rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine verfassungswidrige Rückwirkung durch Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 für Einlagen zwischen dem 30.12.1998 und dem 24.3.1999
Leitsatz (redaktionell)
- § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 beinhaltet keine verfassungswidrige Rückwirkung.
- Bei Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG (i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) bemisst sich die weitere AfA entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht nach den fortgeführten historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Maßgeblich ist vielmehr der Einlagewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzüglich der bereits im Bereich der Überschusseinkunftsarten vorgenommenen Abschreibungen.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 1 S. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 5
Streitjahr(e)
1999
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002.
Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Einrichtungsstudio. Er wurde in dem Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt. Die Ehefrau war Eigentümerin des Grundstücks O-Str. xx in D. Einen Teil des Gebäudes hatte die Ehefrau an den Kläger vermietet. Er betrieb darin seinen Gewerbebetrieb. Ein anderer Teil des Gebäudes war an einen fremden Dritten vermietet.
Die Ehefrau verstarb am xx. März 1999. Der Kläger war Gesamtrechtsnachfolger. Durch den Erbfall wurde der von dem Kläger genutzte Gebäudeteil notwendiges Betriebsvermögen. Der Kläger ermittelte den Einlagewert wie folgt:
Wert des Grundstücks |
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DM 823.000 |
davon Grund und Boden |
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DM 164.600 |
davon Gebäude |
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DM 658.400 |
davon Privatvermögen (29,38 %) |
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- Grund und Boden |
DM 48.360 |
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- Gebäude |
DM 193.438 |
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davon Betriebsvermögen (70,62 %) |
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- Grund und Boden |
DM 116.240 |
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- Gebäude |
DM 464.962 |
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Für die Absetzung für Abnutzung (-AfA-) ging der Kläger zunächst von den fortgeführten historischen Anschaffungskosten nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 aus. Er erklärte eine AfA in Höhe von DM 964 für den vermieteten Teil und in Höhe von DM 726 für den gewerblichen Teil.
Die Ehefrau hatte in den Jahren bis einschließlich 1998 AfA in Höhe von 2,5 % der historischen Anschaffungskosten (DM 61.676), mithin DM 1.542 in Anspruch genommen. Bis zum 31. Dezember 1998 wurde ausweislich der AfA-Tabelle ein Abschreibungsvolumen in Höhe von DM 18.847 beansprucht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die AfA-Tabelle Bl. 1 der Einkommensteuerakten Bezug genommen.
Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat der Kläger die Auffassung, dass eine Fortführung der historischen Anschaffungskosten nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG a.F. nicht in Betracht käme. Für die AfA des gewerblichen Teils des Gebäudes sei der Einlagewert die Bemessungsgrundlage, so dass 2 % von DM 464.962, mithin DM 9.300 anzusetzen seien.
Der Prüfer folgte dieser Ansicht nicht, errechnete aber die AfA für den gewerblichen Teil neu mit DM 1.161. Am 14. November 2002 erging ein nach § 164 AO geänderter Einkommensteuerbescheid.
Im Einspruchsverfahren berechnete der Beklagte die AfA-Bemessungsgrundlagen im Einvernehmen mit dem Kläger wie folgt neu:
Historische Anschaffungskosten |
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DM 61.676 |
Abzüglich in Anspruch genommene AfA |
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DM 18.847 |
Restwert zum 31. Dezember 1998 |
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DM 42.829 |
Anteil Betriebsvermögen |
(70,62 %) |
DM 30.245 |
Anteil Privatvermögen |
(29,38 %) |
DM 12.583 |
Absetzung für Abnutzung für 1999 : |
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bis 31.März 1999: |
DM 1.542 x 3/12 |
DM 386 |
ab 1. April 1999: |
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vermieteter Teil |
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Bemessungsgrundlage |
DM 18.120 (29,38 % von DM 61.676) |
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davon 2,5 % |
DM 453 |
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davon 9/12 |
DM 340 |
DM 340 |
Summe 1999 |
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DM 726 |
betrieblicher Teil |
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Bemessungsgrundlage |
DM 30.245 |
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davon 4 % |
DM 1.214 |
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davon 9/12 |
DM 911 |
DM 911 |
Nach einer sich in den Akten befindlichen Berechnung des Klägers ist das Gebäude erst im Jahr 194x bezugsfertig gewesen (Bl. 37 Bp-Arbeitsakte).
Inhaltlich ging der Beklagte davon aus, dass § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG auf die Fallkonstellation anwendbar sei. Mit Einspruchsbescheid vom 27. November 2003 wurden die Besteuerungsgrundlagen nach Maßgabe der neu vorgenommenen Berechnung geändert und der Einspruch im Übrigen zurückgewiesen.
Mit am 23. Dezember 2003 beim Beklagten eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG sei nicht anwendbar, da der Kläger vor der Einlage keine Einkünfte aus dem Gebäude erzielt habe. Die zuvor erzielten Überschusseinkünfte habe die Ehefrau erzielt. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG setze Personenidentität voraus. Hätte anstatt der Einlage ein Verkauf von der Ehefrau an den Kläger stattgefunden, bei dem ebenfalls stille Reserven im Privatvermögen der Ehefrau steuerfrei realisiert worden wären, würden die Anschaffungskosten in Höhe von DM 464.962 als AfA-Bemessungsgrundlage zur Verfügung stehen.
Außerdem liege eine verfassungswidrige Rückwirkung vor. Die Ehefrau sei bereits am xx. März 1999 verstorben. Das Gesetz sei aber erst am 24. März 1999 mit Rückwirkung zum 1. Januar 1999 verabschiedet worden. Auf die erst nach dem Tod der Ehefrau b...