Bei ausschließlicher betrieblicher Nutzung der Geräte gibt es steuerlich keine Probleme. Die Kosten sind eindeutig und in vollem Umfang Betriebsausgaben, für die Buchungen werden die dafür vorhandenen Konten angesprochen, z. B.:

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4920 Telefon 100 EUR 1200 Bank 119 EUR
1570 Vorsteuer 19 EUR      
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
6805 Telefon 100 EUR 1800 Bank 119 EUR
1400 Vorsteuer 19 EUR      

Sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt und eine steuerlich einwandfreie Rechnung für die Leistung vorliegt, kann die Vorsteuer in vollem Umfang geltend gemacht werden.[1]

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