Umsatzsteuerlich ist beim Kauf bzw. beim Betrieb des Telekommunikations- bzw. Datenverarbeitungsgeräts der Arbeitnehmer Vertragspartner. Ein Vorsteuerabzug für den Arbeitgeber ist nicht möglich, da die Rechnungen nicht auf das Unternehmen lauten und der Arbeitgeber nicht Vertragspartner ist und damit kein Bezug eines Unternehmers für sein Unternehmen vorliegt.[1] Auch der Arbeitnehmer kann – mangels Unternehmereigenschaft – dem Arbeitgeber keine Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen würde. Damit entfällt der Vorsteuerabzug ersatzlos.

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