In § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG wurde die Homeoffice-Pauschale gesetzlich geregelt. Was in der Regelung jedoch fehlt, sind Angaben zu den formellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale. Die Gesetzesbegründung enthält hierzu auch keine Informationen, was jedoch enthalten ist, ist die Aussage, dass die Regelung für die Unternehmer und Arbeitnehmer einfach in der Anwendung sein soll. Hierdurch ergibt sich, dass eine Arbeitgeber-Bescheinigung als Nachweis für die in Ansatz gebrachte Home-Office-Pauschale für Arbeitnehmer nicht notwendig sein wird.

 
Praxis-Tipp

Nachweis der Homeoffice-Tage

Es ist jedoch weiterhin zu empfehlen die Homeoffice-Tage mittels eines Kalenders oder ähnlichem (in Form einer einfachen Aufstellung) nachweisen zu können, wenn das Finanzamt die genaue Anzahl der Tage erfragt.

 
Achtung

Achten Sie auf Plausibilität!

Kürzen Sie die Anzahl der Tage, die Sie im Rahmen der Entfernungspauschale im Vergleich zum Vorjahr (wo Sie vermutlich komplett, bei einer 5-Tage-Woche an 210 Arbeitstagen ins Büro gefahren sind) in Ansatz gebracht haben. Sie können bis zu maximal 120 Tage die Homeoffice-Pauschale in Abzug bringen, kürzen Sie deshalb die Anzahl der Tage, für die die Wege zwischen Wohnung-Arbeitsstätte in Ansatz gebracht werden entsprechend, um die Tage, die Sie ihre gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit ausschließlich in ihrer häuslichen Sphäre ausgeübt haben.

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