Eine der zentralen nationalen Maßnahmen zur Verhinderung von Gewinnverschiebungen in das niedrig besteuernde Ausland ist die Korrektur von Verrechnungspreisen gemäß § 1 AStG. Hierunter ist die steuerliche Würdigung von Transferpreisen zwischen verbundenen Unternehmen zu sehen. Werden diese von der Finanzverwaltung als nicht angemessen angesehen, kann es zu einer Gewinnkorrektur kommen.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Behandlung von Verrechnungspreisen finden sich an verschiedenen Stellen. Zu beachten sind insbesondere die folgenden steuerrechtlichen Normen:
- § 1 AStG bestimmt, in welchen Fällen eine Gewinnkorrektur aufgrund von Verrechnungspreisen in Betracht kommt; auch werden in § 1 Abs. 3 AStG die maßgeblichen Methoden zur Ermittlung von Verrechnungspreisen normiert. § 1a AStG normiert nunmehr eine Preisanpassungsklausel für immaterielle Werte.
- § 90 Abs. 3 AO normiert die Pflicht zur Dokumentation von Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, wenn Geschäfte mit nahe stehenden Personen durchgeführt werden.
- § 162 Abs. 3 und 4 AO regelt die Folgen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Dokumentation nach § 90 Abs. 3 AO.
§ 178 a AO regelte die Kosten für die Gewährung eines Verständigungsverfahrens über Verrechnungspreise.
Durch die Einführung des neuen § 89a AO, der allgemein die Durchführung von Vorabverständigungsverfahren und auch deren Kosten betrifft, ist die bisherige Bestimmung überflüssig geworden und wurde dementsprechend aufgehoben.
- Gewinnabgrenzungsaufzeichungs-Verordnung.
Wichtige Schreiben der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen sind:
- Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung – VWG BsGa vom 22.12.2016;
- Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise vom 6.6.2023;
- Umlagen-Verwaltungsgrundsätze;
- Verwaltungsgrundsätze zur Arbeitnehmerentsendung im Konzern;
- Verwaltungsgrundsätze-Verfahren;
- Das Merkblatt zur Durchführung von Vorabverständigungsverfahren über Verrechnungspreismethoden – sog. Advanced Pricing Agreements gilt nur noch in Teilbereichen für Altfälle, bei denen der Antrag vor dem 8.6.2021 eingegangen ist.; für alle übrigen Verfahren gelten die Ausführungen zu § 89a AO im Anwendungserlass zur AO.
- Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze v. 22.12.2016.
Hinsichtlich der Methodenwahl findet sich in § 1 Abs. 3 AStG nunmehr nicht mehr eine gesetzliche Festlegung, dass die drei Standardmethoden (Preisvergleichsmethode, Kostenaufschlagsmethode, Wiederverkaufsmethode) Vorrang gegenüber den weiteren Methoden haben. Es ist nunmehr vielmehr stets die im Einzelfall beste Methode anzuwenden. Welche der Methoden angewandt wird, ist gesetzlich nicht fixiert. Die Parteien sind hier grundsätzlich in ihrer Wahl frei. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die gewählte Standardmethode im Einzelfall zu offensichtlich fehlerhaften Ergebnissen führt. Die Parteien müssen deshalb im Rahmen einer Funktionsanalyse darstellen, weswegen sie die jeweilige Methode angewandt haben.
Die OECD hat bereits mit ihrem Betriebsstättenbericht vom 17. Juli 2008 die uneingeschränkte Selbstständigkeitsfiktion für Betriebsstätten und damit ebenso die uneingeschränkte Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei wirtschaftlichen Transaktionen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte oder zwischen Betriebsstätten (dealings) festgeschrieben. Man spricht hierbei von dealings, da vertragliche Beziehungen innerhalb einer Gesellschaft (wie dies bei einem Verhältnis Stammhaus/Betriebsstätte der Fall ist) nicht möglich sind. Hierfür wird der Begriff der Geschäftsbeziehung um sog. anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen ("dealings") erweitert.