Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Umfang der Privatfahrten
- Fahrten zur Erzielung anderer Einkünfte
- Ermittlung des Nutzungsumfangs
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto"
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV-Position |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) |
8924 |
4639 |
|
sonstige betriebliche Erträge |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) |
8921 |
4645 |
|
sonstige betriebliche Erträge |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 16 % USt (Kfz-Nutzung) |
8923 |
4647 |
|
sonstige betriebliche Erträge |
So kontieren Sie richtig!
Nutzt der Unternehmer seinen Firmenwagen zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke, ermittelt er die private Nutzung mithilfe der 1 %-Methode, wenn er kein Fahrtenbuch führt. Verwendet er seinen Firmenwagen zur Erzielung anderer Einkünfte, muss er den Gewinn zusätzlich um die Kosten erhöhen, die auf diese Fahrten entfallen. Dieser Betrag kann pauschal mit 0,001 % vom Bruttolistenpreis je gefahrenem Kilometer ermittelt werden. Der Unternehmer bucht 80 % dieses zusätzlichen Betrags auf das Konto "Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung)" 8921 (SKR 03) bzw. 4645 (SKR 04). 20 % des zusätzlichen Betrags bucht er auf das Konto "Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung)" 8924 (SKR 03) bzw. 4639 (SKR 04).
Buchungssatz:
Privatentnahmen |
|
an Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Keine Abgeltung durch 1 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Zum Betriebsvermögen von Herrn Huber gehört ein Firmenwagen, dessen Anschaffungskosten 30.000 EUR betragen haben (Bruttolistenpreis von 35.700 EUR im Zeitpunkt der Erstzulassung). Die privaten Fahrten ermittelt Herr Huber nach der 1 %-Methode, weil seine betrieblichen Fahrten insgesamt mehr als 50 % betragen. Wohnung und Betriebsstätte befinden sich in einem Gebäude, sodass im betrieblichen Bereich keine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte anfallen.
Daneben erzielt Herr Huber noch Einkünfte als Arbeitnehmer (aus nichtselbstständiger Tätigkeit). Im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses fährt er mit seinem Firmenwagen zur ersten Tätigkeitsstätte. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 15 km. Das sind im Jahr 15 km × 2 × 220 Tage = 6.600 km. Diese Fahrten sind laut BFH nicht durch die 1 %-Methode abgegolten. Herr Huber rechnet nach den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 18.11.2009 wie folgt:
35.700 EUR × 1 % = 357 EUR × 12 Monate = |
4.284,00 EUR |
zusätzliche Kosten, die auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen: |
|
35.700 EUR × 0,001 % = 0,357 × 6.600 km = |
2.356,20 EUR |
Entnahme = Gewinnerhöhung insgesamt |
6.640,20 EUR |
Hinzu kommt noch, dass der Unternehmer für den gesamten Betrag (abzüglich 20 %) Umsatzsteuer, zahlen muss. Das gilt auch für den zusätzlichen Betrag. Für die nicht abziehbaren Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte fällt keine Umsatzsteuer an, wohl aber für außerbetriebliche Fahrten mit dem Firmen-Pkw, wie z. B. die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Der Unternehmer berechnet die Umsatzsteuer daher wie folgt:
pauschaler Betrag |
6.640,20 EUR |
abzüglich 20 % |
1.328,04 EUR |
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer |
5.312,16 EUR |
Umsatzsteuer 19 % = |
1.009,31 EUR |
Berechnung/Aufteilung nach der 1 %-Methode:
4.284 EUR × 80 % = 3.427,20 EUR mit 19 % Umsatzsteuer = 651,17 EUR
4.284 EUR × 20 % = 856,80 EUR ohne Umsatzsteuer
Berechnung/Aufteilung der zusätzlichen Kosten:
2.356,20 EUR × 80 % = 1.884,96 EUR mit 19 % Umsatzsteuer = 358,14 EUR
2.356,20 EUR × 20 % = 471,24 EUR ohne Umsatzsteuer
In der Buchführung ist es sinnvoll, die Werte wie in diesem Beispiel zu berechnen und getrennt wie folgt zu buchen:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1880/2130 |
Unentgeltliche Wertabgaben |
4.935,17 |
8924/4639 |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) |
856,80 |
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8921/4645 |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) |
3.427,20 |
|
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1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
651,17 |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1880/2130 |
Unentgeltliche Wertabgaben |
2.714,34 |
8924/4639 |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) |
471,24 |
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8921/4645 |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) |
1.884,96 |
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1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
358,14 |
Dadurch, dass die Fahrten nicht mit der 1 %-Methode abgegolten sind, muss der Unternehmer seinen Gewinn zusätzlich um 2.356,20 EUR erhöhen und zusätzlich (2.356,20 EUR – 471,24 EUR = 1.884,96 EUR × 19 % =) 358,14 EUR Umsatzsteuer zahlen. Bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kann er die Entfernungspauschale als Werbungskosten ...