschäftsgebäudes z. B. 25.000 EUR ergäbe sich demnach nachfolgende Buchung:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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0085/0235 | Grundstückswerte eigener bebauter Grundstücke | 6.250 | |||
0065/0240 | Geschäftsbauten | 18.750 | 1200/1800 | Bank | 25.000 |
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