Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Zum Betriebsvermögen von Herrn Huber gehört ein Firmenwagen, dessen Anschaffungskosten 30.000 EUR betragen haben (Bruttolistenpreis von 35.700 EUR im Zeitpunkt der Erstzulassung). Die privaten Fahrten ermittelt Herr Huber nach der 1 %-Methode, weil seine betrieblichen Fahrten insgesamt mehr als 50 % betragen. Wohnung und Betriebsstätte befinden sich in einem Gebäude, sodass im betrieblichen Bereich keine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte anfallen.
Daneben erzielt Herr Huber noch Einkünfte als Arbeitnehmer (aus nichtselbstständiger Tätigkeit). Im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses fährt er mit seinem Firmenwagen zur ersten Tätigkeitsstätte. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 15 km. Das sind im Jahr 15 km × 2 × 220 Tage = 6.600 km. Diese Fahrten sind laut BFH nicht durch die 1 %-Methode abgegolten. Herr Huber rechnet nach den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 18.11.2009 wie folgt:
35.700 EUR × 1 % = 357 EUR × 12 Monate = |
4.284,00 EUR |
zusätzliche Kosten, die auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen: |
|
35.700 EUR × 0,001 % = 0,357 × 6.600 km = |
2.356,20 EUR |
Entnahme = Gewinnerhöhung insgesamt |
6.640,20 EUR |
Hinzu kommt noch, dass der Unternehmer für den gesamten Betrag (abzüglich 20 %) Umsatzsteuer, zahlen muss. Das gilt auch für den zusätzlichen Betrag. Für die nicht abziehbaren Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte fällt keine Umsatzsteuer an, wohl aber für außerbetriebliche Fahrten mit dem Firmen-Pkw, wie z. B. die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Der Unternehmer berechnet die Umsatzsteuer daher wie folgt:
pauschaler Betrag |
6.640,20 EUR |
abzüglich 20 % |
1.328,04 EUR |
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer |
5.312,16 EUR |
Umsatzsteuer 19 % = |
1.009,31 EUR |
Berechnung/Aufteilung nach der 1 %-Methode:
4.284 EUR × 80 % = 3.427,20 EUR mit 19 % Umsatzsteuer = 651,17 EUR
4.284 EUR × 20 % = 856,80 EUR ohne Umsatzsteuer
Berechnung/Aufteilung der zusätzlichen Kosten:
2.356,20 EUR × 80 % = 1.884,96 EUR mit 19 % Umsatzsteuer = 358,14 EUR
2.356,20 EUR × 20 % = 471,24 EUR ohne Umsatzsteuer
In der Buchführung ist es sinnvoll, die Werte wie in diesem Beispiel zu berechnen und getrennt wie folgt zu buchen:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1880/2130 |
Unentgeltliche Wertabgaben |
4.935,17 |
8924/4639 |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) |
856,80 |
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8921/4645 |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) |
3.427,20 |
|
|
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1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
651,17 |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1880/2130 |
Unentgeltliche Wertabgaben |
2.714,34 |
8924/4639 |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) |
471,24 |
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8921/4645 |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) |
1.884,96 |
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1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
358,14 |
Dadurch, dass die Fahrten nicht mit der 1 %-Methode abgegolten sind, muss der Unternehmer seinen Gewinn zusätzlich um 2.356,20 EUR erhöhen und zusätzlich (2.356,20 EUR – 471,24 EUR = 1.884,96 EUR × 19 % =) 358,14 EUR Umsatzsteuer zahlen. Bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kann er die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Das sind: 15 km × 220 Tage × 0,30 EUR = 990 EUR.
Alternative bei einem Elektrofahrzeug bzw. begünstigen Plug-In-Hybridfahrtzeug
Es liegt derselbe Sachverhalt vor mit dem Unterschied, dass es sich bei dem Firmenwagen um ein im Jahr 2019 angeschafftes Plug-In-Hybridfahrzeug handelt. Da nur die Hälfte des Bruttolistenpreises anzusetzen ist, ergeben sich folgende Werte:
35.700 EUR : 2 = 17.850 EUR; gerundet 17.800 EUR × 1 % = 178 EUR × 12 Monate = |
2.136,00 EUR |
zusätzliche Kosten, die auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen: |
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17.800 EUR × 0,001 % = 0,18 × 6.600 km = |
1.188,00 EUR |
Entnahme = Gewinnerhöhung insgesamt |
3.324,00 EUR |
Hinzu kommt noch, dass der Unternehmer für den ungekürzten Betrag, abzüglich 20 % Umsatzsteuer, zahlen muss. Das gilt auch für den zusätzlichen Betrag. Für die nicht abziehbaren Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb fällt keine Umsatzsteuer an, wohl aber für außerbetriebliche Fahrten mit dem Firmen-Pkw, wie z. B. die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Fazit: Der Unternehmer berechnet die Umsatzsteuer wie im Grundbeispiel:
Berechnung/Aufteilung nach der 1 %-Methode:
4.284 EUR × 80 % = 3.427,20 EUR mit 19 % Umsatzsteuer = 651,17 EUR – 405,84 EUR = 245,33 EUR
Berechnung/Aufteilung der zusätzlichen Kosten:
2.356,20 EUR × 80 % = 1.884,96 EUR mit 19 % Umsatzsteuer = 358,14 EUR – 225,72 EUR = 132,42 EUR
In der Buchführung ist es sinnvoll, die Werte wie in diesem Beispiel zu berechnen und getrennt wie folgt zu buchen:
Buchung der priv...