Mit dem Inflationsausgleichsgesetz v. 8.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2330) wurde das steuerliche und sozialrechtliche Kindergeld ab dem 1.1.2023 erhöht (§ 66 Abs. 1 EStG und § 6 Abs. 1 und 2 BKKG). Seit 2023 beträgt das Kindergeld monatlich für alle Kinder einheitlich jeweils 250 EUR (Aufgabe der bisherigen Kindergeldstaffelung).

Der Kinderfreibetrag wurde für den VZ 2023 von 2.810 EUR auf 3.012 EUR erhöht; mit Wirkung ab dem VZ 2024 wird der Freibetrag auf 3.192 EUR erhöht (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG).

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