Dies soll anhand nachfolgender Beispiele erläutert werden:

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1

Der Arbeitnehmer A war in Österreich vom 1.1. bis 31.10.01 (= 304 Kalendertage) tätig. A hat eine 5-Tage-Woche. Im Juli nahm A seinen Jahresurlaub in Österreich (21 Arbeitstage). Im November und Dezember, d. h. als A wieder in Deutschland tätig war, waren 20 Tage (Samstage, Sonntage, Feiertage) arbeitsfrei.

Es ergibt sich folgendes Berechnungsschema:

1. Schritt: Ermittlung der maßgebenden vereinbarten Arbeitstage:

 
Kalendertage 365 (unterstellt)
- Samstage 52
- Sonntage 52
- Feiertage (ohne SA, SO) 11 (unterstellt)
- Urlaub 21
= vereinbarte Arbeitstage 229

2. Schritt: Ermittlung des anteiligen Arbeitslohns pro Tag

Bei einem vereinbarten – nicht direkt zuordenbaren – Arbeitslohn von 100.000 EUR ergibt sich pro Tag ein anteiliges Entgelt von 436 EUR.

3. Schritt: Ermittlung des steuerfreien/steuerpflichtigen Anteils:

Es bietet sich an, zur einfacheren Zuordnung den kürzeren Tätigkeitszeitraum, d. h. hier den Inlandszeitraum, zu untersuchen.

 
Kalendertage Inland 61
- arbeitsfreie Tage 20
= anteilige vereinbarte Arbeitstage 41

4. Schritt: Ergebnis

Das Arbeitseinkommen ist damit im Verhältnis 188 (229 Gesamttage – 41 "deutsche" Tage) × 436 (Arbeitslohn/Tag) = 81.936 (steuerfreier "Österreichlohn") zu 41 × 436 (steuerpflichtiger "Deutschlandlohn") = 17.876 EUR aufzuteilen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2

Im Jahr 01 nimmt der Arbeitnehmer C einen Monat (= 20 Arbeitstage) unbezahlten Urlaub, außerdem war er 2 Monate im Inland krank (Arbeitstage nach Wegfall der Lohnfortzahlung = 10). Die begünstigten Tage im Ausland (Zahlung durch Betriebsstätte...) betragen 38.

Die vereinbarten Arbeitstage (angenommen 220) sind um die Tage, an denen C unbezahlten Urlaub genommen hat (20), und die auf die Zeit nach Wegfall der Lohnfortzahlung entfallenden Arbeitstage (10) zu kürzen. Von den so verbleibenden 190 Tagen hat C an 38 Arbeitstagen im Ausland gearbeitet, womit der Schlüssel 38/190 ist.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 3

Der leitende Angestellte A ist vom 1.1.01- 31.7.02 für seinen deutschen Arbeitgeber in Japan bei der dortigen Tochtergesellschaft tätig. Seinen Familienwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland behält er bei. Er erhält im Jahr 02 einen Jahresarbeitslohn inkl. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld i. H. von 80.000 EUR. Für die Tätigkeit in Japan erhält er zusätzlich eine Zulage i.  H. von 30.000 EUR.

Die Bundesrepublik Deutschland hat für den Arbeitslohn, der auf die Tätigkeit in Japan entfällt, kein Besteuerungsrecht, da sich A länger als 183 Tage im Kalenderjahr 02 in Japan aufgehalten hat (Art. 15, 23 Abs. 1a DBA Japan). Der steuerfreie Arbeitslohn berechnet sich wie folgt:

Die Zulage i.  H.  v. 30.000 EUR ist der Auslandstätigkeit unmittelbar zuzuordnen und demzufolge hier steuerfrei.

Der übrige Arbeitslohn i.  H. v. 80.000 EUR ist aufzuteilen. Dabei sind zunächst die vereinbarten Arbeitstage zu ermitteln. Das sind die Kalendertage im Jahr, abzüglich der Tage, an denen der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag nicht zu arbeiten verpflichtet ist (= Urlaubstage sowie arbeitsfreie Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage). Die vereinbarten Arbeitstage im Jahr 02 sollen hier 220 Tage sein.

Den vereinbarten Arbeitstagen im Jahr 02 ist das im Jahr 02 vereinbarte Arbeitsentgelt von 80.000 EUR gegenüberzustellen. Aus der Beziehung ergibt sich das vereinbarte Arbeitsentgelt pro vereinbartem Arbeitstag (hier: ca. 363 EUR).

Dieses Entgelt ist in Beziehung zu setzen zu den vereinbarten Arbeitstagen, an denen sich A tatsächlich in Japan aufgehalten hat. Die tatsächlichen Arbeitstage im Jahr 02 in Japan sollen hier 140 sein. Von den 80.000 EUR Jahresarbeitslohn sind daher 140 × 363 EUR = 50.820 EUR steuerfrei.

Der steuerfreie Arbeitslohn i.  H. v. 50.820 EUR und die Zulage i.  H. v. 30.000 EUR sind abzüglich von Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in Japan angefallen sind, beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen. Der übrige Arbeitslohn ist im Inland steuerpflichtig.

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