Bei ausschließlicher betrieblicher Nutzung der Geräte gibt es steuerlich keine Probleme. Die Kosten sind eindeutig und in vollem Umfang Betriebsausgaben, für die Buchungen werden die dafür vorhandenen Konten angesprochen, z. B.:
Konto SKR 03 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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4920 | Telefon | 100 EUR | 1200 | Bank | 119 EUR |
1570 | Vorsteuer | 19 EUR |
Konto SKR 04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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6805 | Telefon | 100 EUR | 1800 | Bank | 119 EUR |
1400 | Vorsteuer | 19 EUR |
Sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt und eine steuerlich einwandfreie Rechnung für die Leistung vorliegt, kann die Vorsteuer in vollem Umfang geltend gemacht werden.[1]
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